Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Steuerbarkeit von Horoskoplieferungen an ausländische Unternehmer; Leistungsort
Leitsatz (redaktionell)
Die Stpfl. kann sich nicht auf die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 UStG stützen. Die Leistung der Stpfl. bestand darin, manuelle Dateneingaben vorzunehmen, die Horoskope zu drucken, zu verpacken, mit Prospektbeilagen zu versehen und zu versenden bzw. auszuliefern. Die notwendigen Daten der Endkunden und die fertigen Horoskoptexte sollten ausweislich der Verträge vom ausländischen Unternehmer digital übertragen werden. Bei Zugrundelegung dieser Verträge hat die Stpfl. keine Daten verarbeitet, sondern lediglich die ihr zur Verfügung gestellten Daten benutzt, um Horoskope zu drucken.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 4, Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist noch die steuerliche Behandlung des Verkaufs von Horoskopen an im Ausland ansässige Unternehmer und eine Adressenlieferung nach Hongkong.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr 0000 gegründet. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin ist das Erstellen und Vermarkten von Horoskopen und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die Lieferung von Sternzeichenanhängern, Armreife, Magnet-Ohrclips oder Ähnliches. Die Klägerin lieferte Horoskope an inländische Endverbraucher und an im Ausland ansässige Unternehmer, die die Horoskope an Endverbraucher weiter veräußerten.
Die Geschäftsabwicklung im Hinblick auf die hier streitigen Horoskopumsätze in das Ausland stellte sich nach dem Sachvortrag der Klägerin wie folgt dar:
Ausländische Endkunden, die über Mailingaktionen oder andere Werbemaßnahmen der ausländischen Unternehmer geworben worden waren, gaben bei den ausländischen Unternehmern Horoskope in Auftrag. Die astrologischen Daten, namentlich Geburtsort und -zeit und die Kunden-Bestelladressen wurden sodann von den ausländischen Unternehmern, deren Gesellschafter teilweise identisch mit denen der Klägerin waren, an die Klägerin übermittelt. Das IT-System der Klägerin errechnete daraus automatisch die entsprechenden astrologischen Informationen (Sternzeichen, Aszendent etc.) und wählte aus einem Fundus einzelner Textbausteine „randomisiert”, d. h. nach einem Zufalls-prinzip, die benötigte Anzahl aus und setzte diese zu einem Gesamt-Horoskop zusammen. Je nach Vereinbarung mit dem ausländischen Unternehmer wurden deutsche oder schon in die jeweilige Landessprache übersetzte Textbausteine verwendet. Durch eine spezielle Programmsteuerung wurden Textwiederholungen vermieden, selbst wenn eine erneute Eingabe der exakt identischen persönlichen Daten erfolgte. Durch die „Randomisierung” wurden jeweils individuelle Kombinationen erzeugt. Die Textbausteine waren so aufeinander abgestimmt, dass sie innerhalb des Horoskoptextes austauschbar waren. Die Horoskope hatten einen Umfang von 8 bis 15 Seiten und erweckten den Anschein, als ob sie individuell für den jeweiligen Endkunden angefertigt worden waren. Es wird wegen der Einzelheiten auf die von der Klägerin exemplarisch zu den Akten gereichten 4 Horoskope Bezug genommen. Die Klägerin gab die Daten der Endkunden „in Ermangelung einer einheitlichen IT-Schnittstelle” manuell in ihr EDVSystem ein, führte den Datenlauf zwecks Erstellung des „randomisierten” Horoskoptextes durch, druckte die Horoskope aus, verpackte sie postfertig unter Beifügung von Prospektbeilagen und versandte oder lieferte sie an die ausländischen Unternehmen oder auch direkt an ausländische Postverteilungsstellen.
Die Vertragsabwicklung mit den ausländischen Unternehmern war teilweise durch schriftliche Verträge anders geregelt. Nach dem Inhalt der schriftlichen Verträge erhielt die Klägerin die fertigen Horoskoptexte auf digitalem Weg von ihren ausländischen Leistungsempfängern. Es wird wegen der Einzelheiten auf die von der Klägerin exemplarisch vorgelegten Verträge vom 2.1.2002 und 6.12.2004 (Gerichtsakte Bl. 28 ff) verwiesen.
Die Klägerin behandelte die Horoskoplieferungen an die ausländischen Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In den Rechnungen an die ausländischen Unternehmer war die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Die Rechnungen enthielten den Vermerk „Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 UStG”.
Des Weiteren bezog die Klägerin in 2004 ein Paket „…-Adressen” von einem in Hong-kong ansässigen Unternehmen. Im Gegenzug übermittelte sie eine entsprechende Anzahl Ihrer Adressen zum Unternehmen nach Hongkong. Die Klägerin und der Unternehmer aus Hongkong berechneten jeweils die Adressen ohne Umsatzsteuerausweis und verrechneten die Entgelte. Die Klägerin behandelte diesen Vorgang als steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Die Klägerin ist für Zeiträume, die den hier streitbefangenen Jahren 2003 und 2004 vorausgingen, im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen (Prüfungszeiträume 1986 bis III/1987; IV/1989), durch die Amtsbetriebsprüfung (Prüfungszeitraum 1988 bis 1991) und die Großbetriebsprüfung J (Prüfungszeitraum 1998 b...