Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG, eigene Anteile
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung der grunderwerbsteuerlichen 95%-Grenze sind eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen. Damit kommt es zu einer Anteilsvereinigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn ein Erwerber alle Anteile mit Ausnahme derjenigen erwirbt, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anteilserwerb vom 14.01.2005 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung) erfüllt.
Die Firma S X C GmbH & Co. KG besitzt ein Grundstück in E, J Str. …
Alleinige Kommanditistin der KG ist die T Beteiligungs-GmbH. Alleinige Komplementärin der KG ist die X C GmbH, die mit 0 % am Vermögen der KG beteiligt ist.
Die T Beteiligungs-GmbH (Kommanditistin) hält alle Anteile an der X C GmbH (Komplementärin).
Seit dem 27.11.1996 hält die T Beteiligungs-GmbH 34,30 % ihrer Anteile selbst. Die restlichen Anteile wurden von Frau V U in Höhe von 32,85 % sowie von der Klägerin (Klin.) im Umfang von 32,85 % gehalten.
Mit Vertrag vom 14.01.2005 – UR-Nr. …/2005 des Notars H, E – veräußerte die Gesellschafterin Frau V U ihre Geschäftsanteile von nominell 244.000 EUR mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.05.2004 an die Klin. zu einem Kaufpreis von 330.000 EUR. Verbleibende Gesellschafter ab dem 01.05.2004 sind die Klin. mit 65,70 % und die T BeteiligungsGmbH mit 34,30 % der Anteile.
Die Beteiligungsverhältnisse an der T Beteiligungs-GmbH stellen sich ab 01.05.2004 wie folgt dar:
Die Klin. hält 65,70 % der Anteile an der T Beteiligungs-GmbH und die T BeteiligungsGmbH hält eigene Anteile in Höhe von 34,30 %.
Nach erfolgter Außenprüfung im Jahr 2006 vertrat der Beklagte (Bekl.) die Auffassung, dass der Erwerb der Anteile von Frau U durch die Klin. eine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG darstellt.
Der Bekl. erließ am 08.11.2007 einen Grunderwerbsteuerbescheid und setzte 34.002 EUR als Grunderwerbssteuer fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klin. am 26.11.2007 Einspruch ein.
Sie vertrat die Auffassung, dass der Erwerb der Anteile an der T Beteiligungs-GmbH durch Frau V U weder den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG noch den des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt.
Die Klin. sei nur zu 65,70 % an der grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar und mittelbar beteiligt, da die T Beteiligungs-GmbH eigene Anteile in Höhe von 34,3 % halte. Eine Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG komme nur dann in Betracht, wenn entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person 95 % aller Anteile vereinigt habe. Da im vorliegenden Fall die Klin. als natürliche Person lediglich 65,7 % an der T Beteiligungs-GmbH hält und die restlichen Anteile an dieser GmbH von einer juristischen Person gehalten werden, seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG lägen nicht vor. Die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG setze den Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft auf einen oder mehrere neue Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren voraus. Anteilsverschiebungen im Kreis der Altgesellschafter, die schon seit mehr als fünf Jahren an der Personengesellschaft beteiligt sind, seien nicht steuerbar. Da die Klin. bereits seit dem 16.03.1993 Gesellschafterin sei und zum 01.05.2004 von der Altgesellschafterin Frau U 32,85 % der Anteile hinzu erworben habe, scheitere die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG bereits daran, dass die Anteile nicht an neue Gesellschafter übertragen worden seien.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. Juli 2008 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte der Bekl. an, dass von einer mittelbaren Anteilsvereinigung auszugehen sei. Die Klin. habe die Alleinherrschaft über die Gesellschaft und damit auch über die ihr gehörenden Grundstücke erlangt. Unerheblich sei, dass die T BeteiligungsGmbH eigene Anteile halte. Begrifflich könne die Gesellschaft nicht ihr eigener Gesellschafter sein, weil diese nicht eine von ihr verschiedene Person sei. Der Anteil am Vermögen der Gesellschaft sei regelmäßig aus den Kapitalanteilen abzuleiten, so dass die Höhe der Beteiligung der C GmbH nicht erheblich sei.
Am 11. Aug. 2008 erhob die Klin. Klage.
Zur Begründung der Klage wies die Klin. auf das Urteil des BFH vom 08.08.2001(II R 66/98, BStBl. II 2002, 156) hin und führte aus, dass ein Gesellschafter, der an einer Gesellschaft beteiligt ist, wenn auch ohne Kapitalanteil, verhindere, dass 95 % der Anteile an einer Gesellschaft vereinigt werden könnten. Auch ein Komplementär, der nicht am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt sei, halte einen Anteil an der Gesellschaft und an dem Gesellschaftsvermögen i.S.d. § 718 BGB. Da nach § 719 Abs. 1 BGB die Gesellschafter nur gemeinsam über das Gesellschaftsvermögen verfügen könnten, hindere bereits ein einziger weiterer gesamthänderisch bere...