Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz für Holzlieferungen; Kriterien der Einordnung von Holz als Brennholz
Leitsatz (redaktionell)
1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln rechtsverbindlich festgelegt sind.
2. Brennholz ist nach dem allgemeinen Begriffsverständnis Holz, das als Brennmaterial verwendet wird, bzw. das brennfertig ist. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung gegenüber – zur stofflichen Nutzung bestimmten – Rohholz der Position 4403 KN zu.
3. Aus Sicht des erkennenden Senats ist es unschädlich, dass es sich bei der eingeholten Auskunft um eine unverbindliche Auskunft handelt, da es dem Stpfl. im vorliegenden Fall nicht möglich war, eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag, durch den für im Inland hergestellte Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft mit dem alleinigen Ziel begehrt wird, beim Finanzamt eine umsatzsteuerliche Vergünstigung zu erlangen, die auf eine Zolltarifnummer bezogen ist, mit der Aufgabe einer verbindlichen Zolltarifauskunft unvereinbar und unzulässig.
Normenkette
Anlage 2 zum UStG Nr. 48 Buchst. a); UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 122; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch den Kläger (Kl.) in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013 (Streitjahre) aus Lieferungen von Holz erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (UStG) i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG i.H.v. 7% unterliegen.
Der Kl. ist Land- und Forstwirt und betreibt (u.a.) einen gewerblichen Handel mit Holz, welches er – wie auch in den Streitjahren – bei diversen Unternehmen erwirbt und an Privatleute bzw. Endabnehmer unter Ausweis des ermäßigten Steuersatz von 7% als Brennholz veräußert. Eine Verarbeitung des Holzes durch den Kl. selbst findet und fand dabei nicht statt. Das Holz wurde aber durch die seitens des Kl. beauftragten Fuhrunternehmen für den Transport an den Endkunden bei der Beladung der LKW im Wald auf entsprechende Längen (drei bis sechs Meter) gekürzt/eingeschnitten.
Nachdem der Beklagte (Bekl). den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen des Kl. für die Streitjahre zunächst zugestimmt hatte, führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I beginnend im Februar 2016 beim Kl. eine Betriebsprüfung (Bp.) für die Streitjahre u.a. die USt betreffend durch. Ausweislich des Bp.-Berichts vom 6.6.2016, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, traf der Prüfer hinsichtlich der im hiesigen Verfahren streitbefangenen Umsätze des Kl. aus dem Brennholzhandel unter Tz. 2.2.1 im Wesentlichen die folgenden Feststellungen: Mit den Umsätzen aus dem gewerblichen Brennholzhandel unterliege der Kl. nicht der ermäßigten Besteuerung, sondern der Regelbesteuerung des UStG. Er kaufe Buchen-Rundholz und Industrierestholz von diversen Unternehmen (auch Stadtverwaltungen/Umweltämtern) ein, wobei aus den Rechnungen ersichtlich sei, dass die prozentualen USt-Sätze (in den Eingangsrechnungen) in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen seien.
Der prozentuale Anteil der einzelnen Steuersätze auf die Wareneinkaufsumme stelle sich wie folgt dar:
Jahr |
|
19% USt |
5,5 % USt |
7% USt |
Summe |
2011 |
Netto-Summe |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Vorsteuer |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Brutto-Summe |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Anteil |
59% |
30% |
11% |
100% |
2012 |
Netto-Summe |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Vorsteuer |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Brutto-Summe |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Anteil |
71% |
21% |
8% |
100% |
2013 |
Netto-Summe |
xxx EUR |
0 EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Vorsteuer |
xxx EUR |
0 EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Brutto-Summe |
xxx EUR |
0 EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
|
Anteil |
79% |
0% |
21% |
100% |
Eine Bearbeitung/Zerkleinerung des Holzes werde durch den Kl. selbst nicht vorgenommen; vielmehr schneide das mit der Lieferung beauftragte Fuhrunternehmen das Holz auf die gewünschte Länge. Der Kl. verkaufe u.a frisch geschlagenes Rundholz als Brennholz unter Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 7% in seinen Ausgangsrechnungen.
In den Streitjahren habe der Kl. die folgenden Brutto-Umsätze unter Ausweis des ermäßigten USt-Satzes unter unterschiedlichen Bezeichnungen ausgeführt:
Jahr |
2011 |
2012 |
2013 |
Brutto-Umsatz |
xxx EUR |
xxx EUR |
xxx EUR |
Da sich die Beantwortung der Frage, ob ermäßigt zu besteuerndes Brennholz vorliege, nach dem Zustand und der Aufmachung im Zeitpunkt des Verkaufs aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers beantworte und aus den Rechnungen des Kl. keine Zustandsbeschreibungen zu entnehmen seien, unterliege der Verkauf dem Regelsteuersatz, da davon auszugehen sei, dass Holz, welches mit dem Regelsteuersatz von 19% erworben wor...