Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindesteinlage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Leitsatz (redaktionell)
Die Mindesteinlage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG kann nicht durch Abtretung von Genossenschaftsanteilen erbracht werden.
Normenkette
EigZulG § 17
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Erbringung der Mindesteinlage der Klägerin als Mitglied der O. Wohnbaugenossenschaft gemäß § 17 EigZulG für die Streitjahre 2003 bis 2006.
Die Klägerin ist durch Beitrittserklärung am 11. Dezember 2003 Mitglied der O. Wohnungsbaugenossenschaft eG (im Weiteren: Genossenschaft) geworden. Sie beteiligte sich mit 46 Anteilen zu je 100 Euro. Das Eintrittsgeld betrug 230 Euro. Als Gegenleistung wurde die Abtretung der ersten Eigenheimzulage in Höhe von 531 Euro sowie die Zahlung von sechs Raten zu je 674,17 Euro, jeweils fällig am 20. März des Jahres, vereinbart. Zusätzlich erwarb die Klägerin durch Anteilsabtretung vom 11. Dezember 2003 weitere 6 Anteile zu je 100 Euro von dem Gründungsmitglied N. O.. Die hierauf entfallende Gegenleistung wurde bis zum 31. Dezember 2010 gestundet.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 übersandte die Genossenschaft einen Antrag auf Eigenheimzulage der Klägerin an den Beklagten. Dem Antrag lag ein Kontoauszug der Genossenschaft bei, wonach zum 31. Dezember 2003 eine Einzahlung von 638,34 Euro durch die Klägerin erfolgt sein sollte.
Der Beklagte legte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage gemäß § 17 EigZulG eine Einzahlung von 600 Euro zugrunde und erließ am 26. Februar 2004 einen Eigenheimzulagenbescheid ab 2003, in dem für die Jahre 2003 Eigenheimzulage in Höhe von 530 Euro, für 2004 Eigenheimzulage in Höhe von 70 Euro und für die Jahre 2005 bis 2010 ein Betrag von 0 Euro festgesetzt wurde. Dabei legte er 3% der geleisteten Einzahlungen und zwei Kinderzulagen als Bemessungsgrundlage zugrunde.
Die Klägerin reichte unter dem 14. Juni 2005 eine Bestätigung der Genossenschaft über Einzahlungen in Höhe von insgesamt 1.766,87 Euro vom 31. Dezember 2003 bis 14. Juni 2005 ein.
Daraufhin erließ der Beklagte am 6. Juli 2005 einen Eigenheimzulagenbescheid ab 2005, in dem er für 2005 und 2006 Eigenheimzulage in Höhe von 566 Euro, für 2007 Eigenheimzulage in Höhe von 35 Euro und für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von 0 Euro festsetzte.
Nach Prüfung der Genossenschaft durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N. wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass der mit dem Kontoauszug dokumentierte Erwerb zwei Rechtsgeschäfte, nämlich zum einen den Erwerb der Anteile und zum anderen die Abtretung von 6 Anteilen, betraf. Der Beklagte ging daraufhin von zwei separat zu beurteilenden Rechtsgeschäften aus. Da aus seiner Sicht demnach zwei Objekterwerbe i.S.d. § 17 EigZulG vorlägen, könne eine Eigenheimzulagenförderung nur hinsichtlich des zeitlich vorgehenden Erwerbs der Anteile stattfinden. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich des weiteren Erwerbs durch Abtretung fehle es aber an der für eine Eigenheimzulage nötigen Mindesteinlage von 5.113 Euro.
Der Beklagte hob daraufhin die festgesetzte Eigenheimzulage in voller Höhe von 1.732 Euro durch Bescheid vom 18. Mai 2006 auf.
Die Klägerin reichte am 23. Mai 2006 einen Kontoauszug der Genossenschaft ein, der Einzahlungen vom 22. Dezember 2003 bis 7. April 2006 in Höhe von insgesamt 2.441,04 Euro auswies. Sie bat um Neufestsetzung der Eigenheimzulage, was jedoch bislang nicht erfolgte.
Am 29. Mai 2006 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 2006 über die Aufhebung der Eigenheimzulage für die Jahre 2003 bis 2006 ein. Nach Ansicht der Klägerin lag aufgrund der Verpflichtung zur Übernahme von Geschäftsanteilen im Vertrag vom 11. Dezember 2003 ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, das auch den Erwerb aufgrund der Abtretung umfasse. Im folgenden Einspruchsverfahren legte die Klägerseite erstmals die Vertragsurkunden vom 11. Dezember 2003 vor.
Durch Entscheidung vom 24. Oktober 2006 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Festsetzung der Eigenheimzulage 2003 bis 2006 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung führte er u.a. aus, dass im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung der Abtretung auch deshalb nicht möglich sei, weil hierdurch der Genossenschaft kein neues eigenes Kapital des Begünstigten zugeflossen sei. Nach seiner Ansicht sei die Rechtslage auf Grund der vorliegenden BFH-Rechtsprechung eindeutig.
Die Klägerin hat am 27. November 2006 Klage eingelegt. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass § 17 Satz 3 EigZulG keine eigene Einlage des Steuerpflichtigen verlange. Auch sei es möglich, die geleistete Einlage durch einen Dritten finanzieren zu lassen. Eine solche Finanzierung sei in der Stundungsvereinbarung zu sehen. Die aktuelle Entscheidung des BFH vom 5. Dezember 2006 (IX R 32/05, BFH/NV 2007, 655) sei nicht einsc...