rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsberechtigung; Aufenthaltserlaubnis, Ausländer. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Ausländer hat dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist.
2. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung über die beantragte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG gestattet ist.
Normenkette
AuslG § 69 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit zwischen Ablauf der ursprünglichen und Gewährung einer neuen Aufenthaltserlaubnis Kindergeld zusteht, obgleich ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland während dieser Zeit nicht lückenlos gemäß § 69 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG) gestattet war.
Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien. Sie lebt mit ihren minderjährigen Kindern B., E1., H. und S. in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist seit dem 15. Oktober 1997 im Besitz einer zuletzt bis zum 8. Januar 2004 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Erst am 19. Januar 2004 – und damit nach deren Ablauf – beantragte die Klägerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Stadt C. verlängerte die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AuslG am 6. April 2004 bis zum 20. März 2007. In der Zwischenzeit war der Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nach § 69 Abs. 3 AuslG gestattet.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2004 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Februar 2004 auf, da die Klägerin weder im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) noch einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) sei. Am 16. Februar 2004 legte die Klägerin die bis zum 18. April 2004 befristete Bescheinigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG vor. Hierin sah die Beklagte einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld, den sie mit Bescheid vom 17. Februar 2004 ablehnte. Der als einfacher Brief versandte Ablehnungsbescheid vom 17. Februar 2004 kam mit dem Hinweis „Empfänger unbekannt” zurück. Ausweislich der sodann eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamtes war die Klägerin zwischenzeitlich umgezogen. Einem Vermerk der Beklagten vom 4. März 2004 zufolge wurde der Bescheid vom 17. Februar 2004 erneut versandt.
Am 7. April 2004 legte die Klägerin ein Bestätigungsschreiben der Stadt C. vom 6. April 2004 vor, wonach ihr am gleichen Tage eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 20. März 2007 erteilt worden war. Mit Bescheid vom 20. April 2004 gewährte die Beklagte daraufhin ab April 2004 erneut Kindergeld. Der Bescheid enthält den Zusatz „Siehe auch meinen Bescheid vom 17.02.04 !”.
Mit Schreiben vom 19. April 2004 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und bat unter Hinweis auf den rechtmäßigen Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland um Nachzahlung des Kindergeldes für die Monate Februar und März 2004. Am 20. April 2004 erschien die Klägerin persönlich bei der Beklagten und legte – zur Niederschrift – Einspruch „wegen der Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar bis März 2004” ein. Hierzu führte sie aus, keinen Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld erhalten zu haben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2004 verwarf die Beklagte den Einspruch der Klägerin wegen Verfristung als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Klage begründet die Klägerin damit, dass sie weder das Schreiben vom 17. Februar 2004 noch das Schreiben vom 4. März 2004 erhalten habe. In der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hat die Klägerin ergänzend erklärt, sie habe von der Ablehnung des Kindergeldantrages nur mündlich durch eine Sachbearbeiterin erfahren.
Der Aufhebungsbescheid vom 17. Februar 2004 wurde mit Begleitschreiben vom 7. Dezember 2004 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt gegeben. Die Beteiligten gehen nunmehr übereinstimmend davon aus, dass die zunächst erfolgte Bekanntgabe des Bescheides vom 17. Februar 2004 unwirksam war, die im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgte neuerliche Bekanntgabe jedoch zur Heilung des ursprünglichen Bekanntgabemangels geführt hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Bescheids vom 17. Februar 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2004 die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Monate Februar und März 2004 Kindergeld in Höhe von jeweils 641,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass nach einer aktuellen Weisung des Bundesamtes für Finanzen (DA 62.4.1. Abs. 1) zwar auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Anspruch der Klägerin bestehen könne, ein solcher jedoch voraussetze, dass die erneute Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragt worden sei. Hieran aber fehle es im Streitfall. Ausweislich der Bescheinigung der Stadt C. sei die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 19. Januar 2004 verlängert worden.
Die Beteiligten haben...