Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus einer Insolvenzverwaltervergütung
Leitsatz (redaktionell)
Der erkennende Senat hält allein eine Vorsteueraufteilung betreffend die Insolvenzverwaltervergütung und die Steuerberatungskosten nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen des gesamten Unternehmens (Gesamtumsatzschlüssel) des jeweiligen Besteuerungszeitraums für sachgerecht. Der Vorsteuerabzug besteht nur, soweit diese Aufwendungen auf den steuerpflichtigen Teil der Umsätze des jeweiligen Besteuerungszeitraums entfallen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, in welchem Umfang die Klägerin den Vorsteuerabzug aus einer Insolvenzverwaltervergütung und aus Steuerberatungskosten geltend machen kann.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung und Verwaltung, der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Immobilien im In- und Ausland. In den Streitjahren 2013 und 2014 verwaltete und vermietete die Klägerin ausschließlich ein ca. 4,7 ha großes Grundstück in M nahe Q. Andere Umsätze führte die Klägerin nicht aus. Seit Anfang 2011 vermietete die Klägerin einen Teil der Grundstücksfläche steuerfrei (847 m²) und einen anderen Teil (1.440 m²) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Großteil der der Klägerin insgesamt gehörenden Fläche wurde nicht vermietet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 00.5.2010 00 IN 00/10 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und mit Beschluss vom 00.4.2013 mit Zustimmung der Gläubiger wieder eingestellt. Die Gesellschaft wurde anschließend fortgesetzt. Zur Insolvenzverwalterin war Rechtsanwältin U L bestellt worden. Datierend auf den 13.3.2013 erteilte sie über ihr Honorar als Insolvenzverwalterin eine Rechnung über 350.000 € zzgl. 66.500 € Umsatzsteuer (416.500 € brutto). In die durch die Insolvenzverwalterin während des Insolvenzverfahrens geführte Insolvenztabelle wurden ausschließlich unternehmerisch begründete Verbindlichkeiten der Klägerin aufgenommen.
In den Besteuerungszeiträumen 2013 und 2014 rechneten außerdem die steuerlichen Berater über Steuerberatungsleistungen gegenüber der Klägerin ab. Für die Erstellung des Jahresabschlusses 2011 stellten die Berater am 11.4.2013 eine Rechnung mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer i. H. von 1.076,83 € und für die Finanzbuchhaltung 2012 eine Rechnung vom 15.4.2013 mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 241,83 € aus. Im Übrigen rechneten die steuerlichen Berater in 2013 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über weitere Steuerberatungsleistungen gegenüber der Klägerin durch Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer i. H. von 5.581 € ab. In 2014 rechneten die steuerlichen Berater über ihre Leistungen mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer i. H. von 5.693,50 € ab.
Außerdem machte die Klägerin teilweise Vorsteuern aus einer Rechnung der Stadtentsorgung Q vom 12.4.2013 mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer i. H. von 131,67 € in 2013 geltend und aus einer Rechnung aus 2014 über bezogene Leistungen im Bereich des Winterdienstes mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer i. H. von 199,11 €, sowie weitere Vorsteuern für das Grundstück über bezogenen Leistungen mit einer Umsatzsteuer i. H. von 81,25 € geltend. Hinsichtlich dieser Vorsteuern besteht zwischen den Beteiligten allerdings kein Streit, dass diese nach dem Verhältnis der steuerfrei zu den steuerpflichtig vermieten Flächen (Flächenschlüssel) aufzuteilen sind.
Datierend auf den 4.3.2015 reichte die Insolvenzverwalterin unter der für das Insolvenzverfahren erteilten Steuernummer xxx/xxxx/xxx1 eine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 1.1.2013 bis 19.4.2013 mit einer Umsatzsteuer von ./. 41.524,01 € ein. Ebenfalls datierend auf den 4.3.2015 reichte die Klägerin für den Zeitraum 20.4.2013 bis 31.12.2013 unter ihrer Steuernummer xxx/xxxx/xxx2 eine Umsatzsteuererklärung für 2013 mit einer Umsatzsteuer von ./. 2.052,38 € ein. Die für den Besteuerungszeitraum 2013 insgesamt erklärte Umsatzsteuer beläuft sich danach auf ./. 43.576,39 €. In der Steuererklärung für den Zeitraum 1.1.2013 bis 19.4.2013 sind nach den Angaben der Klägerin aufzuteilende Vorsteuern enthalten, die die Klägerin ausweislich ihres übersandten Auszugs aus dem Buchführungskonto unter Anwendung des Flächenschlüssels wie folgt berechnete:
abziehbar: 1.440 m² / 2.312 m² |
42.322,01 € |
nicht abziehbar: 872 m² / 2.312 m² |
25.628,32 € |
Die für den Zeitraum 20.4.2013 bis 31.12.2013 erklärten Vorsteuern belaufen sich auf 3.800,38 €. Diese beinhalten die Vorsteuer aus Steuerberatungskosten i. H. von 5.581 € und die sonstigen Vorsteuern i. H. von 454,75 € multipliziert mit dem von der Klägerin angenommenen Flächenschlüssel von 1.440m²/2.287m² (= 62,96 %).
Datierend auf den 6.5.2015 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2014 mit einem Umsatzsteuerbetrag von ./. 1.164,25 € beim Beklagten ein. Di...