Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Steuerbefreiung der Leistungen zur Übernahme der seelischen Betreuung der Bewohner eines Altenheims
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Stpfl. übernimmt die seelsorgerische Versorgung des Altenheims C im Umfang von 10 Wochenstunden durch Gottesdienste, Bibelstunden, Bibelgruppen und Einzelseelsorge und erbringt somit nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG begünstigte Leistungen, welche in der Gestellung von Personal für Zwecke des geistlichen Beistands liegen
2. Ausweislich der Satzung des Stpfl. verfolgt dieser kirchliche und damit religiöse Zwecke. Der Verein will nach § 2 Buchst. c der Satzung u.a. durch die Verkündigung des Evangeliums Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus rufen, in Gottesdiensten und Kleingruppen etc. Hilfe zum christlichen Leben geben und zur Festigung und Vertiefung des Glaubens führen.
3. Zwar ist nur der EuGH rechtlich in der Lage, die Vorschriften des Unionsrechts einer Auslegung zuzuführen, wozu der EuGH hinsichtlich des Begriffs der religiösen Einrichtung (noch) keine Gelegenheit hatte. Doch ist der Senat überzeugt, dass die deutlich und uneingeschränkt christliche Ausrichtung des Stpfl. auch dessen Begünstigung im Lichte des Unionsrechts bedingt.
Normenkette
UStG § 19; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. k; UStG § 4 Nr. 27 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist die Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Übernahme der seelischen Versorgung der Bewohner eines Altenheims.
Der Kläger ist eine im Jahr 19xx gegründete landeskirchliche Gemeinschaft in Form eines eingetragenen, als gemeinnützig anerkannten Vereins. Der Kläger ist Mitglied im Y Gemeinschaftsverband, welcher als Dachverband zugleich als innerkirchliches, freies Werk der B Kirche von Y anerkannt ist. Über die Mitgliedschaft im Y Gemeinschaftsverband ist der Kläger im B … Gemeinschaftsverband organisiert, der als Dachorganisation verschiedener Verbände im Rahmen der landeskirchlichen Gemeinschaftsbewegung in Deutschland, P und in O gilt. In diesem … Verband sind neben Gemeinschaftsverbänden auch Diakonissenmutterhäuser, diverse Auslandsmissionen und auch Bibelschulen organisiert. Landeskirchliche Gemeinschaften sind Zusammenschlüsse im Wesentlichen von Mitgliedern verschiedener B Landeskirchen, die ihre Wurzeln im Pietismus und in der Erweckungsbewegung haben.
In den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts gründete der Kläger ein Altenheim „C”, in X, und trat dem Diakonischen Werk bei. Das Altenheim „C” wurde über Jahrzehnte hinweg durch die Mitarbeiter des Klägers geistlich betreut durch das Abhalten von Gottesdiensten, Bibelstunden und Einzelseelsorge.
Der Kläger fasste am 15.05.2014 seine ursprüngliche Satzung neu. Es wird auf die Satzung des Klägers Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 30 ff.).
Mit Vertrag vom 27.02.2008 (Urkundenrolle Nr. xxx/2008) veräußerte der Kläger das Altenheim „C” mit den dazugehörigen Grundstücken an die Stiftung W in Y (W). Die W übernahm die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden in Höhe von knapp 3 Millionen € und zahlte darüber hinaus 1 Million € als Kaufpreis. Des Weiteren wurde eine schriftliche Vereinbarung getroffen, nach der der Kläger weiterhin die seelische Versorgung der Bewohner des Altenheims mithilfe von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern durch Gottesdienste, Bibelstunden, Bibelgruppen und einzelne Seelsorge aufrechterhalten sollte. Zur Unterstützung der theologischen Arbeit des Klägers wurde vereinbart, dass die W monatliche Nettozahlungen von xx€ an den Kläger vornimmt. Die Vereinbarung sollte für eine Laufzeit von 20 Jahren gelten. Es wird auf die Vereinbarung Bezug genommen (Vertragsakte).
Der Kläger ordnete in den Streitjahren seine Einnahmen dem Bereich Vermögensverwaltung und dem ideellen Bereich (z.B. Spenden, Kollekten, Zuschüsse, Erstattung Personalkosten), dem Zweckbetrieb (Freizeiten, Veranstaltungen und Fortbildungen, Büchertisch) und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „C-Vertrag”, Feste, Privatfahrten Auto) zu. Die Nettoerlöse „C-Vertrag” betrugen:
2014 |
xx € |
2015 |
xx € |
2016 |
xx € |
2017 |
xx €. |
Nach den Aufzeichnungen des Klägers ergaben sich folgende Gesamtumsätze seiner vier Tätigkeitsbereiche:
|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Vermögensverwaltung |
xx € |
xx € |
xx € |
xx € |
Ideeller Bereich |
xx € |
xx € |
xx € |
xx € |
Zweckbetrieb |
xx € |
xx € |
xx € |
xx € |
Wirtschaftl. Geschäftsbetr. |
xx € |
xx € |
xx € |
xx € |
Der Kläger machte in den Streitjahren 2015 bis 2017 von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch, so dass keine Umsatzsteuer erhoben wurde.
Bei dem Kläger fand in 2018 eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 2014-2017 statt.
Zum „C-Vertrag” führte der Kläger im Rahmen der Prüfung an, dass er die Erlöse hieraus nur fälschlich als solche aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erfasst habe. Tatsächlich seien diese Umsätzen als Personalgestellung durch geistliche Vereinigungen nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Berichtigte Erklärungen gab der Kläger jedoch nicht ab.
Der Umsatzsteuersonderprüfer kam zu dem Erg...