Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO
Leitsatz (redaktionell)
Die Zurückweisung unbefugt Hilfe Leistender in Steuersachen gemäß § 80 Abs. 5 AO beschränkt zulässigerweise die in Art. 12 Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufswahl, um die Allgemeinheit von sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig tätige Personen zu schützen.
Normenkette
AO § 80 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 AO.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann. Er war unter der Bezeichnung „Controlling A ” für die D UG (haftungsbeschränkt), 2 (nachfolgend „D ”) tätig.
Mit Schreiben vom 04.05.2010 teilte der Kläger unter dem Briefkopf der D dem Finanzamt B mit, er unterstütze Herrn D , den Gesellschafter der D , im kaufmännischen Bereich seines Unternehmens. Neben weiteren Schriftstücken übersandte er mit diesem Schreiben den nach seinen Angaben von ihm ausgefüllten Fragebogen zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft. In diesem ist der Kläger unter der Adresse A-Straße, A-Stadt, als Empfangsbevollmächtigter der D benannt. Zudem legte er dem Finanzamt die Eröffnungsbilanz der D bestehend aus den beiden Bilanzposten Bank und Stammkapital in gleicher Höhe vor sowie eine Vollmacht vom 24.04.2010, in der dem Kläger vom Gesellschafter der D „Vollmacht wegen Vertretung der D als Empfangsbevollmächtigter” eingeräumt wird; die Vollmacht umfasst die Führung außergerichtlicher Verhandlungen, Ermittlungen, den Abschluss von Vergleichen und sonstigen Vereinbarungen, jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Kläger bat in dem Schreiben vom 04.05.2010 ferner für die D um die Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG, einer Teilnehmernummer für das Elster-Verfahren und einer Bescheinigung zum Abzugsverfahren nach § 13b UStG. Zudem begehrte er eine rechtsverbindliche Auskunft, ob für die D auch bei der Montage von Solaranlagen das Abzugsverfahren nach § 13b UStG zur Anwendung komme, und fragte, bis wann er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal 2010 einreichen solle.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 teilte der Kläger dem Finanzamt B auf dessen Rückfrage bei ihm die Höhe des geschätzten Gewinns der D für 2010 und 2011 mit, beantwortete Fragen des Finanzamts an Herrn D zur umsatzsteuerlichen Organschaft, teilte die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit und reichte dem Finanzamt die Gewerbeabmeldung für die bisherige Einzelfirma des Herrn D ein.
Das Finanzamt wies den Kläger mit Bescheid vom 17.06.2010 gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten der D zurück.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, er erfülle für die Firma D in etwa die Funktion eines kaufmännischen Leiters; Bilanzen, Buchhaltungen und Kostenrechnungen würden von ihm primär aus handelsrechtlichen Aspekten erstellt. Für steuerrechtliche Aufgaben ziehe er immer einen Steuerberater hinzu. Das Finanzamt habe nicht mit der notwendigen Bestimmtheit nachgewiesen, in welchen seiner Handlungen ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz liege. Die ihm dazu vom Finanzamt genannten Urteile seien nicht einschlägig. Er sei gemäß § 6 StBerG und im Rahmen des § 4 Nr. 4 und Nr. 5 StBerG befugt, tätig zu werden; denn sein Geschäft sei auch und besonders die betriebswirtschaftliche Betreuung und Verwaltung fremden Vermögens. Das Finanzamt sei nicht berechtigt, eine für ihn einem Berufsverbot gleichkommende Entscheidung zu treffen. Es habe dabei entgegen seiner eigenen Aussage einen Handlungsspielraum, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 StBerG ergebe.
Mit Entscheidung vom 28.10.2010 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid über die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen vom 17.06.2010 und die Einspruchsentscheidung dazu vom 28.10.2010 aufzuheben.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen noch vor: Die Zurückweisung durch das Finanzamt B komme für seine selbständige Tätigkeit einem Berufsverbot gleich, zumal das Finanzamt seinen einzigen Kunden bereits aufgefordert habe, die Geschäftsbeziehung zu ihm zu beenden. Im Übrigen liege in der Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, die in elektronischer Form erfolgten, keine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen. Denn diese Voranmeldungen würden weitgehend mit Hilfe von EDV- Programmen erstellt, gingen dann jeweils an den Steuerberater und von diesem aus unmittelbar an die Finanzverwaltung.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor:
Der Kläger sei seit Beginn des Jahres 2010 für die D tätig. So habe er auch die Eröffnungsbilanz auf den 01.03.2010 erstellt sowie den Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft ausgefüllt. Er leiste auch heute noch für die D Hilfe in Steuersachen durch die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Mitwirkung für die D ...