rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", für Verpflegungsmehraufwand für den Besuch einer Job-Messe und Fahrtkosten für die Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung sowie für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B
Leitsatz (amtlich)
1. Kosten für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" sind Werbungskosten. Deren Erwerb erfolgt nahezu ausschließlich aus beruflicher Veranlassung; ein möglicher hinzutretender "privater" Vorteil aus der Aufenthaltserlaubnis tritt in den Hintergrund.
2. Für den Besuch einer Job-Messe hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge; zu berücksichtigen sind auch die Tage der An- und Abreise und zwar grundsätzlich ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit eine Pauschale von jeweils 12 € (vgl. BMF vom 24.10.2014 in BStBl. I 2014, 1412 Rz. 48). Es steht im Ermessen des Steuerpflichtigen, die An- und Rückfahrt zu beruflich begründeten Auswärtstätigkeiten so zu gestalten, dass der Aufenthalt zu einer möglichst geringen körperlichen Belastung führt.
3. Bei einer Auswärtstätigkeit sind beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine Kostenpauschale von 0,30 € je km ist nur bei einer tatsächlichen Nutzung eines PKW berechtigt, weil für die Vorhaltung eines Kraftfahrzeugs regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
4. Ist bei Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitnehmer mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt worden, kann nicht von einer Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgegangen werden; der Arbeitnehmer muss in einer solchen Situation nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er insoweit dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig (BMF-Schreiben vom 21.12.2009, IV C 5 - S-2353 / 08 / 10010, BStBl. I 2010, 21). Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerecht.
5. Kosten für den Erwerb einer allgemeinen Kfz-Fahrerlaubnis (Klasse B) sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten anzuerkennen, nämlich dann, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung ist. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab hinsichtlich des Verhältnisses der beruflichen und privaten Veranlassung der Kosten kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das unterschiedliche und nicht klar bestimmbare Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge erfordert es, von einer Aufteilung ganz abzusehen, wenn sich der Umfang der jeweiligen Nutzung objektiv nicht überprüfen lässt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für einen Führerschein der Klasse B, für eine "Blaue Karte EU" und ob Verpflegungsmehraufwand für An- und Abreise zu einer Job-Messe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Weiterhin ist die Höhe von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung streitig und ob insoweit eine Verböserung im Sinne von § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vorliegt.
Der Kläger ist ausländischer Staatsbürger und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er wurde in 1 geboren und erhielt von der dortigen technischen Universität am 26.07.2007 das Diplom mit dem Titel Bachelor of Science in angewandter Mathematik und Informatik. Ab dem Wintersemester 2007 absolvierte er an der TU 4 den Studiengang Master Informatik. Im Streitjahr wohnte er in 2, Str. 2.
In der Zeit von Februar 2013 bis Anfang April 2013 erwarb er in Deutschland den Führerschein Klasse B und bezahlte hierfür laut Rechnung vom 22.12.2013 der Fahrschule "die 3" GmbH in 2 insgesamt 2.950 €.
Anfang 2013 beantragte er unter Vorlage seines neuen Arbeitsvertrages mit der Firma B-GmbH den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" mit Lichtbild für insgesamt 110 €, die ihm im Gegensatz zum bisherigen Aufenthaltstitel ab 01.04.2013 auch eine Beschäftigung in Arbeitnehmerüberlassung gestattete.
Der Kläger war vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 bei der Firma C in 5 und vom 01.04.2013 bis 31.12.2013 bei der B-GmbH in 6 bei 7 angestellt. Von der B-GmbH wurde er auf der Basis von Arbeitnehmerüberlassungen bei der Firma D-GMBH mit Sitz in 8 vom 01.04.2013 bis 11.09.2013 in 3, Str. 3 und vom 12.09.2013 bis 31.12.2013 in 8, Str. 8 eingesetzt. Ab 01.01.2014 übernahm ihn die Fa. D-GMBH als eigenen Arbeitnehmer in 8.
Für die Fahrten von seiner Wohnung in 2 zu den verschiedenen Arbeitsstätten nutzte er ausschließlich die öffentlichen Verkehrsmittel. Ab April 2013 verwendete er eine BahnCard 100, für die er monatlich erstmals im April 379 €, insgesamt im Streitjahr 2013 einen Betrag von 3.411 € zahlte. Über einen...