rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerhaftung III/1992
Tenor
Unter Abänderung des Haftungsbescheides vom 03.06.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.1994 wird der Haftungsbetrag auf 473.035,92 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Haftung eines Konkursverwalters für die durch Option nach § 9 i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entstandene Umsatzsteuer.
Mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 30.06.1990 10 N/90 wurde über das Vermögen der … GmbH & Co. KG, … (fortan: KG), der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt. Im Eigentum der KG befand sich das Betriebsgrundstück … das mit Grundpfandrechten im Nennwert von rd. 6 Mio DM zugunsten der Westdeutsche Landesbank Girozentrale (WestLB) und der Stadtsparkasse … (Sparkasse) belastet war.
Mit Schreiben vom 11.05.1992 teilte die WestLB dem Kläger mit, zu einer Einstellung des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. zur Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte nur dann bereit zu sein, wenn der Gesamtkaufpreis einschließlich Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt werde.
Mit notariellem Vertrag vom 12.05.1992 (UR-Nr. 1842/1992 des Notars … in …) veräußerte … H. … handelnd als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Kläger als Konkursverwalter, dieses Grundstück an den Kaufmann …, handelnd für die … Immobiliengesellschaft mbH in …. Der Kaufpreis betrug 3,5 Mio. DM zzgl. 14 v. H. Umsatzsteuer. Der Kläger als Konkursverwalter genehmigte die Erklärungen des H. am 01.06.1992 (UR-Nr. 214/1992 des Notars … in ….) Der Besitzübergang erfolgte zum 15.07.1992, nachdem der Kaufpreis fristgerecht bis zu diesem Termin auf das Sicherheiten-Erlöskonto bei der WestLB eingegangen war. Über den Nettokaufpreis zzgl. 14 v.H. Umsatzsteuer hierauf sowie auf die hälftige Grunderwerbsteuer in Höhe von 35.000 DM (Summe: 494.900 DM) erstellte die KG gegenüber der … Immobiliengesellschaft mbH am 03.08.1992 eine Rechnung. Eine Provisionsrechnung der … Bauträger- und Erschliessungs-GmbH vom 03.07.1992 an die WestLB in Höhe von 105.000 DM zzgl. Umsatzsteuer wurde aus dem Veräußerungserlös bezahlt.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Quartal 1992 vom 27.10.1992 erfaßte der Kläger für die KG diesen Umsatz als Bemessungsgrundlage und errechnete unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 16.746,38 DM eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 478.153,62 DM. Mit einem Übersendungsschreiben wies der Kläger darauf hin, daß diese Umsatzsteuerzahllast nach seiner Auffassung als Massekostenanspruch nach § 58 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) einzustufen sei. Da aber Masseunzulänglichkeit bestehe und die vorhandene freie Konkursmasse nicht zur Befriedigung der nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO vorrangig zu befriedigenden Masseschulden ausreiche, sei nach § 60 KO eine Auskehrung der Massekosten an den Beklagten nicht zulässig. Im übrigen habe der gesamte erzielte Kaufpreis aufgrund der ihn übersteigenden Grundpfandrechtsvaluten zugunsten der WestLB und der Sparkasse an diese ausgekehrt werden müssen. Diese hätten sich darauf berufen, daß ihnen der gesamte Bruttokaufpreis zur Verfügung stehen müsse und Löschungsbewilligungen nur unter der Bedingung der Auskehrung des Gesamterlöses erteilt würden. Da Absonderungsrechte den Masseverbindlichkeiten vorgingen, habe er als Konkursverwalter über den Kaufpreis nicht verfügen können. Auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sei verzichtet worden, weil ansonsten eine freihändige Verwertung an den Käufer nicht möglich gewesen sei. Die Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren hätte zum Schaden aller Gläubiger der KG gereicht. Auch bei umsatzsteuerfreier Veräußerung des Grundstücks wären Massekosten entstanden, da die Umsatzsteuerkorrektur nach § 15 a UStG eingetreten wäre.
Im Oktober 1992 wurde bei der KG eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Hierbei wurde u. a. festgestellt, daß die Vorsteuerkorrektur gem. § 15 a UStG bei einem steuerfreien Verkauf der Grundstücke 2.771 DM betragen hätte.
Am 29.10.1992 teilte die Sparkasse dem Gesellschafter der KG, … gleichfalls mit, daß die WestLB und sie sich zur Freigabe der Grundschulden verpflichteten, sobald sichergestellt sei, daß die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der gewerblichen Immobilie der KG nicht an das Finanzamt weitergeleitet werde.
Mit Haftungsbescheid vom 06.08.1993 nahm der Beklagte den Kläger nach dessen vorheriger Anhörung, jedoch ohne Anhörung der Steuerberaterkammer … (fortan: Steuerberaterkammer) gemäß § 191 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) für Umsatzsteuer III/1992 in Höhe von 475.806,52 DM gem. § 34 AO in Verbindung mit § 69 AO in Haftung. Zur Begründung führte der Beklagte an, der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 UStG für die mit Vertrag vom 12.05.1992 vereinbarte Grundstücks Veräußerung sei rechtsmißbräuchlich im Sinne d...