rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vermögensteuer auf den 01.01.1990

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 205 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit bestandskräftigem Hauptveranlagungsbescheid auf den 01.01.1989 vom 23.02.1990 hatte das Finanzamt gegenüber den zusammen veranlagten Antragstellern die Vermögensteuer für 1989 mit 1991 auf je 2.160 DM festgesetzt. Es hatte dabei ein Gesamtvermögen von 572.000 DM zugrundegelegt; darin war auch Grundvermögen mit 39.900 DM enthalten, das die Antragsteller mit notarieller Urkunde vom 13.09.1989 veräußert haben. Die Vermögensteuer in der festgesetzten Höhe von 2.160 DM haben die Antragsteller für die genannten Jahre sowie für 1992 entrichtet.

Mit Neuveranlagungsbescheid auf den 01.01.1990 vom 30.05.1994 setzte das Finanzamt für die Jahre 1990 mit 1992 die Vermögensteuer auf je 2.805 DM fest und erhob Zinsen zur Vermögensteuer für 1990 von 78 DM und für 1991 von 42 DM. Es stellte in diesem Bescheid die Zinsen sowie die Nachzahlungsbeträge von je 645 DM für die Jahre 1990 mit 1992 zum 04.07.1994 fällig. In dem Bescheid ermittelte das Finanzamt entsprechend der Vermögensteuererklärung der Antragsteller auf den 01.01.1990 das Gesamtvermögen mit 701.000 DM, wobei es ein erklärtes Kapitalvermögen von 701.481 DM zugrundelegte.

Die Antragsteller erhoben gegen den Neuveranlagungsbescheid fristgemäß Einspruch. Sie führten dazu aus, daß dem angesetzten steuerpflichtigen Vermögen ausschließlich nicht einheitswertgebundenes Kapitalvermögen zugrundeliege und daraus die Jahressteuerschuld mit 0,5 % berechnet würde, obgleich die Anwendung eines einheitlichen Vermögensteuersatzes sowohl für Grund- als auch für Kapitalvermögen verfassungswidrig sei. Hätten sie ausschließlich einheitswertgebundenes Vermögen mit dem gleichen Zeitwert, ergäbe sich wegen der niedrigen Einheitswerte keine Vermögensteuer. Über den Einspruch hat das Finanzamt bislang noch nicht entschieden.

Außerdem beantragten die Antragsteller wegen der zum 04.07.1994 fälligen Nachzahlungen über insgesamt 2.055 DM die Aussetzung der Vollziehung des Vermögensteuerbescheides vom 30.05.1994. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 22.06.1994 ab, weil weder an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestünden noch dessen Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die Antragsteller haben daraufhin bei Gericht beantragt, den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1990 vom 30.05.1994 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Zur Begründung tragen sie ergänzend zum Vorbringen im Einspruchsverfahren im wesentlichen folgendes vor:

An der Rechtmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden erhebliche Zweifel. Die Verfassungsmäßigkeit eines einheitlichen Steuersatzes für einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen sei umstritten. Dazu sei beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren anhängig (2 BvL 37/91). Wenn sie Grundvermögen im gleichen Wertumfang hätten, würde dafür keine Vermögensteuer anfallen. Es sei allgemein bekannt, daß die Einheitswerte des Grundvermögens völlig unzutreffend seien. Während in den neuen Ländern die Werte von 1935 gelten würden, seien es in den alten die von 1964. In einem Rechtsstaat dürften keine Steuern erhoben werden, von denen bekannt sei, daß sie auf verfassungswidrigen Grundlagen beruhten. Es sei im übrigen nicht einsichtig, daß Steuerpflichtige mit Geldvermögen gegenüber solchen mit Grundvermögen auf Dauer in verfassungswidriger Weise benachteiligt würden.

Das Finanzamt beantragt dagegen, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung bringt es im wesentlichen vor, die Antragsteller ließen völlig außer Acht, daß der bei der Vermögensteuer zweifelsohne günstiger besteuerte Grundbesitz noch anderen Steuern und Abgaben unterliege, mit denen Geldvermögen nicht belastet werde. Eine unterschiedliche vermögensteuerliche Behandlung begegne daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die im Bewertungsgesetz –BewG– vorgesehenen verschiedenen Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsmethoden ihre sachliche Berechtigung hätten.

Dem Gericht liegt die Vermögensteuerakte des Finanzamts Nr. … vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Neuveranlagungsbescheides vom 30.05.1994 ist nicht begründet. Weder bestehen an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ernstliche, eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Zweifel noch stellt die Vollziehung dieses Bescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts b...

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