Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung
Leitsatz (redaktionell)
Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung besteht auch dann, wenn bei der Aufzucht und der Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.
Normenkette
EStG §§ 10d, 15 Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin im Jahr 2008 geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Tätigkeit dem Abzugsverbot gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG unterliegen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH und Co. KG, deren Gesellschaftskapital durch die Beteiligung der Kommanditisten gebildet wird. Gesellschaftszweck ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Ankauf von …fohlen des Jahrgangs … deren Aufzucht, Ausbildung und bestmögliche Verwertung bis zum Ende des … Lebensjahres der Fohlen.
Für das Streitjahr erklärte die Klägerin im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom … einen Verlust von … €. Auch in den Folgejahren wurden Verluste erwirtschaftet. Für … weitere Jahrgänge von Pferden existieren Gesellschaften, die das gleiche Geschäftsmodell verfolgen. Da die Veräußerung der Fohlen bei der Klägerin nicht in der von den Beteiligten erhofften Weise abgeschlossen werden konnte, wurden weitere Parallelgesellschaften nicht mehr aufgelegt.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Feststellungsbescheid vom … stellte der Beklagte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von … € fest.
Aufgrund einer Anordnung vom 14.04.2014 führte das beklagte Finanzamt bei der Klägerin einer Außenprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die erklärten Verluste solche aus gewerblicher Tierzucht nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG darstellten. Diese Feststellung machte sich der Beklagte zu Eigen und erließ unter dem 12.08.2015 einen Änderungsbescheid, mit dem er die erklärten Verluste i.H.v. … € als solche aus gewerblicher Tierzucht gemäß § 15 Abs. 4 EStG feststellte.
Gegen diesen Bescheid legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 10.09.2015 fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Es handele sich bei der Klägerin um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Eine solche könne gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur gewerbliche Einkünfte erzielen. Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und gewerblicher Tierhaltung sei daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Außerdem habe die Klägerin Pferde mit dem Ziel der Ausbildung erworben. Alle erforderlichen Leistungen seien eingekauft worden. Die Klägerin selber verfüge auch über keinerlei Möglichkeiten, Pferde in eigenen Ställen unterzubringen, weshalb die Pferde bei Pensionswirten untergebracht worden seien. Ebenso seien auch Futter und alle Leistungen für die Ausbildung zugekauft worden. Es liege daher keine landwirtschaftliche Erzeugung vor, sondern quasi eine Produktion von ausgebildeten Pferden vor, die am Markt verkauft werden sollten. Bereits deshalb sei § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG, der dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft diene, nicht anwendbar. Im Rahmen der Landwirtschaft würden überwiegend eigene Produkte eingesetzt, was bei der Klägerin weder geplant, noch möglich gewesen sei. Daher unterhalte die Klägerin einen Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 EStG.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 15.03.2018 zurück. Zur Begründung führte er aus: Zwar sei unstreitig, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte erziele. Diese unterfielen jedoch dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG. Diese Regelung sei als agrarpolitische Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstellung landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt worden. Steuersystematisch habe sie daher wirtschaftslenkenden Charakter, da sie den Schutz der traditionellen Landwirtschaft bezwecke. Ihr Eingreifen setze voraus, dass Tierzucht oder Tierhaltung in gewerblicher Form betrieben werde. Gewerblichkeit im Sinne der Vorschrift sei gegeben, wenn Tierzucht oder Tierhaltung betrieben werde, der keine nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ausreichende landwirtschaftlich genutzte Fläche als Futtergrundlage zur Verfügung stehe. Da die Klägerin selber keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen unterhalte, greife die Vorschrift hier ein. Dementsprechend sei der ursprüngliche Feststellungsbescheid auch zu korrigieren gewesen.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Qualifizierung ihrer Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 EStG. Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend weist sie darauf hin, dass Gegenstand der Produktion von ausgebildeten Pferden nur die Ausbildung von zugekauften Fohlen gewesen sei und der Klägerin jegliche landwirtschaftliche Infrastruktur fehle. Daher könne die Ausbildung und Aufbewahrung der Fohlen weder als Tierhaltung n...