Entscheidungsstichwort (Thema)
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid für eine Vermietungsgemeinschaft. - 2. Der Nachweis der ernsthaften Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich eines bei Erwerb leer stehenden renovierungsbedürftigen Gebäudes erfordert eine endgültige Entschiedenheit zur Vermietung oder Verpachtung. -
Leitsatz (amtlich)
zu 1.
Die zur Erhebung einer zulässigen Anfechtungsklage erforderliche Konkretisierung des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf die Steuerakten getroffen werden.
Eine unzutreffende Erfassung der Klage kann berichtigt werden.
zu 2.
Bei Gewerbeimmobilien ist im Einzelfall die Absicht zur dauerhaften Vermietung oder Verpachtung mit Überschusserzielung festzustellen.
Vorab entstandene Werbungskosten sind nur bei Nachweis eines endgültigen Entschlusses zur Vermietung oder Verpachtung und bei belegten ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen abziehbar.
Weisen vergebliche Vermietungsbemühungen auf einen fehlenden Markt für das bestehende Objekt hin, erfordert der Nachweis der ernsthaften Vermietungsabsicht eine Bereitschaft zur baulichen Umgestaltung, um einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.
Eine unschlüssige Haltung des Steuerpflichtigen hinsichtlich einer eindeutig bestimmten Verwendung der Immobilie spricht gegen eine endgültige Entschließung zur Erzielung von Einkünften.
Eine allgemeine Ideenfindung genügt nicht; erforderlich ist eine ernsthafte zielgerichtete Planung einer nachhaltigen Nutzung zu marktgerechten Bedingungen.
Normenkette
AO §§ 179, 180 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 65 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger mit der Absicht, Einkünfte zu erzielen, gemeinschaftlich ein Hausgrundstück erworben und verwaltet haben.
Die Kläger M Z und P Z sind Geschwister. Sie erwarben gemeinsam zu gleichen Anteilen mit Notarvertrag vom 22.05.1996 ein Grundstück mit Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum und Garten zu 270 qm in A-Stadt, A-Straße, für insgesamt 250.000 DM zuzüglich Nebenkosten. Das Gebäude war in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts errichtet worden und stand im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kläger leer.
In der Notarurkunde vom 22.05.1996 ist zu Ziffer VII. "Gewährleistung" am Ende vermerkt, dass als Anlage ein Protokoll des Architekturbüros F beigeheftet ist. Das Protokoll gibt das Ergebnis der Besichtigung vom 26.07.1995 des Objekts, das im Ensembleschutz der Altstadt A-Stadt steht, mit dem Amt für Denkmalpflege und dem Landratsamt wieder, wonach das Gebäude unter bestimmten Auflagen abgebrochen werden könne. Das Protokoll ist auch vom Kläger M Z unterzeichnet worden. Auf die Urkunde wird verwiesen.
Zur Finanzierung des Kaufpreises und eines geplanten Umbaus nahmen die Kläger am 04.07.1996 ein Darlehen von 300.000 DM, gesichert durch eine Grundschuld am Anwesen in Höhe von 450.000 DM, bei der Bank A auf. Die Zinsfestschreibung bis 30.12.2006 für das Darlehen wurde letztmals bis zum 30.12.2016 verlängert. Auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen wird verwiesen.
Eine nachhaltige Vermietung oder sonstige entgeltliche Nutzung des Anwesens und dessen Räume erfolgten seit dem Erwerb und auch in den Streitjahren 2002 bis 2006 nicht. Auch nahmen die Kläger in dieser Zeit keine größeren Baumaßnahmen zur Erhaltung, Sanierung oder zum Umbau des Gebäudes vor. Erst aufgrund des Mietvertrages vom 18.12.2006 überließen die Kläger das Erdgeschoss des Gebäudes ab 01.01.2007 als Lagerfläche an die Firma Z GmbH. Für den monatlich vereinbarten Mietpreis von 750 € gewährten die Kläger der Mieterin für die gesamte Laufzeit des Vertrages über den monatlichen Mietzins ein Darlehen mit 4% Verzinsung. Umbaumaßnahmen für diesen Nutzungszweck waren nicht erforderlich gewesen. Das Gebäude steht noch so wie beim Erwerb im Jahre 1996.
Im Herbst 1996 ließen die Kläger von einem Bauunternehmen ein Angebot über die Sanierung des Gebäudes zur Nutzung als Bistro mit Biergarten im Erdgeschoss und als Fahrradgeschäft im Ober- und Dachgeschoss erstellen. Die geplanten Baumaßnahmen berechnete die Firma in dem Angebot vom 23.11.1996 in Höhe von 356.912,85 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Den Umbau nahmen die Kläger nicht vor.
Ebenso wurde eine weitere Planung zur Sanierung und zum Umbau des Gebäudes als Restaurantbetrieb im Oktober 2003 bzw. Februar 2004 von den Klägern nicht verwirklicht. Auch insoweit wird auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Die Kläger reichten für die Grundstücksgemeinschaft ab dem Veranlagungszeitraum 1997 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung aus diesem Objekt und einem weiteren Anwesen in T, das sie ebenfalls als Gemeinschafter zu gleichen Teilen im Jahr 1995 erworben und in 2001 zu einem 1/3 Anteil wieder veräußert hatten, bei dem beklagten Finanzamt ein. In den Erklärungen für 1997 bis 2001 war jeweils der Kläger M Z als Emp...