Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.07.1999 wird der Bescheid vom 11.02.1999 dahin geändert, daß die Grunderwerbsteuer auf 5.691 DM herabgesetzt wird.
2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Erwerb eines Erbbaurechtsgrundstücks der miterworbene Erbbauzinsanspruch der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Mit notariellem Vertrag vom 07.12.1998, der am 15.12.1998 von der Stadt … stiftungsrechtlich genehmigt wurde, erwarb die Klägerin von der W. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft der Stadt … das 2.541 qm große Grundstück … in … Das Grundstück ist mit einem Wohnblock nebst Garagen bebaut. Die Wo hatte am 07.12.1998 an dem Grundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren für sich selbst mit einem Vorkaufsrecht hieran für den jeweiligen Grundstückseigentümer bestellt. Der jährlich im voraus fällige und wertgesicherte Erbbauzins betrug 81.312 DM. Nach den Angaben in der Erwerbsurkunde verlor der auf dem Grundstück befindliche Wohnblock nebst Garagen und sonstigen Baulichkeiten mit Entstehung des Erbbaurechts durch Eintragung im Grundbuch seine Eigenschaft als Grundstücksbestandteil und wurde stattdessen wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 und 2 ErbbauVO). Mit dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück wurde der Erbbauzinsanspruch an die Klägerin verkauft; das Erbbaurecht wurde nicht mitverkauft, sondern verblieb bei der W. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 1.626.240 DM; davon entfiel ein Anteil in Höhe von 1.463.616 DM auf die mitverkaufte Erbbauzinsreallast. Der Kaufpreis, der einem Preis von 640 DM pro qm entsprach, wurde nach den Angaben in der notariellen Urkunde anhand der für Bodenrichtwerte geführten Grundstückskarte ermittelt.
Mit Bescheid vom 11.02.1999 setzte das Finanzamt aus einer Gegenleistung von 1.626.240 DM die Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin auf 56.918 DM fest. Diese erhob dagegen Einspruch und machte geltend, daß der auf den miterworbenen Erbbauzinsanspruch entfallende Teil des Kaufpreises nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, da der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des Grundstücks sei und der Gesetzgeber die steuerliche Erfassung des Erbbauzinses dem Erwerb des Erbbaurechts zugeordnet habe. Mit Entscheidung vom 20.07.1999 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin – vertreten durch die Stadt … – hat dagegen Klage erhoben. Sie begehrt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.07.1999 den Bescheid vom 11.02.1999 dahin zu ändern, daß in die Bemessungsgrundlage nur der Kaufpreis für das Grundstück einbezogen wird ohne den Anteil von 1.463.616 DM, der auf den miterworbenen Erbbauzinsanspruch entfällt.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:
Die Einbeziehung des auf den Erwerb des Erbbauzinsanspruchs entfallenden Kaufpreisanteils in die Gegenleistung verstoße gegen die ständige Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 30.01.1991 II R 89/87, BStBl. II 1991, 271). Danach sei entgegen der zivilrechtlichen Rechtslage der mit dem Erbbaugrundstück verbundene Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des Grundstücks. Andernfalls würde der Erbbauzinsanspruch doppelt besteuert. Er würde dann der Grunderwerbsteuer sowohl bei Veräußerung des belasteten Grundstücks als auch bei Weiterveräußerung des Erbbaurechts unterliegen. Der Gesetzgeber habe zwar das Problem der Doppelbesteuerung gesehen und zu lösen versucht; durch § 1 Abs. 7 GrEStG sei dies allerdings nur unvollständig geschehen, nämlich nur für den Fall des Grunderwerbs durch den Erbbaurechtigten. Nach der erwähnten BFH-Rechtsprechung dürfe jedoch – um eine unzulässige Doppelbesteuerung zu vermeiden – auch beim Erwerb des belasteten Grundstücks durch eine andere Person als den Erbbaurechtigten der auf den Erbbauzinsanspruch entfallenden Kaufpreisanteil nicht als Gegenleistung berücksichtigt werden. Von dieser eindeutigen Rechtsprechung weiche die Praxis der Finanzverwaltung ab.
Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.
Zur Begründung bringt es im wesentlichen vor:
Zivilrechtlich sei der Erbbauzinsanspruch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i. S.v. § 96 BGB, er könne nur durch Übereignung des belasteten Erbbaugrundstücks (mit-)erworben werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht –ErbbRVO bestimme, daß das Erbbauzins-Stammrecht und die noch nicht fälligen Ansprüche auf den Erbbauzins nicht vom Grundstückseigentum getrennt werden könnten. Dieser zivilrechtlichen Beurteilung folge das Grunderwerbsteuerrecht in § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG. Grunderwerbsteuerpflichtig sei demnach der Erwerb des Erbbaugrundstücks einschließlich des Erbbauzinsanspruchs. Soweit sich die Klägerin dagegen auf das BFH-Urteil vom 30.01.1991 (in BStBl. II 1991, 271) berufe, übersehe sie, daß dieses Urteil zu einem Erwerbsvorgang aus dem Jahr 1973 ergangen sei, auf den das im Streitf...