Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen aufgrund geänderter Zinsfestsetzung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Einnahmen durch das der Auszahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, mithin die aus diesem Rechtsverhältnis erzielten Einnahmen an den zuvor Zahlenden zurückerstattet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.06.2015, IX R 26/14, BStBl. II 2015, 1019). Bei einer gemäß § 233 a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung ist hierbei maßgeblich, ob und – wenn ja – inwieweit es tatsächlich zu einer Rückabwicklung früherer Zinszahlungen kommt. Dies ist nur insoweit der Fall, als die aufgrund einer geänderten Zinsfestsetzung von dem Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen auf denselben Betrag und denselben Zeitraum entfallen wie die aufgrund der vorherigen Zinsfestsetzung an die Finanzbehörde gezahlten Zinsen.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; AO § 233a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.08.2023; Aktenzeichen VIII R 8/21)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang von dem Kläger an den Beklagten im Streitjahr 2012 aufgrund von Änderungen zuvor erfolgter Zinsfestsetzungen geleistete Zahlungen als negative (Zins-)Einnahmen zu qualifizieren und als solche bei der Ermittlung von dessen im Streitjahr erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der verheiratete Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte. Er wurde aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 der Abgabenordnung (AO) beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt, wobei auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung erfolgte.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte er in der Anlage KAP „Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden”, in Höhe von -32.743,00 €. Aus einer Anlage zu der Steuererklärung ergibt sich, dass der Kläger bei der Ermittlung dieses Betrages Erstattungszinsen für 2006 von -18.700,00 €, für 2007 von -23.610,00 € und für 2010 von 9.567,00 € berücksichtigt hatte.

Diesen von dem Kläger erklärten Erstattungszinsen liegen folgende Zinsfestsetzungen zu Grunde:

Veranlagungszeitraum 2006

Mit Bescheid vom 01.02.2010 setzte der Beklagte die Zinsen zur Einkommensteuer des Klägers auf -46.184,00 € fest. Bei der Berechnung der Zinsen legte er dabei einen abgerundeten Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Klägers von 419.850,00 € und einen Verzinsungszeitraum vom 01.04.2008 bis zum 04.02.2010 (22 volle Monate) zu Grunde.

Mit Bescheid vom 14.12.2011 setzte der Beklagte sodann die Zinsen zur Einkommensteuer des Klägers nur noch auf -27.484,00 € fest. Bei der Berechnung der Zinsen ermittelte der Beklagte zunächst auf der Basis eines abgerundeten Unterschiedsbetrags zu Ungunsten des Klägers von 85.000,00 € und eines Verzinsungszeitraums vom 01.04.2008 bis zum 19.12.2011 (44 volle Monate) Nachzahlungszinsen in Höhe von 18.700,00 €. Diesen Betrag verrechnete er sodann mit den bisher festgesetzten Zinsen in Höhe von -46.184,00 €. Den im Abrechnungsteil des Bescheides ausgewiesenen Differenzbetrag zwischen den nunmehr festgesetzten (-27.484,00 €) und den bereits erstatteten Zinsen (-46.184,00 €) in Höhe von 18.700,00 € zahlte der Kläger im Jahr 2012 an den Beklagten.

Veranlagungszeitraum 2007

Mit Bescheid vom 01.02.2010 setzte der Beklagte die Zinsen zur Einkommensteuer des Klägers auf -23.610,00 € fest. Bei der Berechnung der Zinsen legte er dabei einen abgerundeten Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Klägers von 472.200,00 € und einen Verzinsungszeitraum vom 01.04.2009 bis zum 04.02.2010 (10 volle Monate) zu Grunde.

Mit Bescheid vom 14.11.2012 setzte der Beklagte sodann die Zinsen zur Einkommensteuer des Klägers auf 24.625,00 € fest. Bei der Berechnung der Zinsen ermittelte der Beklagte zunächst auf der Basis eines abgerundeten Unterschiedsbetrags zu Ungunsten des Klägers von 224.350,00 € und eines Verzinsungszeitraums vom 01.04.2009 bis zum 19.11.2012 (43 volle Monate) Nachzahlungszinsen in Höhe von 48.235,25 €. Diesen Betrag verrechnete er mit den bisher festgesetzten Zinsen in Höhe von -23.610,00 € und rundete den Saldo in Höhe von 24.625,25 € anschließend auf volle Euro ab. Den im Abrechnungsteil des Bescheides ausgewiesenen Differenzbetrag zwischen den nunmehr festgesetzten (24.625,00 €) und den bereits erstatteten Zinsen (-23.610,00 €) in Höhe von 48.235,00 € zahlte der Kläger im Jahr 2012 an den Beklagten.

Veranlagungszeitraum 2010

Mit Bescheid vom 26.10.2012 setzte der Beklagte die Zinsen zur Einkommensteuer des Klägers auf -9.567,00 € fest. Bei der Berechnung der Zinsen legte er dabei einen abgerundeten Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Klägers von 318.900,00 € und einen Verzinsungszeitraum vom 01.04.2012 bis zum 29.10.2012 (6 volle Monate) zu Grunde.

Die festgesetzten Erstattungszinsen wurden an den Kläger im Jahr 20...

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