Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung. einh. und ges. Feststellung v. Einkünften 1982 bis 1984
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine personelle Verflechtung kraft tatsächlicher Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch das Besitzunternehmen ist nicht bereits bei Vorliegen eines bindenden Angebots der Besitzunternehmens-Gesellschafter an die Betriebsunternehmens-Gesellschafter auf Übertragung der GmbH-Anteile anzunehmen, da hierdurch die Betriebsunternehmens-Gesellschafter nicht an der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung in ihrem eigenen Sinne gehindert sind.
2) Eine faktische Beherrschung der Besitz-GmbH scheidet aus, wenn der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Besitz-GmbH in dem Betriebsunternehmen als Mitgesellschafter lediglich zu 50 % beteiligt ist und damit kein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille in Besitz- und Betriebsunternehmen vorliegen kann.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 15
Gründe
Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung.
Die Kläger (Kl.) erwarben in Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) im Jahre 1979 das Grundstück W., um es mit einem Seniorenheim zu bebauen und an eine Betreibergesellschaft zu vermieten. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 17.10.1979 wird auf Blatt 8 – 11 der Vertragsakte verwiesen. Das Seniorenheim wurde im Jahre 1982 fertiggestellt und mit Mietvertrag vom 31.03.1982 ab April 1982 an die A. GmbH (GmbH) vermietet. Gesellschafter der am 15.01.1982 gegründeten GmbH waren mit jeweils DM 25.000 Stammkapitalanteil der damals 19 Jahre alte Sohn M. B. des Kl. zu 1. und die damals 18 Jahre alte Tochter C. B. des Kl. zu 2. Der Kl. zu 2 wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Am 18.02.1984 setzten sich die Kl. als GbR-Gesellschafter in der Weise auseinander, daß das Eigentum an dem Grundbesitz in W. jeweils zur ideellen Hälfte auf die Kl. überging. Am 22.02.1984 beschlossen die GmbH-Gesellschafter die Erhöhung des Stammkapitals auf DM 100.000 und nahmen Frau K. E. und Frau E. F. mit Anteilen von jeweils DM 25.000 als weitere Gesellschafter auf. Die Gesellschafterin F. übte ihr Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen am 24.09.1984 und 27.11.1984 persönlich aus.
Durch notariellen Vertrag vom 22.12.1984 verkaufte der Kl. zu 1. den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück W. an den Kl. zu 2. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von DM 2.950.000 und die Befreiung von einem negativen Kapitalkonto i. H. v. DM 2.457.760 vereinbart.
Der Beklagte (Bekl.) führte im Jahre 1988 eine Betriebsprüfung bei der GbR durch, die sich u. a. auf die „Gewinnfeststellung” der Kalenderjahre 1982 bis 1984 (Streitjahre) erstreckte. Im Bp.-Bericht vom 15.12.1988 heißt es:
Tz. 11
„Obwohl einige Fakten aus den Gründerjahren Anlaß zu der Überlegung gaben, daß die Tätigkeit der GbR insgesamt als gewerblich angesehen werden könnte, ist das FA letztendlich der Ansicht der Gesellschafter gefolgt, daß die Einkünfte der GbR der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung” zuzuordnen sind.”
Tz. 7
„Alle Beteiligten waren sich darüber einig, daß die im Bp.-Bericht dargestellten Textziffern eine „tatsächliche Verständigung wegen der schwierig zu ermittelnden Umstände” im Sinne der BFH-Rechtsprechung bedeuten, die für alle Parteien bindend ist.”
Im Anschluß an die Betriebsprüfung erließt der Bekl. den vorbehaltlosen Sammelberichtigungsbescheid vom 21.12.1988, mit dem er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der GbR für die Streitjahre wie folgt feststellte:
1982 |
1983 |
1984 |
./. 2.429.845 |
./. 729.439 |
./. 184.505 |
Im Jahre 1992 wurde dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B. (Steufa) und dadurch dem Bekl. bekannt, daß die GmbH-Gesellschafter M. B. und C. B. in notariellen Verhandlungen vom 30.04.1982 bzw. 12.05.1982 jeweils ihrem Vater das bindende Angebot gemacht hatten, den GmbH-Anteil zum Nennwert zu übertragen. Das Angebot sollte mit der durch den beurkundenden Notar vorgesehenen Mitteilung an den jeweiligen Angebotsempfänger unwiderruflich und bindend sein. Der Bekl. erließ hierauf in Änderung des Bescheides vom 21.12.1988 die unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheide vom 27.06.1994, mit denen er die bisher festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb umqualifizierte und außerdem für das Streitjahr 1994 einen Veräußerungsgewinn des Kl. zu 1. von DM 5.407.760 feststellte. Der Bekl. führte zur Begründung aus, durch faktische Beherrschung der Betreibergesellschaft durch die Gesellschafter der GbR habe eine Betriebsaufspaltung vorgelegen, so daß die bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellten Einkünfte nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien. Der durch das Ausscheiden des Kl. zu 1. zum 21.12.1984 entstandene Veräußerungsgewinn sei einkommensteuerpflichtig.
Die Kl. legten hiergegen Einsprüche ein. Sie trugen vor, die Kaufangebote vom 30.04....