Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG ertragsteuerlich zum Abzug gebrachte Verluste, die nach dem Tod des Erblassers nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG eine ertragsteuerliche Belastung beim Erben bewirken stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; AIG § 2 Abs. 1 Sätze 1, 3; BGB § 1922

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.08.2006; Aktenzeichen II B 144/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Erbschaftsteuerfestsetzung für den Kläger nach seinem am xx.xx. 1984 verstorbenen Vater Erblasser .

Laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 31.07.1984 wurde Erblasser beerbt von seinen Söhnen E1 und E2 zu je einem Drittel sowie von seinem Sohn E3 -dem Kläger- und der Tochter E4 zu je einem Sechstel. Für die am 25.04.2002 verstorbene Ehefrau des Erblassers, V1 , war ein Vermächtnis ausgesetzt. Des Weiteren hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament vom 01.05.1983 u.a. verfügt "E4 und E3 sollen meine Vermögenswerte in 2 und 3 je zur Hälfte zukommen".

Am 18.11.1985 gab Steuerberater StB1 unter Vorlage einer Nachlassvollmacht vom 30.07.1984 eine vom Miterben E1 unterschriebene Erbschaftsteuererklärung ab. Darin war nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 9.359.532 DM vom Gesamtwert in Höhe von 42.566.832 DM der Reinwert des Nachlasses mit 33.207.300 DM (Anteil des Klägers 1/6 = 5.505.918 DM) ausgewiesen. Die Anteile des Erblassers an verschiedenen Betriebsvermögen waren dabei insgesamt mit ./. 7.960.450 DM angesetzt. Darunter war das Betriebsvermögen der Firma Firma 1 mit 13.536.862 DM ausgewiesen. Dieser Betrag setzt sich lt. Anlage 4 zur Steuererklärung aus Anteilen am Inlandsvermögen in Höhe von 1.936.425 DM und solchen an Auslandsvermögen in Höhe von 11.600.437 DM zusammen. In letzterem Betrag ist lt. Anlage 6 zur Steuererklärung der Anteil des Erblassers an der Firma 2 mit 5.520.507 DM enthalten.

Das früher zuständige Finanzamt 2 erließ auf der Grundlage dieser Erklärung am 29.11.1985 gegen die Erben Steuerbescheide und setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer gemäß § 164 Abs. 1 AO auf 758.226 DM fest.

Mit Verwaltungsakt vom 11.10.1988 ordnete das Finanzamt 2 eine Betriebsprüfung gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO bei den Erben nach Erblasser an. Die Prüfungsanordnung enthält u.a. die Angabe: "Zur Prüfung des Auslandsvermögens wird der Fachprüfer ORR vom Bundesamt für Finanzen, Bonn, zugezogen". Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, auf die wegen ihres Umfangs und weiteren Inhalts verwiesen wird, erfolgte durch das Finanzamt 3 gegenüber E1 . Die Prüfung, mit der lt. Prüfungsanordnung das Finanzamt 3 beauftragt worden ist, begann nach dem hierzu ergangenen Bericht am 21.11.1988 und endete am 22.10.1998. Der Bericht (ABNr. ...) datiert vom 30.10.1998, der ihm als Anlage 6 beigefügte Teilbericht des Bundesbetriebsprüfers vom 05.10.1992.

Nach einer Neuermittlung des Nachlasswertes erhöhte das Finanzamt 2 unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 17.11.1988 die Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger auf 1.279.312 DM. Der Gesamtwert des Nachlasses betrug danach 50.411.495 DM. Durch die Berücksichtigung von zwischen dem vorhergehenden Bilanzstichtag 31.12.1983 und dem Todestag entstandenen Gewinnen bzw. Verlusten betrugen die Anteile am Betriebsvermögen nur noch ./. 602.353 DM. Nach Abzug von gekürzten Verbindlichkeiten in Höhe von 1.958.999 DM ergab sich ein Wert des Reinnachlasses von 48.452.496 DM und ein Anteil des Klägers von 8.075.416 DM. In diesem Bescheid berücksichtigte das Finanzamt 2 beim Kläger unter der Bezeichnung "Sonstige Erwerbe" den vermächtnisweisen Erwerb mit einem Wert von insgesamt 10.336 DM, zum einen für den hälftigen Anteil an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen , lt. Anlage 1 zur Erbschaftsteuererklärung (mit "3 , 4 , 2 und 5 " bezeichnet) mit einem Wert von 6.700 DM und zum anderen für den hälftigen Anteil an Grundvermögen (mit "4 , 2 -jeweils mit dem Zusatz 6 -" bezeichnet) mit einem Wert von 9.959 DM. Die im Bescheid vorgenommene Aufteilung dieses Erwerbs entspricht der Aufteilung in Anlage 17 zur Erbschaftsteuererklärung.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters, StB StB1 , vom 21.11.1988 Einspruch eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die dem Nachlass zugeschlagenen Gewinnanteile für die Zeit vom 01.01.bis zum 18.07.1984 seien Ausfluss der Gesellschaftsverhältnisse und unterlägen somit der Einkommensbesteuerung; sie seien folglich der Erbschaftsteuer entzogen. Ferner sei der Wert der Beteiligung an der Firma 3 zu hoch. Die als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigenden Steuerschulden seien nicht mit 1.712.127 DM, sondern wie erklärt mit 9.349.116 DM zu berücksichtigen. Außerdem seien Hinterbliebenenbezüge für V1 a...

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