Freizügigkeitsrecht und Kindergeldfestsetzung

Das FG Münster hat entschieden, dass Kindergeld auch für solche Zeiträume gewährt werden kann, für die die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig festgestellt hat.

Vor dem FG Münster klagte eine rumänische Staatsangehörige, die seit April 2019 in Deutschland lebt. Ihre beiden Kinder wurden in Deutschland geboren. Die Familienkasse setzte für diese zunächst Kindergeld fest. Die Klägerin wurde ab November 2021 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie erhielt im November und Dezember 2021 einen deutlich geringeren Lohn als in den folgenden Monaten, weil sie sich zeitweise als Ungeimpfte in unbezahlter Quarantäne befand.

Vorübergehender Verlust der Freizügigkeit

Im November 2021 stellte die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin sich weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhalte und keine Erwerbstätigkeit ausübe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. In der Folge hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2021 gegenüber der Klägerin auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Revision beim BFH ist unter dem Az. III R 36/23 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 28.2.2023, 15 K 1527/22 Kg, veröffentlicht am 15.12.2023


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