Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbbaurecht, Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses. Finanz- und Abgaberecht
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Schenkung eines Erbbaurechts kann die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts erwerbsmindernd berücksichtigt werden kann.
Die Eheleute A waren aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 13.08.1980 je zur ideellen Hälfte Inhaber des Erbbaurechts A-Straße 1 in R mit einer Größe von 1.900 qm. Das Grundstück war zum Stichtag – räumlich gesehen – zur Hälfte bebaut. Eigentümerinnen des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks und Erbbauszinsberechtigte sind Frau E und Frau S.
Mit notarieller Vereinbarung vom 08.12.2014 übertrugen die Eheleute A einen 934 qm großen, unbebauten Teil des ihnen je zur Hälfte gehörenden Erbbaurechts an die Kläger, jeweils zur ideellen Hälfte. Die Klägerin und Frau A sind Schwestern. Laut § 2 des Übertragungsvertrages (vgl. Schenkungsteuerakte) erfolgte die Übertragung schenkweise. Mit dem Besitzübergang zum 01.01.2015 sind die Kläger zur Entrichtung des in Abteilung II des Grundbuchs abgesicherten Erbbauzinses in Höhe von X Euro jährlich verpflichtet (vgl. § 3 des Übertragungsvertrages). Das ist der Teil des Erbbauzinses, der auf den übertragenen Teil des Erbbaurechts entfällt. Die Restlaufzeit des Erbbaurechts betrug zum Übertragungszeitpunkt noch 63 Jahre.
Auf Anforderung des Beklagten gaben die Kläger jeweils eine Schenkungsteuererklärung ab, in der sie den jeweils übertragenen Erbbaurechtsteil als Erwerb und Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung und der Erstellung der Steuererklärung erklärten. Den Grundbesitzwert für den jeweils übertragenen Erbbaurechtsanteil stellte das dafür zuständige Lagefinanzamt R durch Bescheide vom 13.05.2015 auf jeweils X Euro fest.
Die Schenkungsteuer setzte der Beklagte unter Berücksichtigung der Steuererklärungen und der Grundbesitzwertfeststellungen durch Bescheide vom 26.05.2015 gegenüber dem Kläger auf X Euro und gegenüber der Klägerin auf X Euro fest. Zu den Einzelheiten wird auf die Bescheide in den Schenkungsteuerakten Bezug genommen.
Gegen die Schenkungsteuerbescheide legten die Kläger am 10.06.2015 Einspruch ein und vertraten unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.01.2002 II B 55/00 (BFH/NV 2002, 790) die Auffassung, der mit der Zuwendung des bestehenden Erbbaurechts verbundene Übergang der Erbbauzinsverpflichtung sei wie eine Gegenleistung oder Auflage zu behandeln.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 04.02.2016 als unbegründet zurück. Nach § 148 Abs. 6 Bewertungsgesetz (BewG) sei der Erbbauzins weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht anzusetzen. Diese Vorschrift gelte erst seit dem 01.01.2007, so dass die von der Klägerseite angeführte Entscheidung des BFH nicht mehr einschlägig sei.
Mit der Klage vom 01.03.2016 verfolgen die Kläger ihr Begehren auf erwerbsmindernde Berücksichtigung der Erbbauzinsverpflichtung weiter. Ein schenkungsteuerrechtlicher Zuwendungstatbestand setze voraus, dass der Überlassende entreichert und der Berechtigte bereichert sei. Bei der Zuwendung eines Nutzungsrechts könne dies nur der Fall sein, wenn die Einräumung des Nutzungsrechts auch eine entreichernde Vermögenshingabe des Übertragenden bedeute. Daran fehle es vorliegend, da die Verpflichtung zur vollständigen Zahlung des Erbpachtzinses nicht bei den übertragenden Eheleuten A verblieben, sondern bezogen auf den übertragenen Erbbaurechtsteil auf die Kläger übergegangen sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide vom 26.05.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 04.02.2016 zu ändern und die auf die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung erwerbsmindernd zu berücksichtigen,
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit der Bewertung des Erbbaurechts sei die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses abgegolten (§§ 192, 148 Abs. 6 BewG).
Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 23.03.2018 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin (Blatt 36/37 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der jeweils festgestellte Bedarfswert dem Verkehrswert entspricht.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide in der Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidun...