rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umstellung des Wirtschaftsjahres

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt war, der Klägerin das Einvernehmen dazu zu versagen, daß die Klägerin beginnend mit dem 01.04.1993 ihrem Jahresabschluß ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis zum 31.03. des folgenden Jahres zugrundelegt.

Die Gesellschafter der Klägerin waren am 10.09.1992 an der … GmbH (künftig: WH) beteiligt, die 1984 mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr errichtet worden war, und an der … GmbH (künftig MG I), die am 01.04.1992 mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis 31.03. des folgenden Jahres errichtet worden war. In einer Gesellschafterversammlung der WH stimmten ihre Gesellschafter am 10.09.1992 einem Verschmelzungsvertrag vom gleichen Tag zwischen der WH und der MG I zu. Nach diesem Vertrag übertrug die MG I mit Wirkung vom 31.08.1992 ihr Vermögen als Ganzes gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der WH auf die WH, die im Innenverhältnis mit Wirkung vom 01.09.1992 das Vermögen der MG I übernahm. In der Gesellschafterversammlung vom 10.09.1992 beschlossen die Gesellschafter der WH weiter u. a., die Satzung der GmbH hinsichtlich des Firmennamens und hinsichtlich des Wirtschaftsjahres zu ändern. Danach nahm die WH die Firmenbezeichnung … GmbH (künftig: MG II) an. Anstelle des bisher dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahres wurde ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres beschlossen. Die entsprechenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der WH wurden am 05.07.1993 ins Handelsregister eingetragen.

Über ihre wirtschaftliche Tätigkeit gab die MG I für den Veranlagungszeitraum 1992 lediglich eine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum von ihrer Gründung (01.04.1992) bis zur Verschmelzung (31.08.1992) ab.

Die Klägerin reichte für den Veranlagungszeitraum 1992 die Steuererklärungen vollständig ein und nahm in ihre Gewinnermittlung auch die Erlöse und Aufwendungen auf, die bei der MG I während ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (01.04. bis 31.08.1992) angefallen waren.

Für die Klägerin reichte der steuerliche Vertreter am 24.03.1995 Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz –KStG–) für das Jahr 1993 ein, denen eine Gewinnermittlung für das vom 01.01.1993 bis zum 31.03.1993 gebildete Rumpfwirtschaftsjahr zugrunde lag, die zu einem zu versteuerndem Einkommen von :/. 386.898,– DM führte.

Das Finanzamt führte eine diesen Steuererklärungen entsprechende Veranlagung nicht durch, sondern verlangte von der Klägerin, die Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahres darzulegen und eine Bilanz für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1993 sowie entsprechende Steuererklärungen für 1993 einzureichen. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, schätzte das Finanzamt nach einer entsprechenden Androhung die Besteuerungsgrundlagen. Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 31.10.1995 wurde die Ablehnung der Umstellung des Wirtschaftsjahres verbunden. Das Finanzamt schloß sich somit der Ansicht der Klägerin nicht an, die unter Hinweis auf § 4 a Abs. 2 EStG und § 8 b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV– der Meinung war, daß die Verschmelzung der MG I mit der WH unter Beibehaltung des Firmennamens der MG I und deren Wirtschaftsjahr keinen zustimmungsbedürftigen Sachverhalt darstelle. Das Finanzamt stellte dagegen bei seiner Entscheidung darauf ab, daß im Zeitpunkt der Umstellung des Wirtschaftsjahres die Eintragung im Handelsregister vorliegen müsse, an der es gefehlt habe.

Gegen die Verweigerung der Anerkennung des abweichenden Wirtschaftsjahres im Bescheid vom 31.10.1995 legte die Klägerin Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens trug sie erstmals betriebliche Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahres vor. Danach sei im Hotel- und Gaststättengewerbe das abweichende Wirtschaftsjahr nahezu üblich. Um genaue betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Auswertungen erstellen zu können, solle das Winterhalbjahr nicht auseinandergerissen werden. Das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr führe zu nicht aussagekräftigen Buchführungszahlen, die auch mit den branchenüblichen Statistiken nicht verglichen werden könnten. Unterschiedlichen Wirtschaftsjahren nur unzureichend zugeordnet werden könnten die Silvestereinnahmen. Eine Inventuraufnahme zum 31.12. sei unmöglich. Der Bilanzstichtag 31.03. sei für die Erledigung der Abschlußarbeiten günstig. Entgegen der Ansicht des Finanzamts genüge es, wenn zum Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres die Firma im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Seit vielen Jahren sei das bei der WH der Fall gewesen, die durch die Fusion lediglich ihren Namen geändert habe. Nirgendwo werde auf eine Eintragung des abweichenden Wirtschaftsjahres hingewiesen. ...

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