Entscheidungsstichwort (Thema)
Reinigungskosten für Dienstkleidung eines Polizisten als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufwendungen eines Polizisten für die Reinigung seiner Berufskleidung in der privaten Waschmaschine sind bei im Schätzungswege ermittelten Kosten von 1,44 DM pro Waschgang mit 200,- DM jährlich hinreichend berücksichtigt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3, 3 Nr. 6, § 12 Nrn. 1, 1 S. 2; AO § 162; EStG § 9 Abs. 1
Gründe
Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt) 1999 der Abzug von Reinigungskosten für Dienstbekleidung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger (Kl.) ist Polizeibeamter. Er verrichtet seinen Dienst in einer Einsatzhundertschaft. In der gemeinsam mit der Ehefrau abgegebenen ESt-Erklärung 1999 machte der Ehemann folgende Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung in der privaten Waschmaschine geltend. Er legte 46 Arbeitswochen zu Grunde:
1. Hemden und T-Shirts |
46 Waschgänge × 5,75 DM pro Waschgang |
264,50 DM |
2. Diensthosen |
10 Waschgänge × 5,75 DM pro Waschgang |
57,50 DM |
3. Einsatzanzüge |
16 Waschgänge × 4,80 DM pro Waschgang |
73,50 DM |
4. dienstlich geliefertes Sportzeug |
46 Waschgänge × 5,75 DM pro Waschgang |
264,50 DM |
5. Winterparka |
6 Waschgänge × 5,75 DM pro Waschgang |
34,50 DM |
6. Pullover |
12 Waschgänge × 5,75 DM pro Waschgang |
69,00 DM |
7. dienstlich gelieferte Winterunterwäsche |
23 Waschgänge × 5,25 DM pro Waschgang |
120,75 DM |
8. Dienstsocken |
23 Waschgänge × 5,75 DM pro Waschgang |
132,25 DM |
Summe der Kosten: |
1.016,50 DM |
Der Kl. setzte als Kosten für jeden Waschgang Werte an, welche die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. in Bonn ermittelt hat. Die Wertermittlung selbst legte er nicht vor.
In dem Besitz des Klägers befinden sich folgende dienstlich gelieferte Bekleidungsstücke:
5 T-Shirts |
Waschtemperatur |
60 Grad |
2 Unterziehrollis |
„ |
60 Grad |
1 grüner Winterpullover |
„ |
40 Grad |
2 Rollkragenpullover |
„ |
40 Grad |
1 Kradpullover |
„ |
40 Grad |
3 Uniformhosen |
„ |
30 Grad |
2 normale Einsatzanzüge |
„ |
30 Grad |
2 Einsatzanzüge KSA |
„ |
60 Grad |
1 Winterparka |
„ |
40 Grad |
2 Trainingsanzüge |
„ |
60 Grad |
1 Sporthose |
„ |
95 Grad |
1 Sporthemd |
„ |
95 Grad |
2 Garnituren Thermounterwäsche |
„ |
95 Grad |
2 Garnituren feuerhemmende Unterw. |
„ |
95 Grad. |
Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte im ESt-Bescheid vom 14.08.2000 Kosten für die Reinigung der Dienstbekleidung i. H. v. 200 DM. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Mit seiner Klage begehrt der Kl. die Berücksichtigung von weiteren Reinigungskosten i. H. v. 816,50 DM. Der Kl. trägt ergänzend vor, im Rahmen seiner Tätigkeit in der Einsatzhundertschaft würde nahezu täglich Sport getrieben. Außerdem würden ständig Übungen abgehalten, um die Einsatzbereitschaft der Bediensteten in jeder Lage zu gewährleisten. Dazu gehörten auch Geländeübungen, welche auch bei schlechtem Wetter und bei aufgeweichtem und feuchtem Boden durchgeführt würden. Auf Grund dieses ständigen Trainings falle in erhöhtem Maße verunreinigte Wäsche an.
Der Kl. legte Stromabrechnungen der Jahre 1998 und 1999 vor. Für das Jahr 1999 ergab sich ein Rechnungsbetrag von 1.604,05 DM, für das Jahr 1998 ein Rechnungsbetrag von 1.531,53 DM. Weiter legte er den Kaufbeleg vom 3. Juli 2000 über einen S. … Waschautomaten zum Preis von 1.250 DM vor.
Er beantragt,
den Bescheides vom 14.08.2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2000 aufzuheben und die ESt unter Berücksichtigung weiterer Reinigungskosten von 816,50 DM neu festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Reinigungskosten für die dienstlich getragene Bekleidung seien zu schätzen, da eine genaue Ermittlung nicht möglich sei. Der Bekl. legte eine detaillierte Berechnung der Reinigungskosten vor.
Er ermittelte die Kosten für einen Waschgang wie folgt:
Anschaffungskosten der Waschmaschine: |
1.200,00 DM |
Waschmittelkosten je kg |
5,00 DM |
Stromkosten je kwh |
0,28 DM |
Wasserkosten Be- und Entwässerung je m³ |
6,00 DM |
Waschgänge ohne Berufskleidung bei vier Personen |
8 |
zusätzliche Waschgänge für Berufskleidung |
|
1 Hemd je Arbeitstag bei 215 Arbeitstagen |
|
und 10 Hemden je Waschgang |
22 |
zusätzliche Waschgänge für Einsatzanzüge/Parka u.a. |
80 |
Wasserverbrauch je Waschgang |
55 l |
Stromverbrauch je Waschgang |
1 kwh |
Waschmittelverbrauch je Waschgang |
100 gr |
Kosten je Waschgang: |
anteilige Abnutzung der Waschmaschine |
0,33 DM |
Stromkosten |
0,28 DM |
Wasserkosten |
0,33 DM |
Waschmittelkosten |
0,50 DM |
Gesamtkosten je Waschgang |
1,44 DM |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 28 der Prozessakte verwiesen. Später berechnete der Bekl. die Kosten für einen Waschgang ohne die anteilige Abnutzung der Waschmaschine erneut. Er kam zu Werten von 1,19 DM (Blatt 31) und 1,15 DM (Blatt 41 der Prozessakte) je Waschgang.
Der Bekl. trägt vor, bei der Ermittlung der Reinigungskosten sei zu berücksichtigen, dass sich bei einem Vier-Personen-Haushalt und einem Ansatz von zwei Waschgängen pro Person je Woche sowie weiteren 182 Waschgängen pro Jahr zusätzlich für die Dienstkleidung fast 600 Waschgänge pro Jahr ergäben. Unter der Berücksichtigung...