Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhalt der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht durch einen noch genutzten inländischen Wohnsitz
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Ausland führt dann nicht zur beschränkten deutschen Steuerpflicht, wenn ein inländischer Wohnsitz nach wie vor beibehalten wird.
2) Bei einer vom Steuerpflichtigen behaupteten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Spanien anstelle von Deutschland ist es ein wichtiges Indiz, dass diese durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid der spanischen Finanzbehörden nachgewiesen werden kann.
Normenkette
AO 1977 § 8; DBA Spanien Art. 4 Abs. 2; DBA ESP Art. 21; EStG § 1 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Der Kl. erzielte nach Veräußerung wesentlicher Teile des Anlagevermögens der aufgelösten Maschinenfabrik Gebr. B GmbH auf Grund Tz. 16 des Kaufvertrages vom 04.11.1994 für eine beratende Tätigkeit Einnahmen i. H. v. 275.000,00 DM. Als Miteigentümer des Betriebsgrundstückes „F-Breede” erzielte der Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 104.007,00 DM. Aus der Vermietung des Hauses in S, „Am Lbach” erzielte der Kl. einen Verlust i. H. v. 7.129,00 DM und aus der im Mai 1995 erworbenen Eigentumswohnung in B „Kstraße” einen Verlust i. H. v. 12.445,00 DM.
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Einkommensteuerhinterziehung hat das Finanzamt (FA) das in 1992 erworbene Einfamilienhaus des Kl. „Bhof” in O am 26.08.1997 durchsucht. In dieses Einfamilienhaus ist der Kl. am 19.02.1992 eingezogen.
Folgende vorgefundene Belege führten für das Streitjahr 1995 zu folgendem Ergebnis:
Das Stundenbuch einer Putzhilfe aus der Zeit vom 05.05.1994 bis 25.08.1997 wies aus, dass sie bis auf wenige Monate, zwei bis drei Mal wöchentlich Reinigungsarbeiten durchgeführt hat (Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. I Beweismittel „Fach Putzhilfe ab 05.05.1994” Bezug genommen.).
Die Stromrechnung für das Jahr 1996 der Stadtwerke O wies einen Stromverbrauch für 1995 von 5.897 Kilowattstunden aus. Am 29.03.1995 waren 4.600 Liter Heizöl geliefert worden (Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. I Beweismittel „Fach Verbrauchsrechnungen” Bezug genommen.).
Am 21.01.1995 hat der Kl. von B aus eine Sonderreise „Skisafari” angetreten.
Am 01.02.1995 hat der Kl. Frau K ein Darlehen über 90.000,00 DM und am 13.07.1995 Herrn H ein Darlehen über 75.000,00 DM gewährt. Beide Darlehen waren mit jeweils 5 % jährlich zu verzinsen. Die Vereinbarungen sind in O unterzeichnet worden (Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. II Beweismittel Fächer „Darlehensverträge” Bezug genommen.).
Eine Rechnung vom 11.11.1995 der -Luftfahrt-Service wies aus, dass der Rechnungsbetrag per Scheck am 11.11.1995 gezahlt worden ist. Die Rechnung ist an die Anschrift „Bhof” adressiert.
Ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten an den Kl. persönlich – vertraulich – vom 02.02.1995 ergab, dass der Kl. beim Schweizerischen Bankverein in L Anleihen und Obligationen geordert hatte. Ein Scheck über den Betrag von 3.000.000,00 DM war am 22.12.1994 von dem Kl. ausgestellt (Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. II Beweismittelordner 1995 Bezug genommen.).
Bei der Durchsuchung des Wohnhauses „Bhof” befanden sich Wäsche auf der Leine und Speisereste im Kühlschrank.
Mit Bescheid vom 24.03.1998 schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 1995, da der Kl. keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren hat der Kl. eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgegeben. Als Anschrift ist der Wohnort „Mallorca” angegeben. Der Kl. hatte im November 1994 ein Wohnhaus auf Mallorca mit einem Grundstück von ca. 270 qm erworben. Mit weiteren notariellen Verträgen vom 18.10.1995 hat der Kl. weitere zwei unbebaute Grundstücke auf Mallorca gekauft (Auf die vorgelegten Kaufverträge Bl. 89 – 144 FG-Akte wird Bezug genommen.).
Der Kl. hat außerdem Telefonrechnungen der Spanischen Gesellschaft Telefonica aus Februar bis Dezember 1995 sowie aus 1996 und 1997 vorgelegt. Die Stromrechnung der Gesa vom 17.12.1996 weist aus, dass dem Kl. für den Zeitraum 17.10. bis 16.12. Stromkosten für 786 Kilowatt in Rechnung gestellt worden sind (Auf die bei der Einkommensteuerakte befindlichen Rechnungen wird Bezug genommen.).
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 30. März 1999 änderte das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung belassenen Schätzungsbescheid vom 24.03.1998 zum Nachteil des Kl.
Das FA ging von einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) des Kl. aus.
Einkünfte aus Kapitalvermögen schätzte das FA für den Anlagebetrag von 3.000.000,00 DM mit 180.000,00 DM. Zinsen aus den Darlehensverträgen mit Frau K und Herrn H schätzte das FA für den Betrag von 90.000,00 DM mit 1.123,54 DM und für den Darlehensbetrag von 75.000,00 DM mit 1.437,93 DM.
Als sonstige Einkünfte aus dem mit dem Käufer der B GmbH am 04.11.1994 abgeschlossene Beraterve...