Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein immaterielles Nutzungsrecht neben Grundbesitzwert
Leitsatz (redaktionell)
Ein Vertrag über die langfristige Nutzung eines Grundstücks zur Grundwasserförderung hat bei der Schenkungsbesteuerung kein neben dem Grundbesitzwert zu berücksichtigendes immaterielles Wirtschaftsguts zur Folge.
Normenkette
ErbStG §§ 7, 12; BewG §§ 138, 145, 9; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Schenkungsbesteuerung neben Grundbesitzwerten ein immaterielles Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht” bezüglich der der Grundwassergewinnung dienenden Grundstücke zu berücksichtigen ist.
Am 23.12.2002 gründeten der Kläger, sein Vater E 2 und Frau E 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen „E Grundstücks GbR” (im Folgenden nur als GbR bezeichnet), an welcher der Kläger zu 20 % beteiligt ist. Zweck der Gesellschaft ist das gemeinsame Halten, Nutzen und Verwalten der an die Stadtwerke R GmbH zur Wassergewinnung überlassenen Grundstücke. E 2 verpflichtete sich, die in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstücke in der Gemarkung U Flur 7, Flurstücke 25, 33, 35, 39, 105, 106 und 127 in einer Größe von insgesamt 2,5047 ha („T”) unentgeltlich in die GbR einzubringen und auf diese zu übertragen. Die beiden übrigen Gesellschafter hatten keine Bar- oder Sacheinlage zu erbringen. Sie verpflichteten sich lediglich, den „ihnen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu übertragenen Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten gemeinschaftlich im Rahmen der GbR zu halten, zu nutzen und zu verwalten”. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 23.12.2002 (vgl. Blatt 36 bis 44 der Schenkungsteuerakte) verwiesen.
In Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglich übernommenen Verpflichtung brachte E 2 durch notarielle Urkunde vom 23.12.2002 (UR-Nr. 26/2002 des Notars A in M) das Eigentum an den vorgenannten Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in die GbR ein und übereignete weitere Vermögensgegenstände unentgeltlich u. a. auf den Kläger. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 23.12.2002 verwiesen. (vgl. Blatt 1 bis 19 der Schenkungsteuerakte).
Die übereigneten Grundstücke dienen den Stadtwerken R zur Grundwassergewinnung. Sie sind in Abteilung II des Grundbuchs mit verschiedenen Rechten belastet, insbesondere mit verschiedenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadtwerke R GmbH. Hierzu wird auf die Darstellung auf Seite 2 f. der Klageschrift vom 10.07.2007 (vgl. Blatt 9 f. der Gerichtsakte) verwiesen.
Bereits mit Vertrag vom 22.11.1952 hatte der Vater des E 2, E 4, der Stadt R, als Rechtsvorgängerin der Stadtwerke R GmbH, die Nutzung des ihm auf seinen vorgenannten Grundstücken zustehenden artesisch austretenden Wassers, des abfließenden Wassers und des Grundwassers überlassen (§ 1 des Vertrages). Nach § 7 des Vertrages waren die für die Wassernutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen von der Stadt zu erwirken. Für den Ausfall der Erträge aus der bis dahin vom Eigentümer bewirtschafteten Forellenzucht ersetzte die Stadt R diesem den Betrag, den er bei weiterer Nutzung des Wassers für die Zwecke der Forellenzucht erzielt hätte. Laut der Anlage zum Vertrag stellte die vereinbarte Entschädigung einen Ersatz für die aufgegebene Wassernutzung des Eigentümers dar. Des Weiteren sollte der Eigentümer neben dieser Entschädigung noch Nutzungsentschädigungen für die der Stadt überlassenen Grundstücke erhalten, welche sich am Wert ihrer landwirtschaftlichen Ertragskraft orientierte (§ 20 des Vertrages). Der Vertrag sollte am 31.12.2027 enden. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 22.11.1952 des Notars I in O, UR-Nr. 319/1952 (vgl. 1 bis 23 der Vertragsakte) verwiesen.
Der notarielle Vertrag vom 22.11.1952 wurde durch einen zwischen E 2 und den Stadtwerken R GmbH geschlossenen notariellen Vertrag vom 17.07.1997 mit Wirkung zum 01.01.1997 abgelöst und es wurde „eine vertragliche Regelung für die Wassergewinnung auf T zur Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser” getroffen. In diesem bis zum 31.12.2090 laufenden Vertrag räumt der Eigentümer des T, E 2, der Stadtwerke R GmbH weiterhin das ausschließliche Recht zur Gewinnung von Wasser aus den Quellschüttungen, aus Brunnen mit artesisch austretendem Wasser und aus anderen Brunnen ein. E 2 gestattete den Stadtwerken, die für die Wassergewinnung notwendigen Anlagen auf den näher bezeichneten Grundstücken zu errichten, zu unterhalten und zu benutzten, insbesondere das Wasserwerk, die Wasserfassungen, die Brunnen und die Rohrleitungen sowie die Werkwohnungen. Gemäß § 7 des Vertrages richtet sich die Höhe der von den Stadtwerken R zu zahlenden Vergütungen bis zum 31.12.2027 grundsätzlich nach der Menge des jeweils von Jahr zu Jahr aus den näher bezeichneten Quellen und Brunnen geförderten Wassers. Ab dem 01.01.2028 soll sich die Vergütung nach der gesamten im „Wassergewinnungsgebiet” geförderten Wassermenge richten (§ 8 des Vertrages). Zu diesem Was...