Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei mehreren Berechtigten
Leitsatz (redaktionell)
1) Erfüllen mehrere Kindergeldberechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen und ist das Kindergeld dem bislang Berechtigten ausgezahlt worden, steht dem neu Berechtigten Kindergeld erst ab dem Folgemonat zu.
2) Bei einem Wechsel der Anspruchsvoraussetzungen im laufenden Monat ist es Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen.
Normenkette
EStG § 64; AO §§ 37, 47; EStG § 62
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger für den Monat April 2009 Kindergeld sowie ein Kinderbonus in Höhe von 100,00 Euro zusteht.
Der Kläger ist der leibliche Vater des Kindes B, geboren am 15. August 1993. Er ist seit 2007 geschieden. Das Kind lebte einige Jahre bei einer Pflegefamilie.
Im März 2009 kündigte der Kläger an, das Kind mit Einverständnis des Jugendamtes A aus der Pflegefamilie zu holen und es in seine Obhut zu nehmen, da ein weiterer Aufenthalt in der Pflegefamilie aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei. Er holte das Kind am 3. April 2009 von der Pflegefamilie ab.
Am 28. April 2009 beantragte der Kläger dann Kindergeld ab April 2009 sowie den Kinderbonus in Höhe von 100,00 Euro. Mit dem Antrag erklärte der Kläger die Haushaltsaufnahme des Kindes zum 5. April 2009.
Das Kindergeld für April 2009 sowie der Kinderbonus waren aber bereits am 07. April 2009 an den bisherigen Pflegevater überwiesen worden, der bislang Kindergeldberechtigt war.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Kindergeld ab Mai 2009. Hinsichtlich des beantragten Kindergeldes für April 2009 und des Kinderbonus wurde eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt, da der Kläger das Kind erst am 05. April 2009 in seinen Haushalt aufgenommen habe und Kindergeld für April 2009 wie Kinderbonus im April 2009 an die Pflegefamilie ausgezahlt worden seien. Dagegen legte der Kläger am 18. Juni 2009 Einspruch ein mit der Begründung, ihm stehe das Kindergeld auch für den Monat April 2009 zu. Die Pflegefamilie habe schon im März 2009 gewusst, dass das Kind ab April 2009 in den Haushalt des Klägers aufgenommen werden sollte. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2009 zurück. Der Beklagte führte in seiner Einspruchsentscheidung aus, dass für den Monat April 2009 die Pflegeeltern, hier der Pflegevater, einen Anspruch auf Kindergeld hätten.
Da die Haushaltsaufnahme im Haushalt des Klägers erst am 05. April 2009 erfolgt sei, sei der Kläger erst ab dem Folgemonat Mai 2009 kindergeldberechtigt. Auch der Kinderbonus sei zu Recht an den Pflegevater ausgezahlt worden, da dieser bis einschließlich April 2009 kindergeldberechtigt gewesen ist.
Hiergegen wendet der Kläger sich mit seiner Klage und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass die Pflegeeltern gegenüber dem Kläger geäußert hätten, sie seien sich bewusst, dass der Kläger für den Monat April 2009 anspruchsberechtigt sei. Sie hätten die Erstattungspflicht gegenüber dem Kläger anerkannt. Außerdem gehe aus dem Leistungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis U hervor, dass der Kläger für das Kind seit dem 01. April 2009 Leistungen beziehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 26. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, zugunsten des Klägers Kindergeld für das Kind B für den Monat April 2009 sowie den Kinderbonus für das Jahr 2009 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Zahlung an einen Kindergeldberechtigten, der zu Beginn des Monats die Voraussetzungen erfülle, die Zahlung an den anderen Berechtigten, der erst im Laufe des Monats die Voraussetzungen erfülle, ausschließe. Eine etwaige entgegenstehende Absprache zwischen den Berechtigten führe zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beteiligten haben im weiteren Verfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Kindergeldakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat aus § 64 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld für den Monat April 2009. Ihm steht erst ab Mai 2009 Kindergeld für das Kind B zu. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Festsetzung des Kinderbonus für 2009 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Unstreitig gehören sowohl der Kläger wie auch der Pflegevater für den Streitmonat zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Nach § 64 Abs. 1 EStG wird jedoch für ein Kind i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur für einen Berechtigten Kindergeld festgese...