Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Gewerbesteuerpflicht einer aus Patentanwälten bestehenden GbR aufgrund Mithilfe ausländischer Patentanwälte zur Anmeldung und Zulassung von Rechten vor ausländischer Patentbehörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine aus Patentanwälten bestehende GbR erzielt keine gewerblichen Einkünfte, auch wenn sie für die Anmeldung und Zulassung von Rechten vor ausländischen Patentbehörden die Mithilfe ausländischer Patentanwälte in Anspruch nimmt, wenn die ausländischen Patentanwälte insoweit eine eigene Leistungspflicht gegenüber den Mandanten erfüllen und ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen Mandanten und dem ausländischen Patentanwalt besteht.
2. Soweit die Mitunternehmer der Stpfl. für die Rechtezulassung vor ausländischen Patentbehörden die Mithilfe ausländischer Patentanwälte in Anspruch nehmen, führt dies nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die durch die Klägerin erzielten Einkünfte aus dem Grund insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind, dass für die Erlangung von Schutzrechten im Ausland ausländische Patentanwälte eingeschaltet werden.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist ein Zusammenschluss von Patentanwälten, die ihre Mandanten bei […] betreuen und vertreten. Die Patentanwälte der Klägerin besitzen die Zulassungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und der World Intellectual Property Organization (WIPO).
Für die Anmeldung von Schutzrechten vor ausländischen Patentbehörden besitzen die Patentanwälte der Klägerin nicht die erforderliche Zulassung. In Grundzügen ist zwar auch ausländisches Patentrecht Gegenstand der Ausbildung und Prüfung von Patentanwälten, tiefergehende Kenntnisse über das im Ausland geltende Verfahrensrecht hinsichtlich der Anmeldung von Schutzrechten werden jedoch nicht vermittelt.
Die Tätigkeit der Klägerin gegenüber ihren Mandanten besteht in der Regel zunächst in einer ersten Beratung hinsichtlich der Schutzrechtsfähigkeit des zu schützenden Rechts. Sodann reicht die Klägerin die entsprechenden Schutzrechtsanträge bei der zuständigen nationalen oder europäischen Behörde ein, um ein erstes Schutzrecht für den Mandanten zu erlangen und dieses zeitlich zu sichern. Ist dies erfolgreich, so erfolgt anschließend eine Prüfung dahingehend, ob eine räumliche Ausdehnung dieses Schutzrechts auf andere Staaten erfolgen soll oder kann. Hierfür fehlt den Gesellschaftern der Klägerin allerdings die Postulationsfähigkeit vor den jeweils zuständigen Behörden im Ausland. Für die Anmeldung im Ausland werden daher ausländische Patentanwälte herangezogen. Die Klägerin übersendet dem jeweiligen ausländischen Patentanwalt die erforderlichen Informationen, den zu übersetzenden, gegebenenfalls zu überarbeitenden und sodann einzureichenden Anmeldungstext sowie eine auf den ausländischen Patentanwalt lautende Vollmacht ihres Mandanten mit der Bitte um Anmeldung des Schutzrechts im Ausland. Die Vollmacht lässt die Klägerin jeweils anlassbezogen von den Mandanten unterzeichnen. Sie bevollmächtigt den ausländischen Patentanwalt, für den jeweiligen Mandanten vor den ausländischen Behörden zur Erlangung des Schutzrechts tätig zu werden. Wegen des genauen Inhalts der Vollmachten wird auf die beispielhaft seitens der Klägerin vorgelegten Vollmachten verwiesen (vgl. Gewerbesteuerakte; vgl. Ordner der GKBP, Band 2, unter Trennblättern 40, 57). Der ausländische Patentanwalt reicht sodann den Antrag bei der ausländischen Behörde ein und informiert die Klägerin über den Erfolg oder über weitere vorzunehmende Korrekturen. Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen dem ausländischen Patentanwalt und den Mandanten der Klägerin erfolgt nicht. Die Klägerin hält bei Bedarf Rücksprache mit den Mandanten und weist den ausländischen Patentanwalt an, was er gegenüber der ausländischen Behörde angeben soll.
Die Kosten für die Tätigkeit der ausländischen Patentanwälte stellen diese der Klägerin in Rechnung. Die Klägerin begleicht die Rechnungen und stellt diese Kosten ihren Mandanten gemeinsam mit den eigenen Gebühren in Rechnung. Diesen Posten weist sie auf ihren Rechnungen an die Mandanten als gesonderten Posten „Auslandsvertreterkosten gemäß Bericht vom …” aus. Der dort aufgeführte Betrag entspricht jeweils dem seitens des ausländischen Patenanwalts in Rechnung gestellten, in Euro umgerechneten Betrag zuzüglich eines Aufschlags von 30 €. Der Aufschlag soll die der Klägerin durch die Auslage des Rechnungsbetrages entstandenen Kosten ausgleichen. Hierbei sind Währungsschwankungen (zwischen dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung an die Klägerin und dem Zeitpunkt der Weitergabe an die Mandanten) und Bankgebühren für die Auslandsüberweisung sowie Kosten für Postsendungen ins Ausland eingerechne...