rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992–1994
Tenor
1. Die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide werden dahin geändert, daß die Einkommensteuer 1992, 1993 und 1994 auf DM … bzw. DM bzw. DM … herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin aus der Hingabe eines Darlehens an den Träger des Heimes, in dem sie seit März 1992 lebt, ein nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuernder geldwerter Vorteil zugeflossen ist, obwohl das Darlehen nach dem Beherberungsvertrag zinslos ist.
Die Klägerin lebt seit März 1992 in einem Heim der … KG. § 3 des Beherbergungsvertrags vom 21.01.1992 trägt die Überschrift „Pensionspreis/Darlehen” und lautet in Nr. 1 folgendermaßen: „Der Pensionspreis beträgt pro Monat DM 1.773,00 bei Einzahlung eines Darlehens von 15.000 DM”. In § 3 Nr. 2 ist eine Anpassung des Pensionspreises unter Berücksichtigung des Lebenshaltungskostenindexes vorbehalten. § 7 des Vertrags mit der Überschrift „Darlehen” enthält eine maschinenschriftlich eingefügte Nr. 5 mit folgendem Wortlaut: „Das Darlehen ist zinslos” und darunter die gesonderten Unterschriften der Klägerin und des Vertreters des Vertragspartners.
1996 griff das Finanzamt diesen Sachverhalt in einem Anschreiben an den Heimträger auf und änderte anschließend mit Bescheid vom 20.11.1996 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 1992 bis 1994, indem es die Einkünfte aus Kapitalvermögen 1992 um 1.125 DM, 1993 und 1994 jeweils um 1.350 DM erhöhte. Dem lag die Auskunft des Heimträgers zugrunde, daß der Vorteil der Gesellschaft aus der zinslosen Darlehenshingabe durch einen Abschlag vom Pensionspreis in Höhe von 9 % des gewährten Darlehens bei der Festsetzung des Pensionspreises berücksichtigt worden sei.
Gegen die Änderungsbescheide vom 20.11.1996 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie stützte sich auf die Bestimmung in § 7 Nr. 5 des Beherbergungsvertrags, nach der das Darlehen zinslos sei. Weiter führte sie aus, daß weder im Vertrag noch bei den jährlichen Mietpreiserhöhungen von einem Mietpreisabschlag durch die Zinsvorteile die Rede gewesen sei. Erstmals sei sie im Mai 1996 vom Heimträger davon unterrichtet worden, daß der erzielte Zinsvorteil von 1.065 DM als Abschlag auf den Pensionspreis verrechnet werde. Dieser Mitteilung habe sie widersprochen.
Die Klägerin ließ weiterhin durch ihre Prozeßbevollmächtigte Argumente unter Bezugnahme auf das Heimgesetz vorbringen. Danach habe der Heimträger die in § 4 des Heimgesetzes vorgesehene Information der Heimbewohner darüber unterlassen, daß das Heimentgelt eigentlich um den später bekanntgegebenen Zinssatz von 9 % höher sei, was zu einer Versteuerung beim Heimbewohner führe. Der Heimträger sei Empfehlungen nicht nachgegangen, diesen Umstand gemäß § 14 Abs. 3 Heimgesetz im Beherbergungsvertrag ausdrücklich klarzustellen. Er habe niemals dargetan, wie er das Darlehen behandle und ob und welche Zinsvorteile er aus dem Darlehen ziehe. Deshalb sei die zivilrechtliche und heimgesetzliche Regelung für einen solchen Vorgang auch in steuerlicher Hinsicht zu beachten. Die Zinslosigkeit der Vereinbarung sei rechtsunwirksam. Eine Anrechnung des Zinsvorteils hätte zu ihrer Wirksamkeit im Heimvertrag vereinbart werden und den zwingenden Regeln im Heimgesetz (§ 4, § 14 Abs. 3) und in der Heimsicherungsverordnung (§ 10) entsprechen müssen. Bisher habe es erst einen Fall, nämlich 1983, gegeben, in dem kein Darlehen gefordert worden sei und in dem ein Zinsaufschlag in das Entgelt eingerechnet worden sei. Die Klägerin habe das wirtschaftliche Ergebnis der vom Heimträger angeblich praktizierten aber nicht bekanntgegebenen Verrechnungsmethoden nicht eintreten und entstehen lassen wollen.
Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück und führte u. a. folgendes aus:
Nach § 3 des Beherbergungsvertrages sei der monatliche Pensionspreis an die Einzahlung eines Darlehens von 15.000 DM gekoppelt gewesen. Die Darlehensgewährung sei gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Heimgesetz zulässig, wenn auch nur verzinslich (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Heimgesetz), soweit der Vorteil der Kapitalnutzung nicht bei der Bemessung des Entgelts berücksichtigt worden sei. Letzteres sei nach Auskunft des Heimträgers der Fall gewesen, weil der Vorteil der zinslosen Kapitalnutzung durch einen entsprechenden Abschlag vom Pensionspreis berücksichtigt worden sei. Der Zinsvorteil habe 9 % betragen. Das von der Klägerin gezahlte Entgelt sei bereits um diesen Zinsausgleich gemindert. Wenn der Heimträger die Klägerin unzureichend informiert habe, sei dies für die Besteuerung unerheblich, da hierfür nur das wirtschaftliche Ergebnis nach § 41 Abs. 1 AO von Bedeutung sei. Ohne Darlehensgewährung hätte die Klägerin einen „um 9 % höheren Pensionspreis zahlen müssen. Somit sei ihr anstelle einer Verzinsung des Darlehens ein Vorteil beim Pensionspreis gewährt worden, der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermög...