Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuernachforderung 1993 und 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) für eine Abfindungszahlung wegen vorzeitiger, einverständlicher Auflösung seines Geschäftsführungsvertrages die Steuerermäßigung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann.
Der Kl. war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sein Anstellungsvertrag vom 01.04.1981 enthielt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende. Mit dem Mitgesellschafter-Geschäftsführer des Kl. kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Diese führten dazu, daß sich der Kl. und sein Mitgesellschafter-Geschäftsführer auf eine Trennung einigten. Zum einen übertrug der Kl. seine Gesellschaftsanteile an seinen Mitgesellschafter. Zum anderen wurde das Anstellungsverhältnis vorzeitig aufgelöst. In dem unter dem 07.08.1992 abgeschlossenen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag wurde der Anstellungsvertrag mit Wirkung zum 30.09.1992 aufgehoben. Unter II. 4 wurde außerdem eine Abfindung vereinbart. Dazu heißt es dort u.a.:
„Zur Abgeltung aller geldwerten Ansprüche gegen die … GmbH für die Zeit nach dem 01.01.1992 erhält Herr Klein” (= der Kl.) „eine einmalige Abfindung in Höhe von 420.000,– DM … Diese Abfindung ist aus den freien Rücklagen der Gesellschaft in zwei Teilbeträgen zu zahlen, und zwar per 10.01.1993 in Höhe von 210.000,– DM und per 10.01.1994 in Höhe von weiteren 210.000,– DM …”
Die Jahresbezüge des Kl. inklusive Tantieme waren jedenfalls in den Jahren vor dieser Auflösung auf etwa 200.000,– DM gestiegen.
Der vereinbarte Abfindungsbetrag wurde unter Abzug der Lohnsteuer in zwei Teilbeträgen Anfang 1993 und Anfang 1994 von der GmbH bezahlt. Diese gab für 1/93 und 1/94 berichtigte Lohnsteueranmeldungen ab, die Lohnsteuerbeträge für die Abfindungszahlung enthalten. Die Höhe dieser Beträge wurde von der GmbH unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG ermittelt.
In einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Bekl. die Auffassung, daß auf die Abfindung keine ermäßigte Steuer, sondern die volle Steuer zu zahlen sei. Hierfür wurde der Kl. als Arbeitnehmer und Empfänger der Abfindungszahlung in Anspruch genommen. Mit Nachforderungsbescheid vom 17.05.1994 setzte der Bekl. unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG für den in 1993 gezahlten Teilbetrag Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 84.830,09 DM fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.10.1994 als unbegründet zurück. Die Einkommensteuerveranlagungen des Kl. für die beiden Zeiträume erfolgten mit Bescheid vom 09.10.1995 (Steuererklärung vom 08.05.1995) für 1993 und mit Bescheid vom 16.04.1996 (Steuererklärung vom 31.12.1995) für 1994.
Mit der Klage begehrt der Kl. die Aufhebung des Nachforderungsbescheides. Unter Vorlage einer Kopie über einen Besprechungsvermerk und unter Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme des früheren Mitgesellschafter-Geschäftsführers vom 09.08.1994 trägt er im wesentlichen vor, der Kl. und sein früherer Mitgesellschafter-Geschäftsführer hätten sich nach mehrmonatigen Verhandlungen u.a. geeinigt, daß die Abfindung 400.000,– DM betragen solle, zahlbar ca. 10.01.1993 und daß diese Zahlung evtl. in zwei Teilbeträgen erfolgen solle. Für den letztgenannten Fall seien dann 20.000,– DM mehr zu zahlen. Die Aufteilung in zwei Raten sei erfolgt, weil der frühere Mitgesellschafter-Geschäftsführer Liquiditätsschwierigkeiten gehabt habe. Die Erhöhung um 20.000,– DM sei als Ausgleich für den Zinsverlust durch die spätere Zahlung anzusehen. Aufgrund dieser Notiz sei dann der Aufhebungsvertrag durch einen Notar vorbereitet worden, der dann schließlich am 07.08.1992 unterzeichnet worden sei. Wegen der ungewöhnlichen Höhe der Abfindungszahlung und wegen der besonderen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft müsse die Aufteilung gleichsam als geänderter Abrechnungsmodus aufgefaßt werden. Aus diesem Grunde unterliege auch die gesamte Abfindungszahlung der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG.
Der Kl. beantragt,
den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 17.05.1994 und die EE vom 13.10.1994 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der EE meint er, daß die Aufteilung der Abfindung in zwei Zahlungen für zwei unterschiedliche Veranlagungszeiträume eine Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht zuließe. Diese Regelung greife grundsätzlich ein, wenn die Entschädigungszahlung insgesamt zu einem Termin geleistet werde. Angesichts des Vertrages vom 07.08.1992 könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlung der Entschädigung zunächst in einer Gesamtsumme zu einem Zeitpunkt vorgesehen gewesen sei und erst später aus besonderen Gründen eine Aufteilung in zwei Teilbeträge erfolgt sei. Nur dann könne aber eine Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG eingreifen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird a...