Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkungspflicht von Steuerberatern in eigener Angelegenheit
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters gegenüber seinen Mandanten steht der Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner eigenen Steuerangelegenheiten grundsätzlich nicht entgegen.
2) Es bleibt dem Steuerberater unbenommen, durch organisatorische Maßnahmen an vorzulegenden bzw. zu benennenden Beweismitteln sicher zu stellen, dass die Identität seiner Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht offenbar wird.
Normenkette
AO §§ 102, 104; StPO § 53; AO § 90
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 04.06.2010; Aktenzeichen II B 3/09) |
Tatbestand
Streitig ist die Zurechnung von Kapitalvermögen in Form von Tafelpapieren bei den Vermögensteuer-Festsetzungen auf den 01.01.1992 und 01.01.1993.
Der Kläger war in den Streitjahren als Steuerberater selbständig tätig. Durch Bescheid vom 17.12.1990 wurden die Kläger gemeinsam mit H I zur Vermögensteuer auf den 01.01.1989 veranlagt (Hauptveranlagung). Unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Vermögens von 211.000 DM wurde die Vermögensteuer für 1989 bis 1991 jeweils auf 1.055 DM festgesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 17.12.1990 verwiesen. Zu den hier streitigen Stichtagen wurde H I nicht mehr zusammen mit den Kläger zur Vermögensteuer veranlagt.
Die Vermögensteuer auf den 01.01.1992 wurde zunächst durch gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 03.03.1992 im Wege einer Neuveranlagung auf 0 DM festgesetzt, wobei die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Nachdem die Kläger der Aufforderung des Beklagten vom 08.12.1995 zur Abgabe einer Vermögensteuer-Erklärung auf den 01.01.1992 nicht nachgekommen waren, änderte der Beklagte die Vermögensteuer-Festsetzung auf den 01.01.1992 durch Bescheid vom 22.02.1996. Die Vermögensteuer 1992 wurde unter Berücksichtigung eines Kapitalvermögens in Höhe von 353.866 DM und eines steuerpflichtigen Vermögens von 281.000 DM auf 1.405 DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22.02.1996 Bezug genommen.
Bezüglich der Vermögensteuer auf den 01.01.1993 reichten die Kläger am 06.02.1995 die Steuererklärung beim Beklagten ein. Darin bezifferten sie ihr Kapitalvermögen in Form von Bargeld auf 2.000 DM, in Form von Guthaben bei Kreditinstituten auf 7.280 DM sowie in Form von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften auf 4.875 DM. Zu den Einzelheiten wird auf die Vermögensteuer-Erklärung Bezug genommen. Am 22.06.1995 erließ der Beklagte gegen die Kläger den Vermögensteuer-Bescheid auf den 01.01.1993 (Hauptveranlagung), in dem die Vermögensteuer 1993 und 1994 unter Berücksichtigung eines Kapitalvermögens in Höhe von 65.230 DM auf 0,00 DM festgesetzt wurde. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22.06.1995 verwiesen. Am 27.07.1995 wurde der Bescheid nach Auswertung einer Einheitswert-Mitteilung geändert und die Vermögensteuer 1993 und 1994 auf jeweils 180,00 DM festgesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27.07.1995 Bezug genommen.
Im Rahmen von Ermittlungen bei der Sparkasse E stellte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L (Steufa) im Jahr 2001 fest, dass der Kläger am 17.01.1995 dort folgende Tafelpapiere eingelöst hatte:
7 % IHS Sparkasse E Serie 20, fällig am 16.01.1990 |
Nennwert |
100.000 DM |
7 % IHS Sparkasse E Serie 19, fällig am 12.12.1994 |
Nennwert |
130.000 DM |
9 % IHS WestLB Serie 569, fällig am 01.12.1994 |
Nennwert |
100.000 DM |
9 % IHS WestLB Serie 571, fällig am 16.01.1996 |
Nennwert |
50.000 DM |
Die Einlösung dieser Wertpapiere führte zu einem Auszahlungsbetrag von 379.837,50 DM. Nach den weiteren Feststellungen der Steufa erwarb der Kläger am selben Tag (17.01.1995) Tafelpapiere in Form von Inhaberschuldverschreibungen (IHS) der WestLB der Serie 696 (Verzinsung: 6,25 % p.a.) im Nennwert von 410.000 DM. Der Kaufpreis betrug 401.085,34 DM. Ebenfalls am 17.01.1995 hob der Kläger von einem Konto bei der Sparkasse E 25.000 DM in bar ab. Die Inhaberschuldverschreibung der Serie 696 war am 09.01.1999 fällig und wurde später anonym eingelöst.
Ungeachtet dessen, dass der Kläger sich dahingehend geäußert hatte, er habe die Tafelgeschäfte für einen Mandanten getätigt, dessen Namen er jedoch aus Mandantenschutzgründen nicht nennen könne, da dieser ihn nicht von seiner Schweigepflicht entbunden habe, zog die Steufa die Schlussfolgerung, dass die Barauszahlung i.H.v. 25.000 DM neben dem Auszahlungsbetrag der eingelösten Tafelpapiere zum Erwerb der neuen Tafelpapiere gedient habe und die am 15.01.1995 eingelösten Tafelpapiere mit den jeweiligen Kurswerten dem Kläger bei der Vermögensteuer-Festsetzung auf den 01.01.1992 und 01.01.1993 zuzurechnen seien. Die Vermögensteuer-Festsetzungen seien gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu ändern. Zu den Einzelheiten wird auf den Bericht der Steufa vom 02.07.2003 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte den Fests...