Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von nachträglichen Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger zugerechnet. Das ist diejenige Person, die selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.01.2019; Aktenzeichen X B 116/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger für das Jahr 2013 (Streitjahr) nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 3.477,30 € für die Rückzahlung zu Unrecht ausgewiesener und nach § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldeter Umsatzsteuern in Abzug zu bringen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger wurde von einem serbischen Bekannten (Herrn C) gefragt, ob er nicht bereit sei, ein Geschäft zu eröffnen. Dies sei ihm (C) nicht möglich, weil er in Deutschland kein Geschäft eröffnen dürfe. Dabei stellte C dem Kläger nennenswerte Gewinne in Aussicht.

Daraufhin meldete der Kläger am 09.02.2009 bei der Stadt A-Stadt (Finanzgerichtsbezirk Hessen) ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Garten- und Landschaftspflege” an.

Das Finanzamt (FA) A-Stadt erfasste eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers, nachdem dieser die Eröffnung seines Betriebes angezeigt hatte.

Im März 2009 wurde dem Kläger von Herrn A eine Rechnung gestellt (Rechnung vom 31.03.2009 über 4.061,50 Arbeitsstunden in der Zeit vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 zu einem Betrag von 73.107 € zzgl. 13.890,33 € Umsatzsteuer, ergibt Rechnungsbetrag von 86.997,33 €). Im Namen des Klägers wurden über die dem Kläger von A in Rechnung gestellten Leistungen seinerseits mit einem Aufschlag weitere Rechnungen gestellt (Rechnung vom 28.02.2009 über 52.986 € netto zzgl. 10.067,34 € Umsatzsteuer; Rechnung vom 31.03.2009 über 45.920 € zzgl. 8.724,80 € Umsatzsteuer). In beiden Rechnungen sind für die Leistungszeiträume Februar 2009 und März 2009 zusammen insgesamt 4.819 Arbeitsstunden angegeben. Rechnungsempfänger war die E-GmbH (GmbH). Die an die GmbH adressierten Rechnungen erstellte der Bruder des C, Herr D. Von den in Rechnung gestellten Beträgen überwies die GmbH nur einen Teil (Summe der Rechnungsbeträge nach den Ausgangsrechnungen des Klägers: 117.698,14 €; Tilgungsleistungen durch die GmbH: 93.053,34 €, ergibt einen Fehlbetrag von 24.644,80 €).

Die Zahlungen aufgrund der Eingangs- und Ausgangsrechnungen wurden über zwei Kontokorrentkonten des Klägers bei der Bank F-Stadt abgewickelt. Über dieses Kontokorrentkonto war ausweislich der Eröffnungsanträge vom 09.02.2009, bei dem der Kläger angab, nicht selbständig tätig zu sein, allein der Kläger verfügungsbefugt. Tatsächlich verfügte aber auch D über das Kontokorrentkonto, indem er die Überweisungen tätigte und den sonstigen Geschäftsbetrieb abwickelte. Hierüber sind die Zahlungseingänge der GmbH gebucht worden, die sogleich an A weitergeleitet wurden.

Von diesen Kontokorrentkonten des Klägers bei der Bank F-Stadt wurde geringfügig mehr getilgt, als dem Kläger von A in Rechnung gestellt worden war (Rechnungsbetrag nach der Eingangsrechnung des A: 86.997,33 € brutto; Tilgungsleistungen des Klägers von insgesamt 87.050,97 €, ergibt marginale Überzahlung von 53,64 €).

Ansonsten sind vom Konto nicht ins Gewicht fallende Abbuchungen erfolgt. Der Kläger löste die Kontokorrentkonten im Juli 2009 auf.

Der Kläger reichte beim FA A-Stadt weder Lohnsteueranmeldungen noch Jahresumsatzsteuererklärungen für die Lohnabrechnungszeiträume bzw. das Jahr 2009 ein. Allein im Juli 2009 gab er eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2009 ab, mit der er die gegenüber der GmbH im März 2009 in Rechnung gestellten Umsätze (45.920 € netto) erklärte. Von der darauf unter Anwendung des Regelsteuersatzes anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 8.724,80 € zog er die ihm von A in Rechnung gestellte Vorsteuer in Höhe von 13.890,33 € ab, so dass sich eine Erstattung von 5.165,53 € ergab.

Allerdings versagte das FA A-Stadt der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2009 die nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erforderliche Zustimmung.

Stattdessen führte es eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Daneben fand eine Steuerfahndungsprüfung durch die Steuerfahndungsstelle des FA F-Stadt (Finanzgerichtsbezirk Hessen) statt.

Noch vor Beendigung dieser Prüfungen, nämlich am 23.11.2009, meldete der Kläger sein Gewerbe bei der Stadt A-Stadt wieder ab.

Die Prüfungen gelangten im Wesentlichen zu dem Ergebnis, sowohl der Kläger als auch A seien als bloße Scheinunternehmer und Rechnungsschreiber anzusehen,denen die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft fehle. Die Würdigung der festgestellte...

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