Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine phasengleiche Aktivierung des Dividendenanspruchs beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommt u.a. in Betracht, wenn dieser einen vor dem Abschlussstichtag gefassten konkreten Absichtsbeschluss der Gesellschafter, der den Gewinnverwendungsbeschluss vorwegnimmt, glaubhaft machen kann und keine wesentlichen Bilanzierungswahlrechte der ausschüttenden Gesellschaft bestehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5; KStG a.F. § 47 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG 1989 § 36 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die (damalige) A GmbH (A GmbH, vormals B GmbH, vormals C GmbH) bereits im Streitjahr 1989 Dividendenansprüche aufgrund einer Gewinnausschüttung ihrer damaligen Tochtergesellschaft D GmbH – der späteren Rechtsnachfolgerin der A GmbH und jetzigen Klägerin (Klin.) – für das Streitjahr 1989 aktivieren durfte.

Die C GmbH mit Sitz in J betrieb den Handel mit …stoffen. Alleiniger Gesellschafter war seit Ende 1982 F. Mit Vertrag vom 17. 3. 1988 veräußerte dieser mit Wirkung vom 2. 1. 1988 seine Geschäftsanteile i.H.v. nominal insgesamt 100.000 DM an G i. H. v. 80.000 DM, an H i. H. v. 10.000 DM und an I i. H. v. 10.000 DM zum Kaufpreis von insgesamt 225.000 DM.

Durch Gesellschafterbeschlüsse vom 31.5.1988 und 14.6.1988 wurden die Firma und der Gegenstand des Unternehmens der C GmbH geändert. Unter dem Namen B GmbH sollte diese nunmehr gastronomische Einrichtungen und andere Anstalten der Kommunikation betreiben. Die Gesellschafterversammlung berief außerdem den bisherigen Geschäftsführer ab und bestellte zwei neue Geschäftsführer (Handelsregister-Eintragung vom 19. 8. 1988). Ausweislich der Handelsregister-Eintragung vom 12. 4. 1989 wurde der Sitz der B GmbH von J nach K verlegt.

Mit Urkunde Nr. …/1989 des Notars L vom 13.11.1989 übertrug G Teile seiner Beteiligung an der B GmbH (vormals C GmbH) i. H. v. jeweils 10.000 DM auf M, N und O zum Preis von jeweils 1 DM. Unter demselben Datum beschlossen die Gesellschafter nachfolgend eine Kapitalerhöhung auf 150.000 DM (Urkunde Nr. …/1989 des Notars L), so dass sich nunmehr folgende Beteiligungsverhältnisse ergaben:

G

50 TDM zzgl. 25 TDM Kapitalerhöhung = 75 TDM

M (Ehefrau)

10 TDM zzgl. 5 TDM Kapitalerhöhung = 15 TDM

I

10 TDM zzgl. 5 TDM Kapitalerhöhung = 15 TDM

H

10 TDM zzgl. 5 TDM Kapitalerhöhung = 15 TDM

N (Sohn)

10 TDM zzgl. 5 TDM Kapitalerhöhung = 15 TDM

O (Sohn)

10 TDM zzgl. 5 TDM Kapitalerhöhung = 15 TDM

Nach dem Gesellschafterbeschluss waren die neuen Stammeinlagen nicht in bar, sondern dadurch zu erbringen, dass die P GmbH & Co Kommanditgesellschaft in K auf Veranlassung ihrer sämtlichen Kommanditisten (G, M, I, H, N und O) ihre 100 %-ige Beteiligung an der D GmbH in Gestalt eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 50.000 DM auf die Gesellschaft übertragen sollte. Der Wert der einzubringenden Beteiligung wurde entsprechend ihrem Buchwert mit 50.000 DM festgelegt.

Außerdem wurde die Firma der B GmbH in A GmbH (A GmbH) geändert und als Unternehmensgegenstand die umfassende Beratung und Betreuung Dritter im Bereich … festgelegt.

Ausweislich der Handelsregister-Eintragung vom 5. 3. 1990 bestellte die Gesellschafterversammlung am 13.11.1989 des Weiteren die Herren Q und R als neue Geschäftsführer.

Die A GmbH wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.1987 Aktivvermögen i. H. v. rd. 100 TDM und Umsätze i. H. v. rd. 1.032 TDM aus (vgl. Angaben zum Jahresabschluss 1988). Ausweislich des Lageberichts 1988 übte die A GmbH eine aktive Tätigkeit lediglich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres aus. Im Jahresabschluss 1988 erklärte die Gesellschaft u.a. sonstige betriebliche Erträge i. H. v. 10.800 DM, sonstige betriebl. Aufwendungen (incl. Zinsen) i. H. v. 49.229,50 DM sowie einen Verlust aus der die Verwertung des Aktivvermögens i. H. v. 90.791,96 DM. Zum 31.12.1988 wurden auf der Aktivseite Vermögensgegenstände i.H.v. 19.904,95 DM erfasst und auf der Passivseite Verbindlichkeiten und Rückstellungen i.H.v. 49.126,41 DM. Der nicht durch das Eigenkapital (i. H. v. 100.000 DM) gedeckte Fehlbetrag betrug 29.221,46 DM.

In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.1989 – festgestellt durch Gesellschafterbeschluss vom 20. 1. 1991 – wies die A GmbH u.a. Erträge aus Beteiligungen i. H. v. 4.142.360 DM aus. In ihrer Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung 1989 (eingegangen beim Beklagten – dem Finanzamt, FA – am 14. 1.1991) erklärte sie unter Vorlage einer Steuerbescheinigung der D GmbH über eine Gewinnausschüttung am 27. 10. 1990 für 1989 i.H.v. 2.651.750 DM zzgl. anrechenbarer KSt i. H. v. 1.491.609 DM ein Einkommen i. S. des § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. H. v. 4.158.748 DM, einen Verlustvortrag aus den Jahren 1984 bis 1988 i. H. v. insgesamt 1.787.692 DM und ein Einkommen i. H. v. 2.371.056 DM.

Zu der vorgenannten Gewinnausschüttung liegen das Protokoll einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der D GmbH vor (in Kopie), welches als...

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