Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Streitwertes bei Auswirkungen auf andere Steuerarten oder Besteuerungszeiträume
Leitsatz (redaktionell)
Sind auf Grund eines Urteils von Amts wegen Folgeänderungen durchzuführen dann ist das finanzielle Ergebnis dieser Folge bei Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 2
Gründe
Die Erinnerung, die sich gegen die Höhe des Streitwertes richtet, ist unbegründet.
Nach § 13 Abs. 2 GKG bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer. Hierbei ist lediglich der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird. Auswirkungen auf andere Besteuerungszeiträume und, andere Steuerarten bleiben außer Betracht (ständige Rechtssprechung; BFH-Urteil vom 10.12.1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664; Brandis in Tipke/Kruse, AO-Kommentar" 16. Auflage, vor § 135 Rz 110, -m.w.N.). Der Streitwert bestimmt sich daher alleine aus der Differenz zwischen der festgesetzten und der begehrten Einkommensteuer.
Werden mehrere selbständige Klagebegehren im Wege der objektiven Klagehäufung erhoben, so ist durch Addition der Streitwerte ein Gesamtstreitwert zu bilden (Tipke/Kruse, a.a.O., vor § 135 Rz 103). Ein selbständiges Klagebegehren setzt jedoch voraus, dass dem Streitpunkt eine prozessgestaltende Wirkung zukommt, (BFH-Urteil vom 24..01.1979 I R 91/78, BStBI. 11 1979, 441). Sind aufgrund des Urteils von Amtswegen Folgeänderungen durchzuführen und ist nicht strittig, dass diese Konsequenzen auch gezogen werden, ist das finanzielle Interesse dieser Folgen bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger gleichzeitig gegen mehrere Verwaltungsakte Klage erhebt, sich aber aus der Klagebegründung ergibt, dass nur die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes strittig ist. So ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags rechtmäßig, wenn sie sich rechnerisch richtig an der festgesetzten Einkommensteuer bemisst, auch wenn diese strittig ist. Eine eigenständig erhobene Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags könnte in diesem Fall keinen Erfolg haben. Für die Berechnung des Streitwertes kommt es nicht darauf an, ob das Gericht die ausdrücklich erhobenen Klagen gegen die Folgesteuern zurückweist, bis zur Entscheidung über die Bemessungsgrundlage aussetzt oder die Folgeanpassung bereits im Urteilstenor vornimmt. Folgeänderungen erhöhen den Streitwert nur, wenn sie nicht von Amts wegen der Grundlagenentscheidung folgen müssen. So verhält es sich etwa bei Erlass von Einkommensteuer und Kirchensteuer, da andere. Gesichtspunkte bei der Prüfung von Bedeutung sein können (BFH-Urteil vom 18.04.1989 VIII R 319/84, BFH/NV 1989, 756) oder wenn die Änderung des Folgebescheids entsprechend der Feststellung im Grundlagenbescheid ungewiss ist (BFH-Beschluss, vom 12.01.1978 IV E 1/77, BStBl. 11 1978, 198).
Da der Erinnerungsführer zwar ausdrücklich Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erhoben hat, in der Klagebegründung und den späteren Schriftsätzen jedoch keine eigenständigen Einwendungen gegen diese Folgesteuer geltend gemacht wurden, kommt dieser Klage keine prozessgestaltende Wirkung zu. Der Streitwert war daher nicht um die erreichte Minderung des Solidaritätszuschlags zu . erhöhen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 940373 |
EFG 2003, 1044 |