Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen vorliegen.
Die Klägerin (Klin.), eine Baustoffhandlung und Spedition, zahlte u. a. an die bei ihr beschäftigten Silotransportfahrer „Spesen”. Die Höhe dieser „Spesen” richtete sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern der Arbeitnehmer.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Beklagte (Bekl.) die Auffassung. aus den Spesenzahlungen sei ein Vorsteuerabzug nach Pauschbeträgen nicht möglich, weil die Silotransportfahrer keine Dienstreisen durchgeführt hätten. Der Bekl. änderte die als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) wirkende USt-Erklärung 1993, indem insgesamt 25.239,60 DM (12,3 % von 205.200 DM) Vorsteuern nicht mehr zum Abzug zugelassen wurden (USt-Bescheid für 1993 vom 22.02.1995). Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 13.10.1995).
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Klin. behauptet, die pauschal nach gefahrenen Tarifkilometern berechneten „Spesen” seien steuerlich unbedenklich, weil Stichproben ergäben hätten, daß unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten der Fahrer die jeweils steuerfrei zu gewährenden Pauschalbeträge für Dienstreisen nicht überschritten worden seien und durch die Vorgabe eines Spesenhöchstbetrags i. H. v. 600 DM pro Monat und Fahrer keine Gefahr der „unzutreffenden Besteuerung” bestanden habe. Die Klin. sei betriebswirtschaftlich motiviert dazu übergegangen, die Belege der Arbeitnehmer nicht mehr entgegenzunehmen und vollständig zu prüfen. Die den Fahrern tatsächlich entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen seien weit höher als die von der Klin. erstatteten Spesen. Dies hätten stichprobenartige Berechnungen ergeben. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung sei nicht auf die Art und Dauer der fahreruntypischen Arbeiten der Arbeitnehmer am Betriebssitz der Klin. abzustellen, sondern auf die tatsächliche Verpflegungssituation der Arbeitnehmer. Außerdem habe der Bekl. hinsichtlich der bei der Klin. beschäftigten PKW-Transportfahrer, bei denen das Erstattungsschema identisch mit dem der Silotransportfahrer gewesen sei, das Vorliegen von Dienstreisen angenommen. Die Versagung der steuerlichen Anerkennung der Dienstreisegrundsätze für die Silotransportfahrer sei daher gleichheitswidrig.
Während des Klageverfahrens reichte die Klin. zur Verdeutlichung der Art und Weise der Spesenabrechnungen 4 Belege betreffend Januar 1997 in Ablichtung zu den Akten. Der 1. Beleg beinhaltet für den jeweiligen Arbeitstag den Namen des Kraftfahrers, die Beförderungsstrecke, die Arbeitszeit nach Stunden, die Abfahrts- und Ankunftszeiten des Fahrers, die gefahrenen Kilometer und die abgerechneten Spesen. Der 2. Beleg stellt eine Aufstellung für den gesamten Monat dar, aus dem für jeden Tag des Monats u. a. die täglichen Arbeitszeiten und die gefahrenen Kilometer der Fahrer ersichtlich sind. Außerdem enthält dieser Beleg eine Spalte, die mit „Spesen Autom”, und eine weitere Spalte, die mit „Spesen stfrei” überschrieben ist. Der 3. Beleg ist die Gehaltsabrechnung eines Fahrers. Der 4. Beleg listet für den betreffenden Monat sämtliche Fahrer auf. Hinter jedem Fahrer erscheint ein DM-Betrag, der die von der Klin. geltend gemachten pauschalierten Vorsteuern wiedergibt. Die Klin. behauptet, diese Beträge entsprächen jeweils 12, 3 % der „Spesen stfrei” aus Beleg 2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den roten Hefter hinten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Belege wurden von der Klin. jeweils getrennt abgelegt. Die Klin. behauptet, die Belege des Streitjahres, die dem 1. Beleg der vorgelegten Muster entsprächen, vernichtet zu haben. Sie meint, die in § 36 UStDV genannten Angaben müßten sich nicht zwingend aus einem Beleg ergeben, es genüge, daß die beiden Belege Nr. 1 und Nr. 2 übersichtlich aufbewahrt worden und schnell auffindbar gewesen seien.
Es sei auch der Betrag, aus dem die Vorsteuer gezogen worden sei, eindeutig ersichtlich. Die Vorsteuerbemessungsgrundlage ergebe sich aus der Spalte im Beleg 2, die mit „Spesen stfrei” überschrieben sei. Der Umstand, daß die Spalte nicht „Vorsteuerbemessungsgrundlage” laute, sei unschädlich. Eine Zusammenfassung der Spesenbeträge in einem monatlichen Sammelbeleg sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß die Belege zum Teil für die Streitjahre nicht mehr vorgelegt werden könnten, habe keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Es hätten nämlich bei Ablauf der jeweiligen Voranmeldungszeiträume Belege vorgelegen. Hierfür werde Zeugenbeweis angetreten (Zeugnis: Klaesener und Rohmann). Der Klin. könne auch die Möglichkeit einer Reproduktion der Eigenbelege nicht verwehrt werden. Eine Reproduktion würde auf die Streitjahre zurückwirken. Nach der neueren EuGH-Rechtsprechung könnt...