Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist von dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage gesondert festgestellten Grundbesitzwert der kapitalisierte Wert des erworbenen Erbbauzinsanspruchs nicht abzuziehen.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1; BewG § 148 Abs. 1 S. 1, § 151 Abs. 1, § 157; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks – insbesondere, ob auf Ebene der Grunderwerbsteuerfestsetzung von dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als Bemessungsgrundlage gesondert festgestellten Grundbesitzwert eine Kürzung um den kapitalisierten Wert des erworbenen Erbbauzinsanspruchs vorzunehmen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung […]. Gesellschafter der Klägerin waren die W. […] mit einer Stammeinlage von xxx EUR (Geschäftsanteil Nr. 1) und die Stadt S. mit einer Stammeinlage von xxx EUR (Geschäftsanteil Nr. 2).
Mit Vertrag vom 00.00.2008 des Notars Z. (UR-Nr. […]) bestellte die W., […], der (sich zu diesem Zeitpunkt noch im Gründungsstatus befindlichen) Klägerin Erbbaurechte an den Grundstücken (wirtschaftliche Einheit, nachfolgend auch als Erbbaugrundstück 1 bezeichnet)
[…]. Das Erbbaurecht wurde auf 99 Jahre bestellt, der dingliche Erbbauzins betrug jährlich 200.000 EUR. Schuldrechtlich vereinbarten die Parteien einen Erbbauzins i. H. v. 50% des Jahresüberschusses der Klägerin nach Steuern, jedoch mindestens 200.000 EUR und höchstens 350.000 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten zum Erbbaurecht – bspw. der vereinbarten Erbbauzinsanpassungsklausel – wird auf den notariellen Vertrag vom 00.00.2008 Bezug genommen.
Zudem erwarb die Klägerin mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts X. vom 00.00.2009 […] im Wege der Zwangsversteigerung das Erbbaurecht an dem Erbbaugrundstück 2. Grundstückseigentümerin war die W.. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den der Erbbaurechtsbestellung zugrundeliegenden Vertrag vom 00.00.1999 des Notars Dr. U. (UR-Nr. […]) Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 00.00.2017 des Notars J. (UR-Nr. […]) teilte die W. ihren Geschäftsanteil zu xxx EUR (Geschäftsanteil Nr. 1) in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von xxx EUR (Geschäftsanteil Nr. 1 Rest) und von xxx EUR (Geschäftsanteil Nr. 3) auf und veräußerte und trat den Teilgeschäftsanteil von xxx EUR (Geschäftsanteil Nr. 3) an die Stadt S. ab. Zugleich beschlossen die W. und die Stadt S. im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin die Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin von xxx EUR um xxx EUR auf xxx EUR durch Ausgabe von zwei neuen Geschäftsanteilen im Nennwert von xxx EUR (Geschäftsanteil Nr. 4) und xxx EUR (Geschäftsanteil Nr. 5), die sogleich von der W. (Geschäftsanteil Nr. 4) und der Stadt S. (Geschäftsanteil Nr. 5) übernommen wurden. Ihrer Einlageverpflichtung kam die W. dabei im Wege einer Sacheinlage durch die Einbringung der Erbbaugrundstücke 1 und 2 sowie die Abtretung fälliger Erbbauzinsansprüche gegenüber der Klägerin i. H. v. xxx EUR nach. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 00.00.2017 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 10.07.2017 setzte der Beklagte für den Sachverhalt „Einbringungsvertrag vom 00.00.2017, UR-Nr. […], Notar J., B.-straße, S.” Grunderwerbsteuer i. H. v. 261.430 EUR fest. Hierbei berücksichtigte der Beklagte im Wege der Schätzung entsprechend den vertraglichen Angaben einen Grundstückswert i. H. v. 4.022.000 EUR. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens führte die Klägerin aus, dass bei der Berechnung des Wertes der Gegenleistung der Wert des kapitalisierten Erbbauzinsanspruchs nicht in Abzug gebracht und die Grunderwerbsteuer dadurch zu hoch festgesetzt worden sei. Bei dem Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks erhalte der Erwerber zum einen das (wertgeminderte) Grundstück und zum anderen den Erbbauzinsanspruch. Letzteres stelle nach dem Sinn und Zweck des GrEStG keinen Grundstücksumsatz dar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG). Der Beklagte habe jedoch ausschließlich auf den im Vertrag genannten Grundstückswert abgestellt, ohne den kapitalisierten Wert des Erbbauzinsanspruchs in Abzug zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliege bei dem Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der BFH führe hierzu aus, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG auch in dem Fall, dass der Erbbauberechtigte selbst das erbbaurechtsbelastete Grundstück kaufe, dazu führe, dass der auf den Erwerb des Erbbauzinsanspru...