Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1984, 1985 und 1986
Nachgehend
Tenor
1. Die Gewerbesteuermeßbescheide 1984 vom 29. Mai 1991 sowie für 1985 und 1986 vom 2. Januar 1995 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1993 dahingehend geändert, daß vom Grundstück A. in B. für 1984 ein Anteil von 21,48 v.H., für 1985 ein solcher von 24,24 v.H. und für 1986 ein Anteil von 26,80 v.H. dem Betriebsvermögens des Klägers bezüglich seines Gewerbebetriebes „… hinzugerechnet wird. Die Festsetzung der auf dieser Grundlage zu ermittelnden Gewerbesteuermeßbeträge wird der beklagten Behörde übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 19.907 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob verpachtete Gebäudeteile dem notwendigen Betriebsvermögen hinzuzurechnen und deshalb die hiermit in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind.
Der Kläger betreibt als gewerblicher Unternehmer …. Er ist u. a. Eigentümer des bebauten Grundstücks A. in B. und zusammen mit seiner Ehefrau –jeweils zur Hälfte– Miteigentümer des ebenfalls bebauten Grundstücks C. in D.. In beiden Anwesen wird jeweils in einem Teil des Erdgeschosses eine sog. Pilsstube betrieben. Daneben weisen die Pläne im gleichen Stockwerk Wohnräume bzw. Wohnnebenräume aus, die zu den Wohnungen in den Obergeschossen gehören. Die Pilsstube in B. besteht in ihrem dem Eingang zugekehrten Vorderbereich den Bezeichnungen der vom Kläger vorgelegten Nutzflächenberechnung folgend aus einem „Gastraum” mit 34,45 qm, weiter zurückliegend aus einem „Spielraum” mit 28,07 qm, einem im Laufe des Jahres 1985 angebauten „Billardraum” mit 29,65 qm, einem WC-Herren mit 4,28 qm, einem WC-Damen mit 2,85 qm, einem Lagerraum mit 15,01 qm und einem Abstellraum mit 1,07 qm. Daneben befinden sich im Erdgeschoß noch zwei Flure, nämlich der „Flur 1”mit 7,28 qm und der „Flur 2”mit 5,28 qm sowie ein weiterer Abstellraum mit 4,66 qm, der einer Wohnung zugeordnet sein soll. Im ersten Obergeschoß befinden sich zwei Wohnungen mit 42,78 qm und 69,91 qm. Die Nutzfläche der Wohnung im zweiten Obergeschoß beträgt 124,10 qm. Hinzu kommt ein Keller mit 29,75 qm.
Die Pilsstube in D. besteht aus dem Lokal mit 99 qm, dem Windfang mit 3,15 qm, der Küche mit 18,32 qm und weiteren Nebenräumen mit (4,77 qm + 8,05 qm + 6,23 qm + 3,89 qm + 3,89 qm + 10,57 qm + 6,08 qm =) 43,48 qm. Daneben befindet sich in dem D. Anwesen im Erdgeschoß ein Laden mit 48,45 qm und eine Pächterwohnung mit 88,34 qm. Das Obergeschoß besteht aus Wohnungen mit insgesamt 312,73 qm. Im Dachgeschoß befinden sich Wohnungen mit insgesamt 214,35 qm.
In den Pilsstuben sind durch den Kläger jeweils durchschnittlich vier bis fünf Spielgeräte aufgestellt worden, wobei sich diese Automaten in B. im „Spielraum” und in D. im „Lokal” befinden. Der „Billardraum” in B. ist seit 1985 mit einem durch Münzeinwurf zu bedienenden Billardtisch ausgestattet.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die dem Kläger gegenüber für die Streitjahre 1984 bis 1986 ergangenen Gewerbesteuermeßbescheide. Dabei rechnete es nunmehr einen Teil der angesprochenen Gebäude dem notwendigen Betriebsvermögen des Klägers bezüglich seines Gewerbebetriebes „Automatenaufstellung” hinzu. Es vertrat nämlich die Auffassung, mit der Verpachtung der Pilsstuben verfolge der Kläger vorwiegend den Zweck der Schaffung von Automatenstellplätzen, welche für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung seien. Soweit „fremde” Stellplätze zur Verfügung gestellt würden, erhielten die Pächter einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen; bei Geldspielautomaten in der Regel 30 bis 50 v. H. Anders bei den beiden in eigenen Räumen befindlichen Pilsbars, wo die Pächter nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Pachtverträge keine Provisionen oder Strom- und Heizungsvergütungen erhielten. Gemäß Abschn. 14 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) seien deshalb die zur Automatenaufstellung bereitgehaltenen Räume als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln, da die Nutzung vorrangig durch die Abwicklung der gewerblichen Automatenaufstellung bestimmt sei. Dafür spreche auch der Anbau des Billardraumes am Grundstück B. sowie die dahingehenden Bestimmungen der Pachtverträge, daß die Lokale stets um 9.30 Uhr ohne Ruhetag zu öffnen seien, die Automaten ununterbrochen eingeschaltet sein müßten, täglich zu reinigen und auftretende Störungen sofort zu melden seien.
Hinsichtlich des Grundstücks B. rechnete das Finanzamt deshalb einen Betriebsanteil von 98,29 qm aus einer Gesamtnutzfläche von (305,32 qm Wohnteil + 98,29 qm Betriebsteil =) 403,61 qm dem notwendigen Betriebsvermögen hinzu, wobei sich der Anteil ab 1985 um 29,65 qm für den Billardraum erhöhte. Beim Grundstück D. belief sich das Verhältnis auf 163,95 qm Betriebsteil zu 873,48 qm Wohnteil ...