Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste vor Systemumstellung bei BgA nicht im Einlagekonto zu erfassen

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste, die von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) in den Jahren 1977 bis 2000 erwirtschaftet und vom Eigner ausgeglichen wurden, sind bei der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos für den BgA zum 31.12.2001 nicht als Einlagen in Ansatz zu bringen.

 

Normenkette

KStG § 34 Abs. 2a, § 39 Abs. 1, § 37 Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 27

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste, die von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) in den Jahren 1977 bis 2000 erwirtschaftet und von der Klägerin ausgeglichen worden sind, bei der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos für den BgA zum 31.12.2001 als Einlagen in Ansatz zu bringen sind.

Die Klägerin, die Stadt A-Stadt, unterhielt im Streitjahr 2001 einen BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetrieb), dessen Gegenstand ein Bäderbetrieb ist. Seit dem Jahr 1992 stellte die Klägerin freiwillig Jahresabschlüsse auf (vgl. Bericht der … Wirtschaftsberatung AG über die freiwillige Prüfung der Ableitung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2000 aus der Haushaltsrechnung der Klägerin sowie den ergänzenden Unterlagen – …-Bericht 2000 –) und zumindest seit dem Jahr 1993 ermittelte die Klägerin die Einkünfte durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Jahresabschlüsse werden dabei aus der kameralen Haushaltsrechnung der Klägerin abgeleitet (Einnahmen- und AusgabenHaushaltsstellen sowohl des Verwaltungs- als auch des Vermögenshaushaltes, berichtigt um die enthaltene Umsatzsteuer) unter Heranziehung ergänzender Unterlagen (Auflistung von Vermögensgegenständen, Rechnungskopien der im jeweiligen Jahr angeschafften Vermögensgegenstände, der Schulden und weiterer Dokumente, etwa zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen). Aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips des Haushalts der Klägerin konnten dem BgA Bäder keine einzelnen Darlehen oder Finanzierungsmaßnahmen zugeordnet werden.

Dementsprechend wurde der von der Stadt mitgeteilte Kreditanteil des BgA eines jeden Jahres ab dem Jahr 1975 als Darlehensaufnahme unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Jahr ermittelten Durchschnittsverzinsung fortgeschrieben. Dabei wurde unterstellt, dass die im kommunalen Bereich üblichen Konditionen (ein Prozent Tilgung zuzüglich ersparter Zinsen bei halbjährlicher Zins- und Tilgungsleistung) auch insoweit galten. Die so ermittelten Zinsaufwendungen wies die Klägerin in der Gewinn- und Verlustrechnung des BgA Bäder aus. Das „Eigenkapital” wurde als Saldo der Posten der Aktiv- und der Passivseite ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erläuterungen in den …-Berichten 2000 und 2001 vom 29.08.2001 bzw. 31.07.2002 Bezug genommen (insbesondere auf Punkt B.II., III. und im Erläuterungsteil auf die Angaben zur Ermittlung der Verbindlichkeiten und Zinsen).

Von Beginn an erzielte der BgA durch den Bäderbetrieb erhebliche Verluste, die durch die Einlagen der Klägerin ausgeglichen wurden. Mit Wirkung zum 01.12.1995 legte die Klägerin ihren 100%-igen Anteil an der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt A-Stadt mbH (XXX) in den BgA Bäder ein. Zum 01.10.1999 brachte die Klägerin 99% der Geschäftsanteile an der XXX in die Y. GmbH (Y.) ein. Im Gegenzug erhielt der BgA Bäder 27,8 % der Anteile an der Y..

In ihren Gewinn- und Verlustrechnungen des BgA Bäder für die Jahre 1999 bis 2001 wies die Klägerin folgende Beträge aus (hier teilweise zusammengefasst und auf volle DM gerundet):

1999

– DM –

2000

– DM –

2001

– DM –

Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge

Erträge aus Beteiligungen

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

Material- und Personalaufwand

Abschreibungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Jahresergebnis

Das „Eigenkapital” laut Bilanz betrug (hier auf volle DM gerundet):

Eigenkapital

31.12.1999

– DM –

31.12.2000

– DM –

31.12.2001

– DM –

Im Dezember 2002 reichte die Klägerin für den BgA Bäder eine Körperschaftsteuererklärung 2001 ein. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) wies mit Schreiben vom 04.02.2003 darauf hin, dass die Feststellungerklärung gem. §§ 27 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und der Jahresabschluss fehle. Ohne diese Unterlagen könne eine Körperschaftsteuerveranlagung 2001 nicht durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 02.04.2003 setzte das FA die Körperschaftsteuer 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. xx.xxx.xxx DM fest.

Im November 2004 reichte die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein und erklärte darin einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos i.H.v. xx.xxx.xxx EUR (= xx.xxx.xxx DM). Unter dem Datum 09.06.2005 erging wegen einer geänderten Steuerbescheinigung ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid 2001, nunmehr unter Berücksichtigung eines zu ...

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