Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 71/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerabzug für ausländische Künstler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.

2. Wenn eine Person live auf der Bühne singt, den Auftritt moderiert und den Kontakt zum Publikum hält, sind auch die Darbietungen der Personen, die mit auf der Bühne stehen und den Eindruck erwecken, ein Instrument zu spielen, während die Musik im Playback-Verfahren abgespielt wird, als künstlerische Leistung anzusehen, da es auch eine entsprechende schauspielerische Leistung erfordert, um glaubhaft den Eindruck zu erwecken, live zu spielen und damit Teil der Aufführung zu sein.

 

Normenkette

EStG § 50a

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.

Der Kläger ist Künstler. Im Jahr 199x gründete er die Formation „Cc .”

Das Finanzamt führte mit Prüfungsanordnungen vom 06.03.2000 und 02.06.2000 beim Kläger im Jahr 2000 eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 und wegen Steuerabzug nach § 50a EStG für 1995 durch. Mit Betriebsprüfungsbericht vom 16.11.2000 stellte das Finanzamt fest, dass die Formation „Cc ” in den Jahren 1995 bis 1998 mit ausländischen Musikern zusammengearbeitet hat. Im Bericht werden Z , Belgien; Y , Niederlande; X , Niederlande und im Jahr 1998 W , Niederlande genannt.

Die Musiker wurden bei Bedarf vom Kläger angefordert und waren bei Tourneen und Fernsehauftritten der Formation anwesend. Verträge mit den Musikern sind nach Angaben des Steuerberaters des Klägers nicht vorhanden. Der Kläger rechnete mit jedem Musiker getrennt nach dem jeweiligen Auftritt ab, wobei jeder Musiker 500 DM je Tag als Gage erhielt. Die Fahrt- und Übernachtungskosten übernahm der Kläger. Er war auch Gläubiger der Gesamtgage und Schuldner der Gage der einzelnen Musiker und trat gegenüber den Künstleragenturen sowie den Verantwortlichen der Fernsehanstalten als Ansprechpartner auf. Der Kläger übernahm auch die im Abzugsverfahren ermittelte Umsatzsteuer. Im Jahr 1995 wurden nach dem Bp Bericht an die Musiker 235.835 DM, im Jahr 1996 159.608 DM, im Jahr 1997 141.018 DM und im Jahr 1998 109.446 DM ausbezahlt. In den Abrechnungen waren keine Angaben zur Übernahme der Steuerabzugsbeträge gemacht. Da der Kläger die Abzugsbeträge bis zum Ende der Betriebsprüfung von den Musikern nicht eingefordert hat, ging die Betriebsprüfung davon aus, dass der Kläger die Abzugssteuern übernimmt.

Mit Haftungsbescheiden vom 12.11.2001 nahm das Finanzamt den Kläger unter Anwendung der Bruttoberechnung für Abzugssteuern für den Zeitraum 1995 bis 1998 i.H.v. 136.163 € (266.312 DM) sowie für Solidaritätszuschläge i.H.v. insgesamt 9.757 € (19.084 DM) nach § 50a Abs. 4 EStG i.V.m. § 73 EStDV mit einem Steuersatz von 25 % in Haftung.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Kläger für die Abzugssteuer nach § 50a EStG hafte, da er diese Steuer von den Vergütungen an ausländische Künstler nicht vollständig einbehalten und abgeführt habe. Eine Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensgerecht, da die Steuerschuldner ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Mit dem Einspruch beantragte der Prozessbevollmächtigte die Herabsetzung der Haftungsschuld auf 0 DM und trug zur Begründung vor, dass eine Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG bereits dem Grunde nach nicht entstanden sei. Es läge keine künstlerische oder vergleichbare Leistung der vom Kläger engagierten Musiker vor, da diese lediglich für ein Playback eingesetzt würden. Die Musikstücke seien zuvor vom Kläger mit Hilfe anderer Studiomusiker produziert worden. Zudem sei für das Jahr 1995 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Weiter sei die Bruttoberechnung nicht vertretbar, da nicht unterstellt werden könne, dass zwischen dem Kläger und den Musikern eine Übernahme der Abzugssteuer durch den Kläger vereinbart gewesen sei. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Klägers auch ermessensfehlerhaft und es bestehe auch keine Steuerschuld für die engagierten Musiker. Das Besteuerungsrecht stünde nach den entsprechenden DBA den Niederlanden bzw. Belgien zu und diese hätten ihre Einnahmen dort auch versteuert.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2011 setzte das Finanzamt die mit dem Haftungsbescheid festgesetzte Haftungsschuld für Abzugssteuern nach § 50a EStG für 1995 auf 34.666 € (67.802 DM), für 1996 auf 23.241 € (45.456 DM), für 1997 auf 20.508 € (40.111 DM) sowie für 1998 auf 15.793 € (30.890 DM) und den Solidaritätszuschlag hierzu für 1995 auf 2.599 € (5.085 DM), für 1996 auf 1.742 € (3.409 DM), für 1997 auf 1.537 € (3.008 DM) sowie für 1998 auf 868 € (1.698DM) herab. Die Haftungssummen wurden nunmehr unter Anwendung der Nettoberechnung berechnet, da eine ausdrückliche Übernahme der Abzugssteuern durch den Kläger nach Aktenlage nicht bestehe. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das F...

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