Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit auf Wochenmarkt
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verkäuferin, die auf zwei Wochenmärkten in verschiedenen Verkaufswagen tätig ist, übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; AO § 12; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei einer Verkäuferin auf einem Wochenmarkt eine Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte oder eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt.
Die Kläger sind Eheleute, die gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Die Klägerin ist seit dem 1.1.1997 bei der in A-Stadt ansässigen Firma X GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin), die u.a. mobile Verkaufsstände auf verschiedenen Wochenmärkten betreibt, als Fleischereiverkäuferin „für den Verkauf im Ladengeschäft sowie auf den Wochenmärkten” eingestellt.
Sie war im Rahmen dieser Tätigkeit auf 2 Wochenmärkten in A-Stadt und in B-Stadt eingesetzt. Dort war sie auf einem Verkaufswagen tätig, der jeweils von einem Fahrer ihrer Arbeitgeberin vorher aufgestellt und nachher wieder abgeholt wurde. Den Betriebssitz ihrer Arbeitgeberin in A-Stadt suchte sie dabei nicht auf.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger neben Aufwendungen von EUR 1.519,– für Arbeitsmittel und EUR 16,– für Kontoführung im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit für jeweils 96 Fahrten zu den beiden Wochenmärkten EUR 5.126,40 (17.088 km × EUR 0,30) und für Verpflegungsmehraufwendungen EUR 1.152,– (192 Tage × EUR 6,–) geltend.
Der Beklagte vertrat die Ansicht, es lägen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, für die lediglich eine Entfernungspauschale von EUR 2.564,– zu berücksichtigen sei, und setzte insoweit von der Erklärung abweichend mit Bescheid vom 2.8.2007 die Einkommensteuer 2006 auf EUR 2.315,– fest.
Mit Schreiben vom 26.8.2007 legte der Kläger gegen den Bescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit an den Kläger gerichteter Einspruchsentscheidung vom 3.7.2008 als unbegründet zurückwies.
Mit der hieraufhin von beiden Klägern erhobenen Klage vertreten die Kläger die Ansicht, es liege eine Einsatzwechseltätigkeit der Klägerin vor.
Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor, die Klägerin unterliege dem Direktionsrecht ihrer Arbeitgeberin und habe damit rechnen müssen, je nach Bedarf täglich an anderen Einsatzorten eingesetzt zu werden. Insofern habe sie sich nicht auf eine feste Arbeitsstelle einstellen können. Dass sie im Streitjahr tatsächlich nur 2 Einsatzstellen aufgesucht habe, sei insoweit ohne Bedeutung. In anderen Jahren sei sie kurzfristig auch auf anderen Märkten eingesetzt worden.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 2.8.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3.2.2008 zu ändern und die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zu den Wochenmärkten sowie die Verpflegungsmehraufwendungen bei den Werbungskosten der Klägerin zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, es lägen Fahrten zwischen Wohnung und zwei festen Arbeitsstätten vor. Entscheidend hierfür seien nicht die Möglichkeit einer anderweitigen Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeberin, sondern die tatsächlichen Verhältnisse.
Die Kläger und der Beklagte haben sich im Tatsächlichen darauf verständigt, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel lediglich in Höhe von EUR 590,– (Telefonkosten EUR 240,–, Reinigungskosten EUR 350,–) angefallen sind, die einfache Entfernung zwischen der Wohnung der Kläger und den Wochenmärkten in A-Stadt 40 km und in B-Stadt 35 km beträgt und die Klägerin arbeitstäglich jeweils mehr als 8 Stunden abwesend war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Erörterung vom 28.3.2011, die gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
1. Die Klage der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen – wie hier – ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Dies ist hier hinsichtlich der Klägerin nicht der Fall, da die Einspruchsentscheidung nicht gegenüber der Klägerin, sondern allein gegenüber dem Kläger ergangen ist.
Eine Sprungklage (§ 45 FGO) liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Beklagte nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zugestimmt hat.
Eine Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) setzt voraus, dass über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist hier nicht der Fall, da nicht die Klägerin, sondern lediglich der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid vom 2.8.2007 Einspruch eingelegt hat.
2. Die zulässige Klage des Klägers ist n...