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Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

Dr. Gernot Brähler
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Leitsatz

Eine phasengleiche Aktivierung des Dividendenanspruchs beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommt u.a. in Betracht, wenn dieser einen vor dem Abschlussstichtag gefassten konkreten Absichtsbeschluss der Gesellschafter, der den Gewinnverwendungsbeschluss vorwegnimmt, glaubhaft machen kann und keine wesentlichen Bilanzierungswahlrechte der ausschüttenden Gesellschaft bestehen.

 

Sachverhalt

Die A-GmbH hat in ihrer Steuererklärung des Jahres 1989 unter Vorlage einer Steuerbescheinigung ihrer Tochtergesellschaft (D-GmbH) über eine Gewinnausschüttung am 27.10.1990 für 1989 i.H.v. 2.651.750 DM zzgl. anrechenbarer KSt i.H.v. 1.491.609 DM ein Einkommen i.H.v. 2.371.056 DM erklärt, wobei Verlustvorträge von insgesamt 1.787.692 DM berücksichtigt wurden. Zu der Gewinnausschüttung liegt insbesondere das Protokoll einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der D-GmbH vor, welches als Datum den 22.12.1989 ausweist. Das Protokoll hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Der sich zum 31.12.1989 ergebende Bilanzgewinn wird an dem auf die Bilanzfeststellung folgenden Tag ausgeschüttet, und zwar in der Höhe, in der die Ausschüttung aus dem körperschaftsteuerlichen Eigenkapitalanteil gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG möglich ist."

Das Finanzamt vertrat in der Ende 1993 bei der A-GmbH durchgeführten Außenprüfung die Auffassung, der Dividendenanspruch aufgrund der Gewinnausschüttung für 1989 dürfe bei der A-GmbH nicht bereits in 1989, sondern erst in 1990 aktiviert werden. Der Dividendenanspruch sei in der Regel dann zu bilanzieren, wenn ein Gewinnverteilungsbeschluss vorliege und hierdurch ein verfügbarer Rechtsanspruch des Gesellschafters in bestimmter Höhe endgültig begründet worden sei. Ein Gewinnverteilungsbeschluss setze eine zuvor erfolgte Feststellung des Jahresabschlusse...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen  Leitsatz (redaktionell) Eine phasengleiche Aktivierung des Dividendenanspruchs beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommt u.a. in Betracht, ...

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