Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Säumniszuschlägen; technische Stundung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine technische Stundung setzt fällige, wenn auch nicht zur Zahlung gestellte Ansprüche voraus. Im Streitfall sind allerdings keine fälligen Umsatzsteuererstattungsansprüche als Gegenansprüche gegeben, da das FA den Steueranmeldungen des Stpfl., aus denen sich Vorsteuerüberschüsse ergaben, unter Verweis auf die Ermittlungsergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung gerade nicht gem. § 168 Abs. 2 AO zugestimmt hat.

 

Normenkette

AO §§ 227, 222, 168 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Erlass der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2005 abgelehnt hat.

Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der S GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens der S GmbH & Co. KG war der Betrieb eines Online Reisebüros.

Die S GmbH & Co. KG übermittelte zunächst am 20.12.2007 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 an das seinerzeit zuständige Finanzamt F (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte). In dieser waren eine Umsatzsteuer in Höhe von 885.342,56 € und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 723.928,01 € ausgewiesen, so dass sich hier ein verbleibender Betrag in Höhe von 161.414,55 € ergab. Unter Berücksichtigung des Vorauszahlungssolls in Höhe von 161.597,75 € ergab sich nach der Erklärung ein Erstattungsbetrag in Höhe von 183,20 €.

Durch Mitteilung vom 05.12.2012 (Bl. 52 der Gerichtsakte) stimmte der inzwischen zuständig gewordene Beklagte der Umsatzsteuererklärung vom 20.12.2007 zu und setzte die Umsatzsteuer erklärungsgemäß in Höhe von 161.414,55 € fest. Der Abrechnungsteil des Bescheides lautete wie folgt:

Abzurechnen sind

161.414,55 €

Bereits gezahlt

62.408,01 €

Zuwenig gezahlt

99.006,54 €

Entstandene Säumniszuschläge

98.760,00 €

Bleiben zuwenig gezahlt

198.766,54 €

Bitte zahlen Sie sofort

198.766,54 €

Hiergegen legte die S GmbH & Co. KG am 10.12.2012 Einspruch ein (Bl. 53 der Gerichtsakte) und trug zur Begründung vor, dass die deklarierten Vorsteuern in Höhe von 181.919,62 € aus den Rechnungen anderer Unternehmer nicht berücksichtigt worden seien und sich aus diesem Grunde eine Nachforderung anstelle eines Guthabens ergebe. Als Anlage fügte er eine „Berechnung der Umsatzsteuer 2005” bei, wonach sich Umsatzsteuer in Höhe von 757.184,80 €, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 575.265,18 € und somit eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von 181.919,62 € ergab. Abzüglich eines Vorauszahlungssolls von 161.597,75 € ergab sich danach noch eine Zahllast in Höhe von 20.321,87 € (Bl. 54 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 11.12.2012 (Bl. 55 der Gerichtsakte) und vom 07.01.2013 (Bl. 61 der Gerichtsakte) wies der Beklagte die S GmbH & Co. KG darauf hin, dass der Einspruch unzulässig sei und die Höhe der Nachzahlungen nicht auf der mangelnden Berücksichtigung von Vorsteuern, sondern auf den nicht beglichenen Umsatzsteuervoranmeldungen beruhe. In der Mitteilung vom 05.12.2012 seien – entsprechend der ursprünglichen Erklärung – sogar abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 723.928,01 € und nicht nur in Höhe von 575.265,18 € berücksichtigt worden.

Am 15.01.2013 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S GmbH & Co. KG (Bl. 75 der Gerichtsakte). Das Amtsgericht G lehnte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 11.08.2014 ab (Bl. 192 der Gerichtsakte). Die eingelegte sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Landgericht H nahm der Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2018 zurück (Bl. 197 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 17.01.2013 (Bl. 62 der Gerichtsakte) trug die S GmbH & Co. KG vor, dass sie seinerzeit beim (zwischenzeitlich zuständigen) Finanzamt L eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 eingereicht habe. Diese weise Umsatzsteuer in Höhe von 757.184,80 €, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 575.265,18 € und somit eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von 181.919,62 € aus. Abzüglich eines Vorauszahlungssolls von 161.597,75 € ergab sich danach noch eine Zahllast in Höhe von 20.321,87 €. Die entsprechende Steuererklärung übersandte die S GmbH & Co. KG (in Kopie) als Anlage zu diesem Schreiben an den Beklagten (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 28.01.2013 (Bl. 64 der Gerichtsakte) wies der Beklagte die S GmbH & Co. KG darauf hin, dass die eingereichte geänderte Umsatzsteuererklärung zu einer höheren Umsatzsteuerfestsetzung führe. Die Verpflichtung zur Nachzahlung bestehe deshalb, weil die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht in der angegebenen Höhe beglichen worden seien.

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 06.02.2013 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer nunmehr entsprechend der berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung in Höhe von 181.919,62 € fest (Bl. 66 der Gerichtsakte). Es ergab sich nunmehr folgende Abrechnung:

Abzurechnen sind

181.919,62 €

Bereits gezahlt

62.784,05 €

Zuwenig gezahlt

119.134,77 €

Entstandene Säumniszuschläge

101.732,00 €

Bleiben zuwenig gezahl...

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