Entscheidungsstichwort (Thema)
KapESt bei Ausschüttung im Rückwirkungszeitraum
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird ein Einzelunternehmen mit zugehöriger Kapitalgesellschaftsbeteiligung rückwirkend gemäß § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist eine im Rückwir?kungszeitraum erfolgende Ausschüttung aus der miteingebrachten Kapitalgesellschaftsbeteiligung nicht mehr dem Einbringenden, sondern der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen.
2) Zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Weiterausschüttung der übernehmenden Kapitalgesellschaft an den Einbringenden kommt es nicht. Dies gilt auch insoweit, als dieser den Ausschüttungsbetrag auf ein privates Bankkonto überweist, weil dann von einer Entnahme gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG und nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist.
Normenkette
EStG § 43 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 1; UmwStG § 20 Abs. 1, 5 S. 1, Abs. 6, 5 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, welche Folgen bei einer rückwirkenden Einbringung nach § 20 UmwStG dadurch entstehen, dass im Rückwirkungszeitraum eine Gewinnausschüttung auf eine eingebrachte Beteiligung vorgenommen wurde.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie gehört zu einer Unternehmensgruppe, die …-lösungen sowie weitere Dienstleistungen für den …-sektor entwickelt und vertreibt.
Das Unternehmen der Klägerin wurde ursprünglich durch Herrn B in Form eines Einzelunternehmens unter der Firma „C” betrieben.
Zum Betriebsvermögen des vorgenannten Einzelunternehmens gehörten auch die Anteile (100 %) an der D GmbH, welche im Jahr 1996 gegründet worden war und bis zur Änderung des Gesellschaftsvertrags am 5.7.2016 als E GmbH firmierte. Zwischen dem Einzelunternehmen und der E GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung, bei welcher das Einzelunternehmen das Besitzunternehmen war. Das Einzelunternehmen hatte das von der E GmbH genutzte Betriebsgebäude, Lizenzen für Softwareprodukte, einen Kundenstamm und Knowhow an die E GmbH verpachtet.
Unter dem Datum vom 24.8.2016 fasste Herr B als alleiniger Gesellschafter der E GmbH einen Gesellschafterbeschluss. In diesem heißt es, der Gewinnvortrag der Gesellschaft belaufe sich zum 1.1.2016 auf 5.643.332,23 €. Es werde beschlossen, aus diesem Gewinnvortrag einen Betrag i.H.v. 2.750.000 € an den Gesellschafter auszuschütten. Die Ausschüttung diene dem Zweck, die hingegebenen Darlehen von 2.000.000 € zu tilgen. Insoweit erfolge keine Zahlung.
Die E GmbH behielt von dem vorgenannten Bruttobetrag von 2.750.000 € Kapitalertragsteuer i.H.v. zusammen 725.312,50 € ein (Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % = 687.500 €, Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % hierauf bzw. 1,375 % = 37.812,50 €).
Hinsichtlich der o.g. Verrechnung liegt ein Ausdruck aus der Buchhaltung des Einzelunternehmens vor (Konto 1551 „Darlehen C e.K.”). Es ist dort eine Buchung unter dem Datum vom 24.8.2016 ersichtlich, mit welcher das dort ausgewiesene bisherige Darlehen von 2.000.000 € um diesen Betrag verringert wurde (Buchungstext „Gewinnausschüttung VERRG DARLEHEN”).
Es verblieb so ein Betrag i.H.v. 24.687,50 € (2.750.000 € ./. 725.312,50 € ./. 2.000.000 €), den die E GmbH mit Wertstellung zum 24.8.2016 auf das betriebliche Bankkonto von Herrn B bzw. des Einzelunternehmens überwies (Verwendungszweck „Gewinnausschüttung”).
Herr B überwies daraufhin zwei Beträge von dem vorgenannten betrieblichen Bankkonto des Einzelunternehmens auf sein privates Bankkonto (73.625 € mit Wertstellung zum 25.8.2016 und 1.030.750 € mit Wertstellung zum 26.8.2016). Für den erstgenannten Betrag von 73.625 € liegt ein Kontoauszug des betrieblichen Bankkontos vor. Dort ist als Verwendungszweck der Überweisung „Ausschüttung” angegeben.
In der Folge gliederte Herr B mit notarieller Urkunde vom 29.8.2016 sein Einzelunternehmen auf die hierbei gegründete Klägerin aus (Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 152 UmwG). Er wurde dadurch alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Der Ausgliederungsvertrag enthielt die Regelung, dass der Ausgliederung die Bilanz des Einzelunternehmens zum 1.1.2016 zugrunde gelegt und die Übertragung des Vermögens des Einzelunternehmens mit Wirkung vom 2.1.2016, 0.00 Uhr erfolge.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Ausgliederung steuerlich nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 UmwStG als Einbringung unter Fortführung der steuerlichen Buchwerte und mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1.1.2016 als steuerlichen Übertragungsstichtag i.S.v. § 20 Abs. 5, 6 UmwStG erfolgt ist. Entsprechende Anträge stellten Herr B und die Klägerin mit Schreiben vom 29.8.2016 gegenüber dem Beklagten (dem Finanzamt –FA–).
Herr B hatte vor den vorgenannten Vorgängen unter dem Datum vom 24.6.2016 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt. Gegenstand des Antrags waren die beiden Fragen, ob die o.g. Ausgliederung bzw. Einbringung nach § 20 UmwStG steuerneutral zu Buchwerten möglich und ob die o.g. Gewinnausschüttung der E GmbH an Herrn ...