Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlegung einer zweiten Wohnung innerhalb desselben Ortes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Umzug im Rahmen einer bestehenden doppelten Haushaltsführung in eine andere Wohnung am Beschäftigungsort beruflich veranlasst, können die sonstigen Umzugskosten entsprechend § 10 Abs. 1 BUKG pauschaliert werden (Abschn. 43 Abs. 10 LStR). Auch dem verheirateten Arbeitnehmer steht allerdings lediglich der Pauschbetrag für Ledige zu, wenn er die Wohnungen allein bewohnt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1, § 9; BUKG § 10 Abs. 1; LStR Abschn. 43 Abs. 10; BUKG § 10

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als Sonderausgaben.

Die Kläger (Kl.) werden im Streitjahr 1996 zusammen als Eheleute zur Einkommensteuer veranlagt. Beide bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kl. als Gewerkschaftssekretär und die Klägerin (Klin.) als Sozialarbeiterin.

Die Klin. machte in der während des Einspruchsverfahrens eingereichten Einkommensteuererklärung 1996 u.a. Aufwendungen (Fahrtkosten und Mehrverpflegungsaufwendungen) in Höhe von 1.213,52 DM für Supervisions-Seminare in Köln vom 26.01. bis 27.01. und vom 15.05. bis 16.05.1996, in Schwerte vom 19.04. bis 20.04.1996 und in Wuppertal vom 27.09. bis 28.09.1996 als Wk geltend.

Der Kl., der seit dem 01.09.1995 im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einer möblierten Wohnung in Hamburg, B-Str., gewohnt hatte, zog am 16.03.1996 in eine andere Wohnung in Hamburg, Astr., um. Hierfür machte er u.a. pauschal 1.907 DM als übrige Umzugsauslagen gemäß Bundesumzugskostengesetz als abziehbare Wk geltend. Außerdem beantragte er den Abzug von Aufwendungen bei der Wohnungsausstattung für die zweite Wohnung in Hamburg in Höhe von 159 DM (Telefon Actron C. 2) und 81,95 DM (Schürmann: Trainspotting und Kabellos) als Wk bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Weiterhin machten die Kl. u.a. Kosten in Höhe von 450,80 DM für die Heilbehandlung Moto-Therapie der Tochter -M geltend.

Das Finanzamt (FA) lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen wegen Nichtvorlage entsprechender Belege ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung – EE – vom 25.02.1999).

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Klage tragen die Kl. vor, die Aufwendungen in Höhe von 1.213,52 DM für die Supervisions-Seminare hätten der beruflichen Fortbildung der Klin. als Familientherapeutin gedient. Die Familientherapie rechne zum Berufsfeld der Klin.. Das FA habe von den von der Klin. erklärten Fortbildungsaufwendungen die Lehrgangsgebühren, Reisekosten zu Arbeitsgruppen und zu Lehrgängen bereits als Wk anerkannt. Die anlässlich der Teilnahme an Supervisions-Seminaren entstandenen Reisekosten in Höhe von 1.213,52 DM wegen Fahrten nach Köln, Schwerte und Wuppertal, die gemäß Curriculum zu den unabdingbaren Bestandteilen der Fortbildungsmaßnahmen rechnen würden, habe das FA aus nicht ersichtlichen Gründen vom Wk-Abzug ausgeschlossen. Die Kl. legen in diesem Zusammenhang eine Kopie des Curriculums für eine dreijährige berufsbegleitende Fortbildung zum/zur Familientherapeutin und systemischen Supervisor des Institutes für Familientherapie und systemische Supervision (IFS) in Köln vor. Mit diesem Institut hatte sie am 20.06.1994 einen Vertrag über die dementsprechende berufliche Fortbildung geschlossen. Zudem legt die Klin. im Klageverfahren in Kopie (auszugsweise) das Studienbuch des IFS und die vom Seminarveranstalter aufgestellte Teilnehmerliste vor. Hierzu weisen die Kl. darauf hin, dass der jeweilige Seminarleiter die einzelnen Seminarbesuche im Studienbuch bescheinigt habe. In dem Studienbuch ist kein Nachweis enthalten, dass die Klin. am 15.05. bis 16.05.1996 am Supervisions-Seminar in Köln teilgenommen hat. Dafür hat die Klin. gemäß den Eintragungen im Studienbuch vom 13. bis 14.12.1996 an einem weiteren Supervisions-Seminar in Hückeswagen teilgenommen, was bisher in der Steuererklärung nicht berücksichtigt worden ist. Ihre Teilnahme an den übrigen eingangs genannten Supervisions-Seminaren ist im Studienbuch bescheinigt.

Zu den übrigen Umzugsauslagen in Höhe von 1.907 DM tragen die Kl. vor, der Kl. sei als Gewerkschaftssekretär der DAG in Hamburg tätig. Der Familienwohnsitz befinde sich in M. Er unterhalte seit dem 01.09.1995 aus beruflichen Gründen ein doppelten Wohnsitz in Hamburg. Bei dem Beschäftigungsverhältnis habe es sich zunächst um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt. Aufgrund der Wohnungssituation in Hamburg habe er, der Kl., zunächst ein befristetes Mietverhältnis für die Wohnung B Str. bis zum 15.03.1996 eingehen müssen, was ihm auch für die ungewisse Dauer der Probezeit wirtschaftlich sinnvoll erschienen sei. Nach Ablauf der Probezeit habe er die zweite Wohnung am Beschäftigungsort in der Astr. in Hamburg ab dem 16.03.1996 anmieten können. Diese Wohnung sei mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet, d...

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