Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung 1989–1991
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung der Bescheide vom 26.09.1994 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Firma … der Jahre 1989– 1991 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um Sonderbetriebseinkünfte in Höhe von 27.483,19 DM für 1989, um 27.707,25 DM für 1990 und um 17.294,74 DM für 1991 und entsprechender Korrektur der Gewerbesteuerrückstellungen niedriger festgestellt.
Die die … betreffenden Aufhebungsbescheide vom 08.02.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 03.07.1995 werden aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Gewinne und deren Verteilung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob ein Grundstück im Rahmen einer sog. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen einer Kommanditgesellschaft (KG – Betriebsgesellschaft und Klägerin – Klin. – zu 1.) ist und dementsprechend hieraus gewerbliche Einkünfte erzielt werden, obwohl dieses Grundstück, das seit Jahren keine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft mehr darstellt, von Beginn an ausschließlich im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR-Besitzunternehmen) mit im wesentlichen personenidentischen Gesellschaftern bilanziert worden ist oder ob hieraus Einkünfte im Rahmen des Besitzunternehmens erzielt werden, die nach Ansicht der Kläger (Kl.) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sind.
Die Klägerin (Klin.) wurde in 1973 gegründet. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Glas und verwandten Erzeugnissen. Im selben Jahr wurde die … gegründet, deren derzeitige Gesellschafter die Kläger (Kl.) zu 2. bis 5. sind. Gesellschaftszweck ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken, insbesondere die Überlassung von Grundstücken an die KG zur betrieblichen Nutzung.
Die Beteiligungsverhältnisse an beiden Gesellschaften stellen sich seit Gründung wie folgt dar:
Zeitraum |
Gesellschafter |
KG |
GbR |
bis 31.12.1974 |
… |
90 % |
50 % |
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… |
10 % |
50 % |
01.01.1975–03.05.1984 |
… |
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… |
9 % |
0 % |
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… |
51 % |
50 % |
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… |
10 % |
25 % |
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… |
10 % |
25 % |
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… |
10 % |
0 % |
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… |
10 % |
0 % |
Für die Zeit bis zur Erbauseinandersetzung, die im Innenverhältnis auf den 01.01.1985 mit Vertrag vom 05.05.1986 vorgenommen wurde, traten anstelle des Gesellschafters … die übrigen Gesellschafter in Erbengemeinschaft.
Nach Erbauseinandersetzung,
Vertrag vom 05.05.1986 |
… |
16,5 % |
25 % |
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… |
24,5 % |
25 % |
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… |
24,5 % |
25 % |
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… |
24,5 % |
25 % |
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… |
10 % |
0 % |
Seit dem 01.10.1973 ist die GbR (Besitzunternehmen) Eigentümerin eines Grundstückes in … Dieses Grundstück wurde mit entsprechenden Gebäuden an die KG (Betriebsgesellschaft) vermietet und von dieser als wesentliche Betriebsgrundlage genutzt.
Am 03.10.1979 erwarb die GbR ein weiteres Grundstück in … Nachdem dieses Grundstück von ihr mit einer Halle und abgeschlossenem Bürotrakt bebaut worden war, erfolgte 1980 die Verlegung des Betriebes und 1981 die Verlegung des Büros auf dieses Grundstück. Seitdem wird der Betrieb der KG (Betriebsgesellschaft) ausschließlich vom Grundstück in … geführt.
Für das bis dahin (1981) als wesentliche Betriebsgrundlage dienende Grundstück … um dessen steuerrechtliche Behandlung im Streitfall gestritten wird, wurde die Vermietung und Überlassung an die KG (Betriebsgesellschaft) mit deren Umzug auf das andere Grundstück beendet. Die Fabrikhalle auf diesem Grundstück wurde danach an ein fremdes Unternehmen vermietet, das keine Verbindung zur KG (Betriebsgesellschaft), GbR (Besitzunternehmen) oder deren Gesellschaftern hat. Das ehemalige Bürogebäude wurde – nach Umbau – zu Wohnzwecken vermietet. Erstmalig im Jahre 1991 erfolgte eine Vermietung auch an Arbeitnehmer bzw. ehemalige Arbeitnehmer der KG (Betriebsgesellschaft). Diese Nutzung dauert an. Das Grundstück … wurde von Beginn an durchgehend bei der GbR (Besitzunternehmen) bilanziert. Ihre gesamten Mieteinkünfte – also auch die aus dem anderen, ab 1979 an die KG vermieteten Grundstück – erklärte die GbR (Besitzunternehmen) als gewerbliche Einkünfte. Eine buchmäßige Aufnahme beider Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen bei der KG (Betriebsgesellschaft) erfolgte nicht.
Der Bekl. folgte zunächst dieser steuerlichen Behandlung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp.) für die Streitjahre (1989– 1991) vertrat die Bp. die Auffassung, beide Grundstücke stellten Sonderbetriebsvermögen der KG (Betriebsgesellschaft) dar. Dementsprechend wurde im Bp.-Bericht die steuerliche Behandlung vorgenommen und die Einkünfte aus diesen beiden ...