rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Zu den erzwingbaren Verwaltungsakten gehört auch die Anordnung zur Abgabe einer Steuererklärung.
Wenn der Steuerpflichtige trotz wiederholter Aufforderungen durch das Finanzamt im maschinellen Mahnverfahren die Umsatzsteuererklärungen nicht einreicht und das Finanzamt schriftlich nochmals an deren Abgabe erinnert, ist es grundsätzlich berechtigt, die Abgabe der Steuererklärungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Normenkette
AO § 328 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1; FGO § 102 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1999 bis 2001.
Die Klägerin tritt mit gewerblichen Vermietungen als Unternehmerin auf. Die Vermietungen erfolgen an Betriebe ihres Ehemannes und an die A. KG, deren Vertreterin die Klägerin ist. Der Ehemann der Klägerin sowie die KG unterliegen mit ihren Unternehmen (Großbetriebe) der fortlaufenden Betriebsprüfung. Eine turnusmäßige Betriebsprüfung für die Zeiträume 1999 bis 2002 war im Laufe des Kalenderjahres 2004 vorgesehen.
Da die Klägerin die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen nicht beim Finanzamt einreichte, erinnerte sie das Finanzamt im maschinellen Mahnverfahren und erneut mit Schreiben vom 12.05.2003 an die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen 1999 bis 2001. Es forderte sie auf, die Erklärungen bis spätestens 16.06.2003 vorzulegen und wies u.a. darauf hin, dass zur Abgabe der Steuererklärungen ein Zwangsgeldverfahren durchgeführt werden könne. Die Klägerin teilte dazu mit, dass aus vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Abschlüsse vorhanden seien und deshalb die endgültige Erstellung von Erklärungen nicht möglich sei; außerdem habe sie alle Voranmeldungen fristgerecht eingereicht und die Steuern bezahlt.
Nach Rücksprache mit dem Betriebsprüfer gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass spätestens seit Ende April 2003 keine Hindernisse bestanden, die Bilanz 1999 für das Unternehmen zu erstellen. Denn der Klägerin bzw. ihrem Ehemann sei von der Betriebsprüfungsstelle am 17.04.2003 ein geänderter Zwischenbericht für die einzelnen Betriebe für die Jahre 1995 bis 1998 mit angepassten Bilanzansätzen übersendet worden (vgl. Aktenvermerk vom 27.06.2003).
Nachdem in der Folgezeit die angeforderten Umsatzsteuererklärungen nicht eingingen, drohte das Finanzamt der Klägerin mit Bescheid vom 01.07.2003 Zwangsgelder wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 1999 i.H.v. von .... €, für 2000 i.H.v. .... € und für 2001 i.H.v. .... € an. Die Klägerin wurde nochmals aufgefordert, die Steuererklärungen bis nunmehr spätestens zum 04.08.2003 einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Die wegen Zwangsgeldandrohung erhobene Klage ist mit Urteil des Senats vom 03.06.2008 abgewiesen worden (Az II 327/2005).
Da bis zum in der Androhung genannten Termin am 04.08.2003 die Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht wurden, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 05.08.2003 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1999 i.H.v. ....€, 2000 i.H.v. .... € und 2001 in Höhe von .... € fest. Das am 18.08.2003 fällige Zwangsgeld wurde von der Klägerin am 07.10.2003 überwiesen.
Die Einspruchsverfahren wegen der Festsetzung der Zwangsgelder in den Bescheiden vom 05.08.2003 blieben ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen jeweils vom 25.10.2005 verwiesen.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Bescheide über die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1999, 2000 und 2001 vom 05.08.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 25.10.2005 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen sei fehlerhaft. Da die Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 nicht abgeschlossen gewesen sei, hätten die Anschlusssteuererklärungen für die Folgejahre nicht erstellt werden können. Ursache für die verspätete Abgabe seien auch falsche Steuerbilanzen des Steuerbüros H. wegen Rückstellungen für Werkzeugkosten gewesen. Außerdem sei zu beachten, dass die monatlichen Steueranmeldungen stets bis spätestens am 15. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht und Vorauszahlungen geleistet worden seien. Das Finanzamt habe dadurch und auch durch die seit 1981 stattfindenden durchgängigen Betriebsprüfungen immer den Überblick über die steuerlichen Verhältnisse im Unternehmen gehabt. Es habe...