rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit und Auslegung eines Steuerverwaltungsakts, Zeitpunkt des Wegfalls des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des UntStRefFortG

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Ein Feststellungsbescheid, in dem dessen Verhältnis zu einem vorangegangenen Feststellungsbescheid für denselben Feststellungszeitraum nicht ausdrücklich bezeichnet ist, ist nach einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung wirksam, wenn sich aus den Umständen zwingend ergibt, dass es sich um einen Änderungsbescheid handelt.

2.) Der Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KStG erfolgt nicht erst ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Vorschrift, sondern rückwirkend vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an. Dies gilt auch für die durch das UntStRefFortG vom 29.10.1997 (BGBl. I 1997, 2590) geänderte Fassung der Vorschrift.

 

Normenkette

AO § 124 Abs. 1; KStG a.F. § 8 Abs. 4 S. 1; AO § 119 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Fortführung eines Verlustvortrags entgegensteht, dass der Klägerin, einer GmbH, nach der Übertragung von 94% ihrer Anteile mehrere Darlehen des neuen Gesellschafters zugeführt worden sind.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Juli 1984 gegründet. Ihr Gegenstand ist die Forschung und Entwicklung sowie die Herstellung von lichttechnischen Anlagen. Insbesondere befasst sie sich mit der Entwicklung und Reparatur von medizinischen Lasergeräten. Ihr Stammkapital beträgt 50.000 DM. Gründungsgesellschafter waren der Diplom-Physiker QU und der Arzt XM. Seit dem Jahr 1992 hielt QU nominal 3.000 DM (6%) und XM nominal 47.000 DM (94%) der Anteile.

Am 16. Februar 1996 verstarb XM. Seine Erben veräußerten die Beteiligung mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Mai 1997 für 1 DM an den Arzt KT. Ferner traten die Erben Ansprüche gegen die Klägerin aus Gesellschafterdarlehen i.H.v. 53.412,50 DM für eine Gegenleistung von 2 DM an KT ab. In derselben Urkunde wurde die bisherige Geschäftsführerin abberufen und durch den in X ansässigen Kaufmann CQ ersetzt. Ein Anstellungsvertrag mit CQ, der keinerlei Bezüge erhält und an der Klägerin nicht beteiligt ist, wurde nicht abgeschlossen. KT wurde Einzelprokura erteilt.

Aus den Jahresabschlüssen der Klägerin ergeben sich die folgenden Kennzahlen (jeweils auf volle DM gerundet):

1996

1997

1998

1999

2000

2001

Stand Gesellschafterdarlehen

53.413

85.977

102.111

106.079

106.079

223.334

– Erhöhung Darlehen

32.564

16.134

3.968

0

117.255

Summe der Aktiva

31.841

32.941

21.619

57.333

28.910

69.191

– davon Anlagevermögen

4

4

4

4

4

4

– dav. fertige/unfert. Erzeugn.

26.126

28.825

18.253

18.253

18.253

0

– davon Kassenbestand

641

584

33

1.369

1.052

6.818

Stand laufendes Bankkonto

./. 13.617

./. 9.795

./. 9.342

22.523

5.647

51.860

Umsatzerlöse

50.205

36.259

38.596

100.310

53.691

1.313

Mietaufwand

10.204

10.607

9.970

9.000

9.000

6.453

Löhne und Gehälter

24.663

24.663

24.663

36.663

60.717

19.738

Wareneingang

351

4.028

621

882

6.738

11.180

Jahresergebnis

./. 14.293

./. 21.747

./. 25.305

33.271

./. 48.307

./. 98.141

Das Anlagevermögen der Klägerin besteht aus einem Laserdetektor, einer Tischkreissäge und einem Oszilloskop. Die drei genannten Wirtschaftsgüter waren jeweils bereits im Jahr 1985 für insgesamt 4.346 DM angeschafft worden.

Das Gesellschafterdarlehen wurde nicht verzinst. Am 7. August 1999 erklärte KT, er werde seine Forderung bis auf Weiteres nicht geltend machen und trete im Rang, auch für den Fall eines Konkurses, hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurück.

Trotz der erheblichen Steigerung der Erlöse im Jahr 1999 sind die Aufwendungen gegenüber den Vorjahren nahezu unverändert geblieben. Hingegen sind die Aufwendungen im Jahr 2000 trotz des starken Rückgangs der Erlöse deutlich angestiegen.

Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Steuerberaterin der Klägerin fügte den Jahresabschlüssen für 1999 bis 2001 die Erklärung bei, dass die Bilanz in den Positionen „unfertige Leistungen” und „Bestand Waren” vorläufig sei. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass noch Rechtsstreitigkeiten mit einem Herrn NI anhängig seien, der mit den Inventuren beauftragt gewesen sei. Deshalb sei es nicht möglich, die notwendigen Unterlagen beizubringen. Die Klägerin hatte das Arbeitsverhältnis mit NI, der als leitender technischer Angestellter tätig war, am 19. März 2001 fristlos gekündigt. Weil das Arbeitsgericht keinen Grund für eine fristlose Kündigung erkennen konnte, haben sich die Arbeitsvertragsparteien am 4. Juni 2002 auf ein einvernehmliches Ausscheiden des NI zum 31. August 2001 geeinigt. Weshalb die Klägerin gleichwohl den NI auch mit der Erstellung der nachfolgenden Inventur zum 31. Dezember 2001 beauftragt hat, hat sie bisher nicht erläutert.

In den Jahren 2002 und 2003 hat die Klägerin keine nennenswerten, in den Jahren 2004 bis 2007 gar keine Umsätze erzielt.

Auf den 31. Dezember 1996 ist für die Klägerin ein verbleibender Verlustabzug zur KSt i.H.v. 101.289 DM festgestellt worden. Der Stand der ...

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