Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, mit welchem Wert Erbbauzinsansprüche bei einem Vorerben anzusetzen sind.
Nach dem Erbschein des Amtsgerichts … vom 6.2.1991 ist der Kläger (Kl.) alleiniger Vorerbe des im Februar 1990, verstorbenen A. geworden. Zum Nachlaßvermögen gehörte u.a. ein Anteil an einer Erbengemeinschaft in B. deren Vermögen im wesentlichen aus Grundbesitz bestand, der mit Erbbaurechten belastet war. Für die aus den Erbbaurechtsbelastungen fließenden Erbbauzinsansprüche hat der Kl. die Besteuerung nach dem Jahreswert gemäß § 23 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beantragt. Das Erbbaurecht hat eine Laufzeit bis zum 17.5.2029.
Durch Bescheid vom 13.2.1992 setzte das beklagte Finanzamt (FA) den Jahreswert der Erbbauzinsen für den Zeitraum 9.10.1990 bis 8.10.1991 mit 36.694 DM (Kapitalwert 615.041 DM) und die darauf zu zahlende jährliche Erbschaftsteuer auf 15.349 DM fest.
Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der 1912 geborene Kl. u.a. mit der beschränkten Nutzungsmöglichkeit des Vorerben. Der für die Erbbauzinsen anzusetzende Kapitalwert sei entsprechend seiner durchschnittlichen Lebenserwartung von noch 6 Jahren nur mit dem Faktor 5,112 = 187.528 DM und nicht mit dem sich aus der Laufzeit des Erbbaurechts ergebenden Faktor zu ermitteln.
Mit Schreiben vom 14.10.1992, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 120–126 der Einspruchsakte verwiesen wird, erläuterte das FA die seiner Ansicht nach neu vorzunehmende Steuerfestsetzung, womit sich der Kl. – bis auf die Bewertung des Erbbauzinses – einverstanden erklärte (siehe Bl. 137 Einspruchsakte).
In dem Änderungsbescheid vom 20.1.1993 setzte das FA die für die Erbbauzinsansprüche für 1990 und Folgejahre jeweils zu entrichtende Jahressteuer neu auf 9.321 DM fest, wobei der Nachprüfungsvorbehalt bestehen blieb. Nach den Erläuterungen blieb der geänderte Bescheid Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Den nur noch hinsichtlich der Bewertung der Erbbauzinsansprüche offen gebliebene Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung (EE) vom Anfang März 1993 als unbegründet zurück. Erbbauzinsen seien keine Nutzungen im Sinne der §§ 13–16 Bewertungsgesetz (BewG), sondern wiederkehrende Leistungen eigener Art, für deren Besteuerung die Restlaufzeit des Erbbaurechts maßgeblich sei. Die Verfügungsbeschränkungen der Vorerben seien unbeachtlich.
Mit der Klage wiederholt der Kl. im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Da ihm nur für die Dauer seines Lebens der anteilige Erbbauzins zufließen könne, sei er auch nur insoweit bereichert. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls gehe das Recht auf die Erbbauzinsen entschädigungslos auf den Nacherben über. Ausgehend von der Vorschrift des § 13 Abs. 3 BewG müsse sich daher die Höhe des Kapitalwertes der Erbbauzinsen nach seiner durchschnittlichen Lebenserwartung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls richten.
Der Kl. beantragt,
die mit dem ErbSt-Bescheid vom 20.1.1993 festgesetzte Jahressteuer in Höhe von 9.321 DM erstmals festgesetzt für den Zeitraum 9.10.1990 bis 9.10.1991 unter Aufhebung der EE vom 4.3.1993 auf einen Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn für die Berechnung des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruches auf die durchschnittliche Lebenserwartung des Kl. (6 Jahre, Faktor 5,112) abgestellt wird,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Bewertung des Erbbauzinsanspruches nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BewG komme nicht in Betracht, da dieser Anspruch nicht auf die Lebensdauer des Vorerben beschränkt sei. Im übrigen werde auf die Ausführungen in der EE verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der vorliegenden Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das beklagte FA hat den Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs zutreffend nach der Laufzeit des Erbbaurechts und nicht nach der durchschnittlichen Lebenserwartung des Kl. berechnet, wie der Kl. es beantragt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, sind Erbbauzinsansprüche nach § 13 Abs. 1 BewG 1965 nach der Restlaufzeit des Erbbaurechts zu bewerten (siehe BFH-Urteile vom 26.11.1986 II R 190/81 in BStBl. II 1987 S. 175 und Urteil vom 14.1.1987 II R 208/84 in BFH/toV 1988 S. 148). Eine Bindung an die Lebenserwartung des Erbbauzinsberechtigten gibt es danach nicht.
Dies gilt im Streitfall auch für den Kl. als Vorerben. Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe. Er hat infolgedessen den vollen Wert des Erbanfalls zu versteuern und zwar unabhängig davon, ob die Nacherbschaft mit seinem Tode oder zu einem anderen Zeitpunkt eintritt. Die Beschränkungen, denen er unterliegt (§ 2113 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB ...