Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen sind im Falle von Überschusseinkünften mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn bei einem der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgut die Zugehörigkeit zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. In einem solchen Fall stehen nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen und damit die nichtsteuerbare Vermögenssphäre im Vordergrund (hier: Abwehr von Beeinträchtigungen der Eigentumsposition bzw. der bestehenden Eintragung als Eigentümer durch geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch).
2. Ein Veranlassungszusammenhang von sog. Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt dann in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet ist, wie z.B., wenn die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung bedroht ist.
3. Eine Berücksichtigung der Prozesskosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs als vorab entstandene Werbungskosten setzt einen ausreichend bestimmten (unmittelbaren) wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird, voraus. Dies scheidet aus, wenn objektive Umständen fehlen, anhand derer sich feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte (hier: aus dem Vermietungsobjekt) zu erzielen, bereits endgültig gefasst war.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1; BGB § 903; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer 2013 (Streitjahr) Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus der Vermietung des Objekts H-Straße 1 in T-Stadt. Dieses Objekt befindet sich auf einem Grundstück (Grundbuch von T-Stadt, Blatt xxx), welches zunächst im Alleineigentum des Vaters der Klägerin stand. Neben dem Objekt H-Straße 1 befand sich auf dem Grundstück des Weiteren das im Streitjahr von der Mutter der Klägerin für Vermietungszwecke genutzte Gebäude V-Straße 2.
Nach dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahr 2007 wurde zunächst ihre Mutter alsAlleinerbin als Eigentümerin des gesamten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Anschließend erfolgte im Grundbuch eine Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des gesamten Grundstücks. Den dieser Eintragung zugrunde liegenden „Übertragungsvertrag mit Auflassung” schlossen die Klägerin und ihre Mutter vor einem Notar wegeneines Vermächtnisses ab, welches die Eltern der Klägerin in ihrem gemeinschaftlichen Testament vereinbart hatten. Das Testament sah vor, dass die Klägerin „den im Grundbuch von T-Stadt Bl. xxx eingetragenen Grundbesitz, H-Straße 1, T-Stadt, im Wege des Vermächtnisses erhalten soll”.
Die Verwaltung des Gebäudes V-Straße 2 einschließlich der Vereinnahmung der Vermietungseinkünfte übernahm seit dem Jahr 2007 die Mutter der Klägerin. Die Klägerin hingegen übernahm die Verwaltung und Vermietung des Gebäudes H-Straße 1.
Nachdem der Klägerin und ihrer Mutter im Jahr 2012 bewusst geworden war, dass die Klägerin als Eigentümerin des gesamten Grundstücks eingetragen worden ist, erhob die Mutter der Klägerin vor dem Landgericht U-Stadt Klage gegen die Klägerin, mit der sie der Sache nach im Wege der Grundbuchberichtigung die Zustimmung zur Teilung des Grundstücks und die anschließende Bewilligung der Eintragung als Alleineigentümerin einer Teilfläche, auf der sich das Objekt V-Straße 2 befindet, begehrte. Das Landgericht U-Stadt gab der Klage mit Urteil vom 07.07.2014 statt. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom xx.04.2015 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Mutter der Klägerin als materiell berechtigte Eigentümerin einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 des Bürgerlichen Gesetzbuches habe. Die von der Klägerin und ihrer Mutter geschlossene Auflassung sei so zu verstehen, dass ausschließlich die Übertragung des ObjektsH-Straße 1 und der dazugehörigen Grundstücksfläche, nicht jedoch auch die Übertragung des Gebäudes V-Straße 2 und der übrigen Freiflächen des Grundstücks beabsichtigt gewesen sei (Seite 16 ff. der Urteilsgründe). Dem Anspruch der Mutter könne die Klägerin ferner nicht entgegenhalten, dass ihr ein schuldrechtlicher Anspruch aus dem Vermächtnis auf Übertragung auch der übrigen Grundstücksfläche samt Gebäude V-Straße 2 zustehe (Seite 20 ff. der Urteilsgründe).
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerinunter anderem Prozesskosten in Höhe von 5.611,97 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die sie wegen der vorgenannten Recht...