rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Kläger auferlegt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmerehegatten als Betriebsausgabe (BA).
Der im Verlauf des Klageverfahrens verstorbene A. … wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Die Kläger (Kl.) sind Rechtsnachfolger von A. Er war Chefarzt einer Klinik in … und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger und aus freiberuflicher Tätigkeit. Seine Ehefrau war seit dem 1.1.1971 im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses in seiner Praxis tätig. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte A. mit Schreiben vom 26.2.1986 zum 28.2.1987 unter Hinweis auf den stark vermehrten Anfall computertechnischer Abrechnungen, der nur von einer entsprechend ausgebildeten Kraft bewältigt werden könne. Er sagte seiner Ehefrau eine Abfindungszahlung in Höhe von „maximal” 30.000 DM zu. Dieser Betrag wurde am 20.11.1987 gezahlt und im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit als BA geltend gemacht. Die Ehefrau bezieht seit dem 1.3.1987 eine Altersrente. A. stellte zum 15.7.1987 eine Sekretärin als Nachfolgerin im Chefarztsekretariat ein.
Im Jahr 1990 fand bei ihm eine Betriebsprüfung statt. In Tz. 11 des Bp-Berichts vom 30.12.1990 ist ausgeführt, die Abfindungszahlung an die Ehefrau dürfte aus den eingehend in der Schlußbesprechung erörterten Gründen den freiberuflichen Gewinn nicht mindern. In Ziffer 5 des Bp-Berichts heißt es, es habe in allen Punkten Einigung erzielt werden können. Der Bp-Bericht entspreche dem Ergebnis der Einigung.
Gegen den entsprechend geänderten ESt-Bescheid 1987 vom 14.6.1991 erhob A. durch Schreiben vom 12.7.1991 Einspruch, in dem er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Abfindungszahlung wendet.
Ausschlaggebend für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien betriebsbedingte Gründe, nämlich die Umstellung der Praxis auf EDV, gewesen. Nach der Kündigung habe Frau A. dann die Rente beantragt. Arbeitsverhältnis und Abfindungszahlung seien bereits durch die, Lohnsteuerprüfung geprüft worden und unbeanstandet geblieben.
Durch Einspruchsehtscheidung (EE) vom 29.9.1993 wies das FA den Einspruch zurück. Zur Bekundung führte es aus, im Rahmen der Außenprüfung hätten sich die Beteiligten auf die im Änderungsbescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen geeinigt. A. und die Betriebsprüfung hätten eine tatsächliche Verständigung erzielt. Das ergebe sich aus den Unterlagen des Betriebsprüfers zur Schlußbesprechung und aus dem Bp-Bericht. Die Beteiligten seien an die tatsächliche Verständigung nach Treu und Glauben gebunden.
Mit Telefax vom 29.10.1993 erhob A. gegen die EE Klage und verfolgt sein Begehren weiter. Eine tatsächliche Verständigung sei über die Behandlung der Abfindungszahlung im Rahmen einer Gesamteinigung nicht erzielt worden. Eine solche Deutung sei schon wegen der äußerst kontroversen Atmosphäre während der Schlußbesprechung nicht möglich. Weder A. noch dessen steuerlicher Vertreter habe während oder nach der Schlußbesprechung eine Erklärung über eine Einigung über das Bp-Ergebnis abgegeben.
Einwände gegen den Bp-Bericht seien deswegen nicht erhoben worden, weil das BFH-Urteil Bundessteuerblatt Teil II 1991, 673 ff erst am 16.9.1991 veröffentlicht worden sei und A. darauf habe vertrauen können, gegen die unrichtige Feststellung der Betriebsprüfung im Einspruchsverfahren vorgehen zu können.
Im übrigen berufe man sich auf die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO. Für den Zeitraum vom 1.1.1986–31.12.1988 habe eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei A. stattgefunden. Ausweislich des Außenprüfungsberichts Vom 13.1.1989 sei nach eingehender Prüfung weder das Ehegattenarbeitsverhältnis noch die Abfindungszahlung beanstandet worden. Auf Diesem Hintergrund könne die steuerliche Anerkennung der Abfindungszahlung durch die später stattfindende Betriebsprüfung nicht mehr versagt werden. Insoweit werde auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.5.1994 (1 K 2556/93, EFG 1995, 2) verwiesen. Erkundigungen beim Lohnsteuer-Außenprüfer hätten ergeben, daß sich A. im Jahr 1986 bei dem Prüfer nach Darlegung der weiteren Umstände über die Abzugsfähigkeit der, Abfindungszahlung informiert habe. Die Abzugsfähigkeit sei ihm bestätigt worden.
A. habe nicht nur seiner Ehefrau, sondern auch seiner Mitarbeiterin B. eine Abfindung angeboten. Frau B. sei jedoch inzwischen verstorben, so daß nähere Umstände nicht mehr ermittelt werden könnten. Über die Gründe, warum die Abfindungszahlung erst im November 1987 gezahlt und die Ersatzkraft erst im Juli 1987 eingestellt worden sei, könnten nur noch Mutmaßungen angestellt werden.
Wegen der Behandlung der Abfindung wiederholt er im wesentlichen die Ausführungen im Vorverfahren.
Die Kl. beantragen,
die ESt 1987 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 25.000 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bez...