Leitsatz
Erfüllen mehrere Kindergeldberechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen und ist das Kindergeld dem bislang Berechtigten ausgezahlt worden, steht dem neu Berechtigten Kindergeld erst ab dem Folgemonat zu. Bei einem Wechsel der Anspruchsvoraussetzungen im laufenden Monat ist es Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen.
Sachverhalt
Der seit 2007 geschiedene Kläger ist Vater eines im Jahr 1993 geborenen Kindes, welches bis zum 3.4.2009 bei einer Pflegefamilie, und danach im Haushalt des Klägers lebte. Die Familienkasse (FK) gewährte dem Kläger Kindergeld erst ab dem Monat Mai 2009, da das Kindergeld für den Monat April 2009 bereits an den Pflegevater ausgezahlt worden war. Im Klageverfahren trägt er vor, dass die Pflegeeltern gegenüber ihm geäußert hätten, sie seien sich bewusst, dass er für den Monat April 2009 anspruchsberechtigt sei.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass dem Kläger Kindergeld erst ab Mai 2009 zu steht. Das Kindergeld nach § 66 Abs. 2 EStG wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraus-setzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem diese wegfallen. Für das Kindergeld gilt das Monatsprinzip, so dass für jeden Monat Kindergeld gewährt wird, in dem wenigstens ein Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Erfüllen mehrere Kindergeldberechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen, muss nach § 64 Abs. 1 EStG zugunsten eines Berechtigten entschieden werden. Das Konkurrenzverhältnis der Ansprüche mehrerer Berechtigter für den Fall, dass sich die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während des laufenden Monats ändert, ist in § 64 EStG nicht ausdrücklich geregelt. Da das Gesetz weder eine Aufteilung noch eine Doppelzahlung des Kindergeldes bei einem Haushaltswechsel des Kindes während des laufenden Monats vorsieht, ist für den neuen Berechtigten Kindergeld erst ab dem Folgemonat festzusetzen (BFH-Urteil vom 16. 12. 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933).
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig und auch nicht zu beanstanden. Das Gericht weist jedoch zutreffend darauf hin, dass bei einem Wechsel der Anspruchsberechtigung im laufenden Monat es letztlich Sache der Kindergeldberechtigten ist, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 28.02.2012, 1 K 2346/09 Kg