Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen, Schenkungen zwischen Ehegatten, Veräußerung durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger, geldwerter Vorteil beim Kauf des früheren Dienstwagens
Leitsatz (redaktionell)
1.) Ist nur das Risiko der Kursentwicklung durch feste Kaufpreisvereinbarung vorab auf den Erwerber von Kapitalgesellschaftsanteilen übergegangen, verbleiben jedoch Stimm- und Gewinnbezugsrechte beim Veräußerer, geht das wirtschaftliche Eigentum an den verkauften Anteilen erst im zivilrechtlichen Übertragungszeitpunkt auf den Erwerber über.
2.) In Abgrenzung zu ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendungen sind auch zwischen Eheleuten Schenkungen i.S.v. §§ 516 ff. BGB möglich, wenn beiden Ehegatten sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
3.) Die Frage, ob der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, beurteilt sich nach den im Veräußerungszeitpunkt geltenden Beteiligungsgrenzen.
4.) Beim Erwerb eines früheren Dienstwagens durch den Arbeitnehmer können Zahlungen des Arbeitgebers zur vorzeitigen Ablösung eines PKW-Leasingvertrages, für die keine rechtliche Verpflichtung besteht, zusätzlichen Arbeitslohn in Gestalt eines geldwerten Vorteils darstellen.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 5, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 S. 1, 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin von dem Kläger unentgeltlich Aktien erworben hat, ob bei der Übertragung von Aktien durch den Kläger das wirtschaftliche Eigentum bereits vor dem von den Vertragsparteien vereinbarten Übergabezeitpunkt übergegangen ist und ob dem Kläger im Zusammenhang mit der Anschaffung eines ehemals von ihm als Arbeitnehmer genutzten Dienstwagens ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten in den Kalenderjahren 2000 und 2001 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger gründete zusammen mit anderen Gesellschaftern im Jahr 1979 die Q.-GmbH (Q-GmbH) in E. Seit dem Jahr 1991 war er mit drei weiteren Gesellschaftern zu je 25 v.H. an dem Stammkapital der Q-GmbH beteiligt. Ende des Jahres 1997 wurde die Q-GmbH unter Beibehaltung der Beteiligungsverhältnisse in eine Aktiengesellschaft, nämlich in die Q. AG (Q-AG) umgewandelt. Der Kläger wurde Mitglied des Vorstands der Q-AG. Nach mehreren Kapitalerhöhungen betrug das Grundkapital der Q-AG vor dem Börsengang im März 2000 2.814.132 EUR, das in Stückaktien von jeweils einem EUR eingeteilt war.
Der Kläger, der bis Mitte 1998 mit 25 v.H. an der Q-AG beteiligt war, übertrug der Klägerin am 24. Dezember 1998 29.500 Aktien mit einem Nennwert von je 2,56 EUR (5 DM). Er führte in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 24. Dezember 1998 aus: „hiermit schenke ich Dir mit heutigem Datum
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29.500 Aktien der Q. AG |
im Wert von DM 315.000,– |
Ich wünsche Dir eine glückliche Hand mit den Aktien für das Unternehmen und seine Mitarbeiter. Außerdem wünsche ich Dir und uns beiden zusammen alles Gute für die Zukunft […]”
Die auf diese Aktien entfallenden Anschaffungskosten des Klägers hatten 50.277 EUR betragen. Nach einer Umwandlung dieser Aktien hielt die Klägerin insgesamt 75.416 Aktien an der Q-AG im Nennwert von je einem EUR.
Aufgrund einer Umwandlung von Gewinnrücklagen erhielt die Klägerin am 7. Juni 1999 weitere 5.414 Aktien. Anschaffungskosten sind ihr hierfür nicht entstanden.
Im Rahmen einer am 5. Oktober 1999 durchgeführten Erhöhung des Grundkapitals der Q-AG um 1.228.000 Aktien zu je einem EUR erwarb die Klägerin 112.030 weitere Aktien zu einem Preis von einem EUR. Zum gleichen Zeitpunkt waren Mitarbeitern der Q-AG Aktien zu einem Stückpreis von 14 EUR angeboten worden.
Am 17. Februar 2000 erhielt die Klägerin aufgrund einer weiteren Umwandlung von Gewinnrücklagen weitere 42.135 Aktien, ohne dass ihr dafür Anschaffungskosten entstanden sind.
Im September 2000 verkaufte die Klägerin 20.000 Aktien der Q-AG an das Bankhaus C zu einem Preis in Höhe von 346.800 EUR.
Im Februar 2001 leaste die Q-AG bei der G. GmbH (G-GmbH) einen Pkw, den sie dem Kläger als Dienstwagen zur Verfügung stellte. Zuvor hatte die G-GmbH das Fahrzeug, das einen Listenpreis von 182.800 DM hatte, ausweislich einer Rechnung vom 21. Februar 2001 von dem G Zentrum in E zu einem Bruttoverkaufspreis von 169.000 DM gekauft.
Zum 31. August 2001 wurde der Kläger als Mitglied des Vorstandes der Q-AG abberufen. Nach der Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses vom 25. Oktober 2001 musste der Kläger den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen (Porsche xxx) an die Q-AG herausgeben. Diese und die G-GmbH beendeten daraufhin einvernehmlich gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags in Höhe von 41.676,40 DM durch die Q-AG den Leasingvertrag. Anschließend e...