Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit der Abfärbewirkung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass die wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft entgeltlich überlassen wird; der Verzicht auf entstandene Forderungen macht ein entgeltliches Geschäft (Miete) nicht zu einem unentgeltlichen Geschäft (Leihe).
2) Durch Zwischenschaltung einer PersG in den Überlassungsvorgang einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann eine Betriebsaufspaltung und damit der Eintritt der Abfärbewirkung auf Ebene der Besitzgesellschaft vermieden werden.
3) Dies setzt voraus, dass die wesentliche Betriebsgrundlage der zwischengeschalteten PersG zuzurechnen sein muss, um sie dann ihrerseits der Betriebsgesellschaft zu überlassen; Voraussetzung ist ferner, dass sich sämtliche am Überlassungsvorgang beteiligten Gesellschaften durch im Vorhinein abgeschlossene nachweisebare zivilrechtliche Vereinbarungen gebunden haben.
4) Die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Anteil der gewerblichen Umsätze 6,53% bzw. 7,16% der Gesamtumsätze beträgt und dies auch dann nicht, wenn die Grenze nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht überschritten ist; vielmehr begründet bei einem äußerst geringen Umsatzanteil von 2-3% allein die Überschreitung des Gewerbesteuerfreibetrags die Abfärbewirkung.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer mit der C und T Immobilienmanagement GbR (C&T IM GbR) und der C und T GmbH (C&T GmbH) bestehenden Betriebsaufspaltung erzielt hat.
Die C und T Vermögen GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, wurde im Jahr 1999 im Wege des Formwechsels in die Klägerin in der Rechtsform einer GbR umgewandelt. An der Klägerin waren im Streitzeitraum als Gesellschafter I C und N T zu jeweils 50 % beteiligt. Die Klägerin vermietete im Streitzeitraum Wohn- und Geschäftsräume.
I C und N T waren im Streitzeitraum außerdem zu jeweils 50 % an der C&T GmbH und der C&T IM GbR beteiligt. Im Streitzeitraum bestand der Zweck der C&T IM GbR in der Knüpfung von Geschäftskontakten und der Verwaltung von Häusern. In den Streitjahren erzielte die C&T IM GbR aber lediglich Einnahmen aus der Vermietung von Büroausstattung an die C&T GmbH i. H. von 2.400 € jährlich. Geschäftsgegenstand der C&T GmbH war im Streitzeitraum der gewerbliche An- und Verkauf von Gebäuden. Der Gewinnvortrag der C&T GmbH entwickelte sich im Streitzeitraum wie folgt:
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
830.848,51 € |
1.040.995,70 € |
1.320.642,41 € |
1.342,302,38 € |
1.391.906,07 € |
Die Klägerin war im Streitzeitraum Eigentümerin des Grundstücks in der A-Straße 18 und eines Grundstücks in der B-Straße in H. Im Streitzeitraum nutzten die C&T GmbH, die C&T IM GbR sowie die Klägerin die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hinterhauses in der A-Straße jeweils für eigenbetriebliche Zwecke. Das Gebäude auf dem Grundstück in der B-Straße verfügt über eine vermietbare Fläche von 950,69 m², das Gebäude auf dem Grundstück in der A-Straße über 862,95 m². Das Erdgeschoss des Hinterhauses in der A-Straße ist 107,75 m² groß, was 5,94 % der Gesamtfläche (1.813,64 m²) beider Gebäude ausmacht. Nach eigenen Angaben erzielte die Klägerin im Februar 2004 eine Gesamtmiete i. H. von 14.521,69 € durch die Vermietung sämtlicher Flächen. Mit Datum vom 19.3.1998 vermietete die Klägerin – seinerzeit noch in der Rechtsform ihrer Rechtsvorgängerin der C und T Vermögensverwaltung GmbH – die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hinterhauses in der A-Straße sowie zwei dazugehörige Kfz-Stellplätze an die C&T IM GbR für eine monatliche Gesamtmiete inkl. Nebenkostenvorauszahlung i. H. von 1.984,00 DM (= 1.014,40 €). Am 30.12.2006 schlossen die Klägerin und die C&T GmbH für den Zeitraum nach Ende der Streitjahre, d. h. ab dem 1.1.2007, einen Mietvertrag über diese Räumlichkeiten ab. Die monatliche Miete insgesamt betrug 1.038 €. In den Jahren 2003 bis 2006 betrugen die auf die gesamte vermietbare Fläche entfallenden Kosten zwischen 181.636,82 € in 2003 und 193.762,42 € in 2006. Auf die überlassenen Büroräumlichkeiten entfielen zwischen 8.911,89 € in 2003 und 10.739,45 € in 2005. Der Anteil der Kosten an den Gesamtkosten, der auf die an die C&T IM GbR und an die C&T GmbH überlassenen Räumlichkeiten entfiel, betrug 4,91 % im Jahr 2003, 5,01 % in 2004, 5,68% in 2005 und 5,07 % in 2006.
Die Klägerin gab durch Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2003 i. H. von 6.406 € in 2004 in Höhe von ./. 14.932 €, in 2005 in Höhe von ./. 21.153 € und in 2006 in Höhe von ./. 25.996 € an. In den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung waren die Aufwendungen, die auf den a...